Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 11 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

104 IA 63

104 IA 63

104 Ia 63

14. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 23. Februar 1978 i.S. C. gegen Staatsanwaltschaft und Kantonsgericht von Graubünden

Regeste

Die gegen den im Rückweisungsverfahren ergangenen kantonalen Entscheid gerichtete neue staatsrechtliche Beschwerde kann grundsätzlich nur zum Gegenstand haben, was in den durch die bundesgerichtlichen Motive abgegrenzten Rahmen fällt. Ausnahme von dem Grundsatz in Strafsachen.

Erwägungen

1. Der in den Art. 66 OG und 277ter BStP niedergelegte Grundsatz, wonach die kantonale Instanz im Rückweisungsverfahren ihrer Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichtes zugrundezulegen hat, gilt auch für das staatsrechtliche Verfahren (BGE 100 Ia 30). Das heisst, dass die Motive des staatsrechtlichen Urteils den Gegenstand des Prozesses endgültig abgrenzen und insoweit sowohl den kantonalen Richter, an den zurückgewiesen wird, wie das Bundesgericht selber binden. Dann aber kann eine gegen den im Rückweisungsverfahren ergangenen kantonalen Entscheid gerichtete neue staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich nur zum Gegenstand haben, was in den durch die bundesgerichtlichen Motive abgegrenzten Rahmen fällt (s. BGE 101 IV 104); ausserhalb dieses Rahmens liegende Vorbringen sind unbeachtlich.

Eine Ausnahme besteht nur, wo der Angeklagte vom kantonalen Richter im ersten Verfahren in einem Punkte freigesprochen wurde, er deshalb diesen Punkt nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten hat, das Urteil insoweit aber auf Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft aufgehoben wurde mit der Folge, dass es im zweiten Verfahren zu einer Verurteilung des Angeklagten kam. In diesem Fall steht ihm die staatsrechtliche Beschwerde auch bezüglich der neuen Verurteilung zu.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 66 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.

Zitiert in