Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 11 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

104 IB 330

104 IB 330

104 Ib 330

52. Urteil des Kassationshofes vom 15. Dezember 1978 i.S. P. gegen Regierung des Kantons Graubünden

Regeste

Art. 55 Abs. 2 StGB; Landesverweisung, probeweiser Aufschub. Nicht heranzuziehen sind allgemeine Unterschiede zwischen den Verhältnissen in der Schweiz und im Ausland (Arbeitsmarktbedingungen, Sozialeinrichtungen) (Erw. 2).

Sachverhalt

P. war am 31. August 1977 vom Kantonsgericht von Graubünden wegen schwerer Körperverletzung und Beteiligung an einem Raufhandel zu 2 1/2 Jahren Gefängnis und 15 Jahren Landesverweisung verurteilt worden.

Die Regierung des Kantons Graubünden entsprach am 20. November 1978 dem Gesuch des P. um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den 1. Dezember 1978, lehnte hingegen den probeweisen Aufschub der Landesverweisung ab.

P. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Gewährung des probeweisen Aufschubs der Landesverweisung.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die bedingte Entlassung im Sinne von Art. 38 StGB setzt voraus, dass der Verurteilte sich im Strafvollzug wohlverhalten hat und anzunehmen ist, er werde sich in der Freiheit bewähren. Die zuständige Behörde hat ferner zu entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen der Vollzug der Landesverweisung aufgeschoben werden soll (Art. 55 Abs. 2 StGB).

Beide Entscheide liegen im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Das Bundesgericht greift auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur ein, wenn dieses Ermessen überschritten oder missbraucht wurde oder wenn die Behörde von unzutreffenden rechtlichen Kriterien ausging (Art. 104 lit. a OG).

2. Bedingte Entlassung und probeweiser Aufschub der Landesverweisung bilden Teile des Strafvollzugs. Massgebend ist in erster Linie, auf welche Weise das angestrebte Ziel, nämlich die Wiedereingliederung in die Gesellschaft, am besten erreicht wird (BGE 103 Ib 25). Die Behörde entscheidet nach Prüfung der Persönlichkeit, des bisherigen Verhaltens und der wahrscheinlichen künftigen Lebensgestaltung des Verurteilten. Bei der Beurteilung der Resozialisierungsaussichten im Falle des Vollzugs oder des Aufschubs der Landesverweisung fallen dabei besonders die persönlichen Beziehungen des Täters zur Schweiz bzw. zum Ausland (in der Regel: Zu seinem Heimatstaat) ins Gewicht. Dagegen geht es nicht an, allgemeine Unterschiede zwischen den Verhältnissen in der Schweiz und im Ausland, wie sie sich insgesamt auf die Bevölkerung dieser Staaten auswirken, bei dem Entscheid über die Ausweisung eines Einzelnen heranzuziehen. Insbesondere kann der vom Beschwerdeführer angerufene Umstand, dass die Arbeitsmarktbedingungen in der Schweiz günstiger seien als in Jugoslawien, den Entscheid ebensowenig beeinflussen wie etwa ein besserer Ausbau der schweizerischen Sozialeinrichtungen (Entlassenenfürsorge, Arbeitslosenversicherung usw.).

3. Die Vorinstanz stützt ihre knapp begründete Verfügung vor allem auf die engen familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu Jugoslawien. In der Tat ist der Beschwerdeführer dort geboren und aufgewachsen, er hat dort sein eheliches Heim, seine Frau und vier Kinder. Das emotionale und familiäre Schwergewicht liegt für ihn in Jugoslawien. In der Schweiz dagegen hielt er sich nach eigenen Angaben nur aus beruflichen Gründen auf. Er verbrachte hier an vier verschiedenen Arbeitsstellen weniger als 6 Jahre in Freiheit. Dass er auch nähere persönliche Beziehungen zur Schweiz und zu Schweizern habe, macht er selbst nicht geltend. Unter diesen Umständen ist ohne weiteres davon auszugehen, dass die Resozialisierungsaussichten des Beschwerdeführers in Jugoslawien besser, jedenfalls nicht schlechter sind, als in der Schweiz. Mit der Verweigerung des probeweisen Aufschubs der Landesverweisung hat die Vorinstanz ihr Ermessen offensichtlich nicht überschritten; sie hat auch kein Recht verletzt.

4. Der Beschwerdeführer bestreitet seine von der Vorinstanz ebenfalls geltend gemachte Gefährlichkeit. An sich scheint dieses Argument der Vorinstanz tatsächlich in Widerspruch zu stehen zur bedingten Entlassung, die Aussicht auf künftige Bewährung voraussetzt. Es ist aber durchaus möglich, dass künftiges Wohlverhalten zwar für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in die vertrauten Verhältnisse seiner Heimat und in ein geordnetes Familienleben erwartet werden kann, nicht aber bei einem weiteren Verbleib als isolierter Gastarbeiter in der Schweiz, wo er sich vermehrt in Wirtshäusern aufhalten muss und besonderen Spannungen ausgesetzt ist, die in einer Ausnahmesituation erneut gefährliche Reaktionen auslösen könnten. Ob die Vorinstanz von dieser zulässigen Überlegung ausgegangen ist, lässt sich ihrem knappen Entscheid nicht entnehmen. Eine nähere Abklärung erübrigt sich, weil der bedingte Aufschub der Landesverweisung bereits aus den oben (unter 3.) dargelegten Gründen verweigert werden durfte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 38 und Art. 55 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 104 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.

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