Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 24 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

104 II 222

104 II 222

37. Auszug aus dem Urteil der staatsrechtlichen Kammer vom 31. Mai 1978 i.S. G. gegen Obmann des Arbeitsgerichts des Bezirks Bremgarten/AG und Inspektionskommission des Obergerichts des Kantons Aargau

Regeste

Art. 4 BV; Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis: Unentgeltlichkeit des Verfahrens. Art. 343 Abs. 3 OR über die Unentgeltlichkeit des Verfahrens gilt auch in Streitigkeiten über prozessuale Nebenpunkte.

Sachverhalt

In einem beim Arbeitsgericht Bremgarten/AG anhängigen Streitfall lud der Obmann des Arbeitsgerichts am 18. Oktober 1977 die Parteien zur Vermittlungsverhandlung vor dem Obmann auf den 21. Oktober 1977 vor. Mit Aufsichtsbeschwerde vom 21. Oktober 1977 an die Inspektionskommission des Obergerichts des Kantons Aargau beantragte die Klägerin G. im wesentlichen, die Vorladungsverfügung aufzuheben, da sie in gesetzwidriger Weise auf eine zu kurze Frist erlassen worden sei, und das Klagebegehren nicht nur vom Obmann, sondern vom gesamten Arbeitsgericht beurteilt werden müsse. Die Inspektionskommission wies die Beschwerde ab und auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 70.-. Der Kostenspruch wurde nicht näher begründet.

Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt Frau G. sinngemäss, den Kostenspruch des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben.

Erwägungen

2. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, der Kostenspruch des angefochtenen Entscheides verletze Art. 343 Abs. 3 OR. Diese Rüge betrifft die Anwendung von Bundeszivilrecht. Das Bundesgericht kann im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht die Funktion einer gesetzlich nicht vorgesehenen Berufungsinstanz übernehmen (vgl. BGE 96 I 41 E. 2). Vielmehr prüft es in solchen Fällen nur, ob die kantonale Instanz das Recht willkürlich angewendet oder die Rechtsgleichheit verletzt hat (BGE 96 I 9 E. 2; BGE 90 I 139 E. 2). Willkürlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Entscheid, der eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtssatz offensichtlich verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 100 Ia 6 E. b, 468).

a) Gemäss Art. 343 Abs. 3 OR dürfen in Streitigkeiten aus dem Einzelarbeitsvertrag bis zu einem Streitwert von Fr. 5'000.- den Parteien - ausser im Falle mutwilliger Prozessführung - weder Gebühren noch Auslagen des Gerichts auferlegt werden. Das Bundesgericht hat wiederholt ausgeführt, dass diese Regel in allen Verfahrensstufen und vor allen Instanzen Anwendung findet (BGE 100 Ia 129 E. 6; BGE 98 Ia 567 E. 6 a). Es kann sich nur fragen, ob dies auch in Streitigkeiten über prozessuale Nebenpunkte gelten muss.

b) Der Wortlaut des Art. 343 Abs. 3 OR schränkt den sachlichen Geltungsbereich dieser Bestimmung in keiner Weise ein. Die Entstehungsgeschichte zeigt, dass der Bundesrat und die eidgenössischen Räte die Kostenlosigkeit des arbeitsgerichtlichen Prozessverfahrens als sozialpolitische Massnahme im Interesse der Rechtsverwirklichung betrachteten, die es den am Arbeitsverhältnis Beteiligten, namentlich dem Arbeitnehmer als schwächerer Partei, ermöglichen sollte, ohne Kostenrisiko um ihr Recht zu kämpfen. Der Bundesrat führte in seiner Botschaft vom 25. August 1967 zum Bundesgesetz über die Revision des Zehnten Titels und des Zehnten Titels bis des Obligationenrechts namentlich folgendes aus:

"Würden für Streitigkeiten, wie sie bis anhin aus dem Fabrikarbeitsverhältnis, aus dem landwirtschaftlichen Arbeitsverhältnis oder aus dem Heimarbeitsverhältnis entstanden sind, die Regeln des gewöhnlichen Zivilprozessrechts gelten, so wäre der Arbeitnehmer in vielen Fällen gar nicht in der Lage, zur Durchsetzung seiner Ansprüche den Richter anzurufen." (BBl 1967 II 406.)

Soll der sozialpolitische Gehalt des Art. 343 Abs. 3 OR voll wirksam werden, so muss diese Vorschrift klarerweise nicht nur im Verfahren der Hauptsache, sondern auch in Streitigkeiten über prozessuale Nebenpunkte zur Anwendung gelangen (vgl. ZR 1972 Nr. 75 E. 4 b). Andernfalls sähe sich der Richter immer wieder gezwungen, schwer begründbare Abgrenzungen zu treffen, für welche Art. 343 Abs. 3 OR keinerlei Anhaltspunkte liefert.

c) Die Kostenregelung im angefochtenen Urteil verstösst nach dem Gesagten gegen den klaren Sinn von Art. 343 Abs. 3 OR. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und der angefochtene Kostenspruch ist aufzuheben.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 343 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

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