Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 9 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

104 IV 68

104 IV 68

22. Urteil des Kassationshofes vom 31. Mai 1978 i.S. S.-Versicherungsgesellschaft und M.-Bank gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und F.

Regeste

1. Art. 269 BStP. Die Vereinigung von Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtlicher Beschwerde in einer gemeinsamen Eingabe ist nur zulässig, wenn beide Rechtsmittel hinsichtlich Antrag und Begründung klar auseinandergehalten werden (Erw. 2). 2. Art. 271 Abs. 1 BStP, Art. 58 und Art. 60 StGB. a) Eine auf den Zivilweg verwiesene adhäsionsweise geltend gemachte Schadenersatzforderung ist nicht mit der Strafklage "beurteilt" (Erw. 3b). b) Die Einziehung von Verbrechensgut zuhanden des Staates gemäss Art. 58 StGB wird nicht zur Befriedigung eines Zivilanspruchs verhängt (Erw. 3c). c) Ein auf Art. 60 StGB gestütztes Begehren des Geschädigten betrifft keinen Zivilanspruch (Erw. 3d).

Sachverhalt

A. - Am 17. Juni 1977 verurteilte das Geschworenengericht des Kantons Zürich F. wegen qualifizierten Raubes, wiederholter und fortgesetzter Urkundenfälschung, einfacher Körperverletzung sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte zu zwölf Jahren Zuchthaus, Fr. 3000.- Busse und 15 Jahren Landesverweisung. Das Gericht verpflichtete F. zudem, die S.-Versicherungsgesellschaft mit Fr. 112 196.15 zu entschädigen. Im Mehrbetrag wurde das Schadenersatzbegehren der Versicherung auf den Zivilweg verwiesen. Dagegen wurde ihr eine Umtriebsentschädigung von Fr. 4698.80 zuerkannt.

Das Geschworenengericht beschloss des weiteren, die bei F. und R. beschlagnahmten Geldbeträge von Fr. 589 529.10, Wert 6. Januar 1977, und Fr. 33 138.-, Wert 31. Dezember 1976, samt den seither aufgelaufenen Zinsen beider Konti, sowie die weiter am 18. März bzw. 1. April 1976 beschlagnahmten Fr. 21 200.- und Fr. 295.30, abzüglich die den Geschädigten zugesprochenen Fr. 112 196.15, Fr. 4698.80 und Fr. 133.10, definitiv zu beschlagnahmen und zur Deckung der Busse sowie der Untersuchungs- und Gerichtskosten zu verwenden, während der verbleibende Betrag im Sinne von Art. 58 StGB zuhanden des Kantons Zürich eingezogen werde.

B. - Gegen dieses Urteil und den damit verbundenen Beschluss führen die S.-Versicherungsgesellschaft und die M.- Bank Nichtigkeitsbeschwerde und erklären, für den Fall, dass der Kassationshof wider Erwarten auf diese mangels Legitimation der Beschwerdeführerinnen nicht eintreten sollte, sei die Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde entgegenzunehmen. Die Beschwerdeführerinnen machen eine Verletzung von Art. 58 und 60 StGB sowie einen Verstoss gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit, denjenigen der Verhältnismässigkeit und gegen die verfassungsmässige Eigentumsgarantie geltend; schliesslich rügen sie auch Willkür in der Tatsachenfeststellung.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerinnen möchten die Natur des Rechtsmittels als Nichtigkeitsbeschwerde oder staatsrechtliche Beschwerde von der Frage ihrer Legitimation zur einen oder zur andern Beschwerde abhängig machen. Damit übersehen sie jedoch, dass notwendig zunächst die Frage entschieden werden muss, welcher Art das Rechtsmittel seinem Inhalt nach ist, und dass erst dann diejenige nach der Befugnis der Beschwerdeführerinnen zur Ergreifung des betreffenden Rechtsmittels entschieden werden kann.

2. Die Eingabe der Beschwerdeführerinnen ist nacheinander als Nichtigkeitsbeschwerde und als staatsrechtliche Beschwerde bezeichnet. In der Begründung wird jedoch unter anderem eine Verletzung von Art. 58 und 60 StGB gerügt. Da die Anwendung dieser Bestimmungen vom Bundesgericht im Verfahren auf Nichtigkeitsbeschwerde überprüft werden kann, enthält die Eingabe insoweit eine Rüge, die ihre Bezeichnung als Nichtigkeitsbeschwerde rechtfertigt. Daneben enthält sie freilich auch Vorbringen, die Gegenstand einer staatsrechtlichen Beschwerde bilden könnten. Da jedoch Nichtigkeits- und staatsrechtliche Beschwerde zwei selbständige Rechtsmittel sind, die - sowohl was die Form der Einreichung als die gerichtliche Beurteilung betrifft - unterschiedlichen Verfahrensregeln unterliegen, können sie nicht in ein und derselben Eingabe vereinigt werden. Vom Erfordernis getrennter Eingaben kann nur dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn die verschiedenen Rechtsmittel in der Rechtsschrift nach Antrag und Begründung äusserlich klar in getrennten Abschnitten auseinandergehalten werden (BGE 101 IV 248). Das ist hier nicht der Fall. Da die staatsrechtliche Beschwerde im Verhältnis zur Nichtigkeitsbeschwerde subsidiären Charakter hat (Art. 84 Abs. 2 OG), sind deshalb die Rügen der Verletzung von Art. 4 BV und der Eigentumsgarantie nicht zu hören.

3. Ist somit die Eingabe als Nichtigkeitsbeschwerde entgegenzunehmen, stellt sich nunmehr die Frage, ob die Beschwerdeführerinnen als Geschädigte in diesem Verfahren die Verletzung von Art. 58 und 60 StGB rügen können. Das ist aus verschiedenen Gründen zu verneinen.

a) Als Privatstrafklägerinnen gemäss Art. 270 Abs. 3 BStP steht ihnen die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu, weil sie vor Geschworenengericht nicht allein, ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft die Anklage vertreten haben.

b) Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 271 BStP in Frage steht, ist sie schon deswegen nicht gegeben, weil die Beschwerdeführerinnen den Entscheid des Geschworenengerichtes im fraglichen Punkte nur insoweit anfechten, als damit ein Teil ihres "Schadenersatzbegehrens" auf den Zivilweg verwiesen wurde. Nach Art. 271 Abs. 1 BStP kann nämlich der Geschädigte die Nichtigkeitsbeschwerde wegen des Zivilanspruchs nur ergreifen, sofern dieser zusammen mit der Strafklage "beurteilt" worden ist. Wo jedoch der Strafrichter ein adhäsionsweise geltend gemachtes Begehren auf den Zivilweg verweist, beurteilt er es gerade nicht, sondern stellt es dem Geschädigten anheim, sein Begehren beim zuständigen Zivilrichter anhängig zu machen (vgl. auch BGE 96 I 633).

c) Sodann betrifft, was die Beschwerdeführerinnen mit dem Hinweis auf Art. 58 StGB geltend machen, gar keine Zivilforderung, sondern eine Massnahme, die um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen und nicht im Hinblick auf die Befriedigung eines vom Geschädigten geltend gemachten Zivilanspruchs verhängt wird (BGE 91 IV 168 und das nicht veröffentlichte Urteil des Kassationshofes vom 29. März 1977 i.S. M. und Kons.).

d) Schliesslich wird auch mit der Berufung auf Art. 60 StGB keine Zivilforderung geltend gemacht. Bei dem Begehren eines Geschädigten gemäss Art. 60 StGB handelt es sich um ein solches aus öffentlichem Recht, was die Beschwerde nach Art. 271 BStP ausschliesst (BGE 89 IV 173 und das vorgenannte nicht veröffentlichte Urteil).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 58, Art. 60 und Art. 271 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 84 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.

Zitiert in