Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 22 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

105 IA 113

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23. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 21. Mai 1979 i.S. X. gegen Z. und Kassationsgericht des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 4 BV; unentgeltliche Rechtspflege. Begriff der Aussichtslosigkeit eines Zivilprozesses.

Erwägungen

2. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes hat eine bedürftige Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Zivilprozess Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesgericht untersucht in erster Linie, ob die Bestimmungen des kantonalen Prozessrechtes über die unentgeltliche Rechtspflege nicht in willkürlicher Weise angewendet worden seien. Ist dies zu verneinen, so prüft es weiter (und zwar in rechtlicher Hinsicht frei), ob der unmittelbar aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit im Sinne von Art. 4 BV fliessende Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verletzt worden sei (BGE 104 Ia 33 mit Verweisungen).

a) Gemäss § 84 Abs. 1 der zürcherischen Zivilprozessordnung haben unbemittelte Parteien Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, "sofern der Prozess nicht als aussichtslos erscheint". Das Handelsgericht hat zum Begriff der Aussichtslosigkeit bemerkt, als aussichtslos gälten "Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können, nicht aber, wenn die Gewinnaussichten und die Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder wenn jene nur wenig geringer sind als diese. Es soll verhindert werden, dass eine Partei auf Staatskosten einen Prozess durchführt, den eine vermögliche Person auf eigene Kosten vernünftigerweise nicht unternehmen würde." Das Kassationsgericht hat sich dieser Umschreibung des Begriffs der Aussichtslosigkeit durch Verweisung auf den Entscheid des Handelsgerichtes angeschlossen. Sie entspricht nicht nur ständiger zürcherischer Praxis (vgl. dazu Komm. STRÄULI/MESSMER, N. 5 zu § 84 ZPO), sondern steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtes, das die Aussichtslosigkeit genau gleich zu umschreiben pflegt wie die zürcherischen Gerichte (BGE 98 Ia 342 E. 1, BGE 95 I 415 E. 2 mit Verweisungen).

b) Der Beschwerdeführer beruft sich eingangs der Beschwerdeschrift selbst auf diese Rechtsprechung, versucht indessen an anderer Stelle doch, sie praktisch in Frage zu stellen. Er macht geltend, "aussichtslos" sei gleichbedeutend mit "nicht ernsthaft", und das sei ein Prozess nur dann, "wenn die Klageschrift bereits auf Anhieb und ohne Beweisverfahren erkennen lässt, dass der Kläger mit seinem Standpunkt scheitern wird". Als Beispiele aussichtsloser Klagen führt er an: klarerweise fehlende Passivlegitimation, fehlende Prozessvoraussetzungen wie z.B. verpasste Fristen, Rechtsschriften eines notorischen Querulanten. Damit engt er den Begriff der Aussichtslosigkeit in einer Weise ein, die nicht der angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtes entspricht. Es lässt die Abweisung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege nicht nur dann zu, wenn der Prozess im Zeitpunkt der Gesuchstellung bereits aufgrund der Akten durch Urteil zuungunsten des Gesuchstellers entschieden werden könnte, sondern es räumt den kantonalen Instanzen durchaus die Befugnis ein, einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege auch dann zu verweigern, wenn zwar vielleicht noch Beweiserhebungen in Betracht zu ziehen wären, die Aussichten auf einen Prozessgewinn jedoch aufgrund der bisher vorliegenden Akten weit geringer sind als diejenigen auf einen Verlust. Massgebend ist, ob eine über die nötigen Mittel verfügende Partei bei vernünftiger Überlegung das Risiko eingehen würde, den Prozess einzuleiten oder fortzuführen. Dieser Lösung liegt der Gedanke zugrunde, dass weder die Kantone noch die jeweilige Gegenpartei von Bundesrechts wegen verpflichtet werden können, Aufwendungen für Prozesse zu erbringen, die nicht geführt würden, wenn damit für die klagende Partei das übliche Kostenrisiko verbunden wäre. An der bisherigen Rechtsprechung ist daher festzuhalten. Sie erlaubt den kantonalen Instanzen in Verbindung mit der Würdigung der Akten auch eine antizipierte Beweiswürdigung (vgl. dazu auch BGE 97 I 220), die vom Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüft werden kann. Demgemäss erweist sich die Beschwerde im vornherein insoweit als unbegründet, als damit in allgemeiner Form gerügt wird, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hätte vor Erhebung der angebotenen Beweise nicht abgewiesen werden dürfen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

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