Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

105 IA 247

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48. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 14. November 1979 i.S. Black Clawson International Ltd gegen Papierfabrik Waldhof Aschaffenburg AG, Obmann X., Obergericht (II. Zivilkammer) und Kassationsgericht des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 58 BV Von allen Mitgliedern eines Schiedsgerichtes, d.h. sowohl von den von den Parteien ernannten als auch vom Obmann, ist in gleichem Masse Unbefangenheit zu verlangen.

Erwägungen

Die Beschwerdeführerin bringt vor, an die Unbefangenheit des Obmanns eines Schiedsgerichtes seien gegenüber derjenigen eines staatlichen Richters erhöhte Anforderungen zu stellen, mit der Begründung, dass bei einem Schiedsgericht die Gefahr der Parteilichkeit grösser sei und die Unabhängigkeit in erster Linie durch den Obmann gewährleistet werden müsse. Diese Auffassung setzt voraus, dass ein Richter mehr oder weniger befangen sein kann; beim staatlichen Richter - und noch mehr beim Beisitzer eines Schiedsgerichtes - wäre ein gewisser Grad von Befangenheit zu tolerieren, der beim Obmann des Schiedsgerichtes zu dessen Abberufung führen müsste. Dieser Ansicht kann nicht beigepflichtet werden. Das schweizerische Recht lässt auch bei den von einer Partei ernannten Mitgliedern eines mehrköpfigen Schiedsgerichtes keinerlei Befangenheit zu. Das ergibt sich unmissverständlich sowohl aus dem zürcherischen Zivilprozessrecht wie aus dem - für den Kanton Zürich nicht geltenden - Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit (SR 279): § 244 Abs. 2 der Zürcher ZPO bestimmt ausdrücklich, dass sich der Ausschluss und die Ablehnung der Schiedsrichter und des Sekretärs nach den Vorschriften für die ordentlichen Gerichte richten; das Konkordat verweist in Art. 18 Abs. 1 namentlich auf die Ausschliessungs- und Ablehnungsgründe der Bundesrichter. Auch das von der Beschwerdeführerin wiederholt zitierte deutsche Recht kennt die gleiche Regelung für Schiedsrichter wie für staatliche Richter (§ 1032 Abs. 1 der deutschen ZPO). Das Bundesgericht erklärte in BGE 92 I 276 ausdrücklich, Schiedsgerichte müssten dieselbe Gewähr für Unparteilichkeit bieten wie ordentliche Gerichte, und es legte daher bei der Prüfung der Unbefangenheit eines von der einen Prozesspartei ernannten Mitgliedes eines Dreierschiedsgerichtes den nämlichen Massstab an, der für einen ordentlichen Richter gilt. Dieselbe Auffassung findet sich in der Lehre (WIGET in Komm. STRÄULI/MESSMER, N. 3 zu § 244 ZPO; Komm. BAUMBACH/LAUTERBACH/ALBERS/HARTMANN, 37. Aufl., N. 2/A zu § 1032 der (deutschen) ZPO; Komm. STEIN/JONAS, 19. Aufl., N. 2 zu § 1032 der (deutschen) ZPO. Die im Komm. LEUCH zur Bern. ZPO (3. Aufl., N. 2 zu § 384) und in der 1957 erschienenen Dissertation von GEISER (Über den Ausstand des Richters im schweizerischen Zivilprozessrecht, S.

84 f) vertretene Meinung, für die Annahme von Befangenheit sei beim Obmann und bei den übrigen Schiedsrichtern ein differenzierter Massstab anzuwenden, muss damit als überholt gelten.

Das Bundesgericht verkennt nicht, dass in der Praxis die von den Parteien ernannten Schiedsrichter dem Erfordernis der Unbefangenheit nicht immer in vollem Masse gerecht werden. Dabei handelt es sich jedoch um eine Erscheinung ausserhalb des Gesetzes. Es besteht kein Grund anzunehmen, das Bundesgericht würde, hätte es über die Ablehnung oder Abberufung solcher Schiedsrichter zu entscheiden, von der in BGE 92 I 271 ff. vertretenen Auffassung abweichen. Unparteilichkeit ist nicht nur vom Schiedsgericht als Ganzem und damit vom Obmann, sondern von jedem einzelnen Schiedsrichter zu verlangen. Werden aber Schiedsrichter, die mit einer Partei besonders verbunden sind, von der Rechtsprechung nicht toleriert, so besteht auch kein Anlass, an die Unbefangenheit des Obmanns ganz besonders hohe Anforderungen zu stellen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 58 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

Zitiert in