Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 866 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

105 IV 120

105 IV 120

32. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 20. Februar 1979 i.S. B. gegen Generalprokurator des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 181 StGB. Nötigung. 1. In der Drohung, einen in Aussicht gestellten Vertrag nicht abzuschliessen, dessen Scheitern grosse finanzielle Verluste zur Folge hat, liegt die Androhung eines ernstlichen Nachteils (E. 2a). 2. Ob die Androhung einer Unterlassung erlaubt ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen über die Rechtswidrigkeit einer Nötigung (E. 2b). 3. Versuchte Nötigung (E. 2c).

Sachverhalt

Aus dem Tatbestand:

Im Jahre 1973 kamen die SBB und ein Architekt überein, ein grosses Grundstück zu erwerben und nach dessen Teilung gemeinsam mit vier Wohnblöcken zu überbauen, wobei diesem Architekten die Erstellung der Bauten und die Lieferung der Fertigelemente übertragen werden sollte. Die Verhandlungen, die seitens der SBB vom zuständigen Sachbearbeiter B. und seinem Vorgesetzten geführt wurden, verliefen vorerst reibungslos. Deswegen und auf Anraten des B. ordnete der Architekt bereits die Produktion der Fertigelemente an und kaufte entsprechende Mengen Armierungseisen. Als später B. für die Bereinigung und den Abschluss des Vertrages die Alleinvollmacht erhielt, gerieten die Verhandlungen wegen belangloser Nebenpunkte ins Stocken. Es wurde immer deutlicher, dass B. seine Stellung als Druckmittel missbrauchte und darauf ausging, den Vertragsabschluss von der Zahlung oder dem Versprechen einer persönlichen Provision abhängig zu machen. Der Architekt wollte sich nicht darauf einlassen, bot dem B. aber dennoch den Betrag von Fr. 10'000.- an, ohne sich durch eine schriftliche Schuldanerkennung zu verpflichten. Gestützt auf dieses Zahlungsversprechen unterzeichnete B. den Vertrag. Zur Zahlung der Provision kam es nicht. Der Architekt erstattete Anzeige bei der SBB, die eine Untersuchung gegen B. einleitete.

Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte B. am 11. Juli 1978 u.a. wegen vollendeter Nötigung zu einer Gefängnisstrafe. Gegen diese Verurteilung erhob B. Nichtigkeitsbeschwerde und verlangte die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache zur Freisprechung. Der Generalprokurator beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

2. Der Nötigung im Sinne des Art. 181 StGB macht sich u.a. schuldig, wer jemanden durch Androhung ernstlicher Nachteile nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.

a) Der Nachteil muss "ernstlicher" Natur sein. Dazu genügt, dass die Androhung geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen (BGE 81 IV 105 f., BGE 96 IV 62, BGE 101 IV 48; SCHWANDER, Nr. 629a, STRATENWERTH, BT I, 2. Aufl., S. 92). Der Architekt hatte bereits mit der Produktion der Fertigelemente für die Überbauung des Grundstückes begonnen und entsprechende Mengen von Armierungseisen eingekauft. Ferner hatte er zur Finanzierung der eigenen zwei Wohnblöcke seine Honoraransprüche gegenüber der SBB der Bank abtreten müssen. Ein Scheitern des Vertrages hätte, wie die Vorinstanz verbindlich feststellt, für ihn grosse finanzielle Verluste zur Folge gehabt. Diese waren erheblich genug, um einen verständigen Mann in der betreffenden Lage gefügig zu machen und zu veranlassen, die verlangte Provision zu bezahlen.

b) Zwar drohte der Beschwerdeführer nicht, er werde durch aktives Tun einen Nachteil herbeiführen. Vielmehr stellte er in Aussicht, er werde den Vertrag für die SBB nicht abschliessen und dadurch den Architekten in der bedrängten Lage belassen, ihm also die Vorteile des geplanten Vertrages vorenthalten. Auch dies wirkte sich als finanzieller Nachteil aus, ähnlich einem entgangenen Gewinn. Im übrigen hatte der Beschwerdeführer selber den Architekten zur Eingehung bedeutender Verpflichtungen ermuntert und insoweit auch durch aktives Tun zur Schaffung der Notlage, die er ausbeuten wollte, beigetragen. Wie jedoch der Kassationshof bereits entschieden hat, ist es unerheblich, ob der Nachteil durch ein Tun oder eine Unterlassung herbeigeführt werden soll (BGE 96 IV 61 E. 2). Art. 181 StGB verlangt einzig die Androhung eines Nachteils, ohne festzulegen, auf welche Weise er herbeigeführt werden soll. Nach dem Gesetz ist nicht einmal nötig, dass der Täter willens ist, im Falle der Weigerung des Opfers die Drohung zu verwirklichen. Durch die Androhung einer Unterlassung kann denn auch je nach den Umständen ein ebenso wirksamer Druck wie durch ein Tun ausgeübt werden, so wenn ein Täter z.B. damit droht, er werde die Leistung von Unterhaltsbeiträgen oder einer anderen Hilfe, auf die das Opfer dringend angewiesen ist, verweigern. Ob mit einer Unterlassung gedroht werden darf, beantwortet sich daher nicht nach den Regeln über unechte Unterlassungsdelikte (SCHÖNKE/SCHRÖDER, Kommentar, 18. Aufl., § 240 N. 22), sondern nach den Grundsätzen, die für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit einer Nötigung massgebend sind.

Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck der Drohung unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 87 IV 14, BGE 96 IV 62, BGE 101 IV 49, 172; SCHWANDER, Nr. 629a, STRATENWERTH, BT I, 2. Aufl., S. 94). Das trifft hier zu. Dem Beschwerdeführer war es verboten, Geschenke oder Provisionen für sich anzunehmen. Schon der Zweck war unerlaubt. Desgleichen durfte er den Vertragsabschluss nicht als Druckmittel einsetzen, um für sich einen Vorteil zu erlangen, weil er mit dem Vertragsschluss nicht eigene Interessen zu wahren hatte. Er hat somit sachfremde Mittel zur Erreichung eines unerlaubten Zwecks angewendet und seine Amtsgewalt missbraucht. Er handelte rechtswidrig.

c) Der Beschwerdeführer wollte den Architekten zwingen, ihm eine Provision auszuhändigen. Deshalb hatte er ihm auch genaue Anweisungen erteilt, wie der Geldbetrag übergeben werden sollte. Dieses Ziel hat er nicht erreicht. Es blieb daher beim Versuch.

Nicht anders wäre zu entscheiden, wenn schon das mündliche Versprechen, die Provision zu bezahlen, als Deliktserfolg angesehen werden müsste. Auch die Nötigung zu einem rechtswidrigen Zahlungsversprechen erfüllt den Tatbestand. Doch konnte nur ein ernstgemeintes Versprechen, nicht ein solches unter Mentalreservation den Beschwerdeführer zum endgültigen Vertragsabschluss bewegen. Der Architekt hatte sich aber nur zum Schein auf die Provisionsforderung eingelassen und aus diesem Grund bereits am folgenden Tag Anzeige erstattet. Es gelang dem Beschwerdeführer also auch insoweit nicht, den Willen des Opfers zu beugen. Belanglos ist, dass er später davon absah, auf der Bezahlung der Provision zu bestehen. Denn nicht freiwillig, sondern wegen der eingeleiteten administrativen Untersuchung hat er seinen verbrecherischen Willen aufgegeben.

Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer der versuchten statt der vollendeten Nötigung zu verurteilen hat.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 181 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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