Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 102 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

105 V 173

105 V 173

Rubrum

40. Auszug aus dem Urteil vom 8. Oktober 1979 i.S. Weber gegen Ausgleichskasse des Kantons Zug und Verwaltungsgericht des Kantons Zug

Regeste

Art. 41 IVG, 88a Abs. 1 und 88bis Abs. 2 IVV; Art. 47 Abs. 1 AHVG. - Die Vorschriften über die Revision von Invalidenrenten und Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung gelten in analoger Weise auch für die Revision von Eingliederungsleistungen. - Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Art. 41 IVG einerseits und des Art. 47 Abs. 1 AHVG (in Verbindung mit Art. 49 IVG) sowie des Art. 85 Abs. 2 IVV anderseits.

Erwägungen

a) Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente gemäss Art. 41 IVG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für die Revision der Hilflosenentschädigung (Art. 86 IVV). Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder Verminderung der Hilflosigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird; in jedem Fall ist sie zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Schliesslich bestimmt Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV, dass die revisionsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Renten und Hilflosenentschädigungen frühestens vom ersten Tag des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an erfolgt, es sei denn, der Bezüger habe die Leistung unrechtmässig erwirkt oder sei der zumutbaren Meldepflicht gemäss Art. 77 IVV nicht nachgekommen (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).

Diese Revisionsvorschriften beziehen sich lediglich auf Renten und Hilflosenentschädigungen, wogegen die Revision von Eingliederungsleistungen, d.h. die Herabsetzung oder Aufhebung solcher Leistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse, von Gesetz und Verordnung nicht ausdrücklich geregelt wird. Es rechtfertigt sich indessen, diese Fälle gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln und demzufolge Art. 41 IVG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen anzuwenden (nicht veröffentlichtes Urteil vom 25. Oktober 1966 i.S. Knecht).

Die Vorinstanz begründet die Verpflichtung zur Rückerstattung in ihrem Entscheid mit dem Hinweis auf Art. 47 AHVG (in Verbindung mit Art. 49 IVG). Diese Bestimmung kann indessen in Revisionsfällen keine Anwendung finden. Sie gilt vielmehr nur, wenn einerseits die Verwaltung eine frühere formell rechtskräftige Verfügung in Wiedererwägung zieht, weil sie sich als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 103 V 128 mit Hinweis), und wenn anderseits der Fall nicht nach Art. 85 Abs. 2 IVV zu beurteilen ist. Dies hängt - wie das Eidg. Versicherungsgericht in BGE 105 V 163 entschieden hat - davon ab, ob der zur Wiedererwägung der früheren Verfügung führende Fehler einen AHV-analogen Gesichtspunkt (etwa die Staatsangehörigkeit, den Zivilstand, den Wohnsitz, die Versicherteneigenschaft, die Berechnungsgrundlagen der ordentlichen Rente wie massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen oder anwendbare Rentenskala) oder aber einen spezifisch IV-rechtlichen Faktor (etwa die Bemessung des Invaliditäts- und Hilflosigkeitsgrades, die Beurteilung der Notwendigkeit und Geeignetheit von medizinischen und beruflichen Eingliederungsmassnahmen, von Sonderschulmassnahmen und Hilfsmitteln) betrifft; in jenem Falle gelangt Art. 47 Abs. 1 AHVG, in diesem Art. 85 Abs. 2 IVV (allenfalls dessen Abs. 3) zur Anwendung.

b) Im vorliegenden Fall geht es unbestreitbar um die Revision einer Eingliederungsleistung. Die Verhältnisse erfuhren insofern eine erhebliche Veränderung, als die invaliditätsbedingte Notwendigkeit einer Begleitung der Beschwerdeführerin auf ihrem Schulweg auf anfangs 1977 wegfiel. Die mit Verfügung vom 21. Dezember 1973 zwar mit dem Hinweis "vorläufig", aber doch unbefristet zugesprochene Vergütung der Fahrauslagen einer Begleitperson kann daher nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Vater der Beschwerdeführerin die Leistung unrechtmässig erwirkt habe oder der ihm zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen sei, sind nicht ersichtlich. Somit ergibt sich, dass die von Januar bis Mitte Juni 1977 erbrachte Fahrauslagenvergütung für die Begleitperson nicht zurückgefordert werden kann.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über die Invalidenversicherung, Art. 77, Art. 85, Art. 86, Art. 88a und Art. 88bis — der Erlass wurde am 1. Januar 1999, 1. Juli 1999, 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. August 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2006, 1. Juli 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 1. Juli 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Juni 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2015, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 7. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Oktober 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Juni 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Art. 47 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. April 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. Juni 2002, 1. Januar 2003, 1. Januar 2004, 1. Januar 2005, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Juni 2009, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 16. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2015, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Juni 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Art. 41 und Art. 49 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Juli 1999, 1. Januar 2001, 1. Juni 2002, 1. Januar 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Juni 2009, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 16. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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