Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 22 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

106 IV 174

106 IV 174

Rubrum

51. Urteil des Kassationshofes vom 27. Juni 1980 i.S. Anna E. gegen Oskar E. (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 31 StGB; Art. 2 ZGB. Die Nichterfüllung der vertraglich eingegangenen, infolge des Eintritts einer vereinbarten aufschiebenden Bedingung unbedingt gewordenen Verpflichtung zum Rückzug des Strafantrages wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten kann gegen Treu und Glauben verstossen.

Sachverhalt

A.

- Am 11. März 1974 schied das Amtsgericht Luzern-Land die Ehe zwischen Oskar E. und Anna Maria E. geb. B. Das Gericht verpflichtete E., seiner ehemaligen Frau monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 600.-- für sie und von Fr. 200.-- für die Tochter, sowie Ausbildungsbeiträge zugunsten der letzteren im Maximalbetrag von Fr. 5'000.-- zu bezahlen.

B.

- Da E. in der Folge seinen Verpflichtungen nicht nachkam, reichte seine ehemalige Ehefrau am 20. Februar 1978 Strafklage wegen Vernachlässigung der Unterstützungspflichten ein. Auf Begehren des E. fand daraufhin am 3. April 1978 vor dem delegierten Richter des Amtsgerichtspräsidenten II von Luzern-Stadt ein Sühneversuch betreffend die Abänderung des Ehescheidungsurteils statt. Dabei schlossen die Parteien unter gerichtlicher Mitwirkung folgende Vereinbarung ab:

"1. Das Ehescheidungsurteil vom 11. März 1974 des Amtsgerichtes

Luzern-Land wird in Ziff. 2.2, a folgendermassen abgeändert:

"a) für die Klägerin Fr. 400.-- (Ab April 1978). Dieser Unterhaltsbeitrag

wird nicht mit der Indexklausel verbunden".

2. Herr E. erklärt, dass er diesen neuen Unterhaltsbeitrag kaum vor Ende

Juni 1978 bezahlen kann, da er zur Zeit noch arbeitslos und ohne neue

Stelle sei. Frau E. nimmt davon Kenntnis. Herr E. verpflichtet sich jedoch

ausdrücklich, die Fr. 400.-- spätestens Ende Juni 1978 erstmals zu

bezahlen.

3. Frau E. verpflichtet sich ihrerseits, beim Amtsstatthalteramt

Luzern-Stadt zu beantragen, dass das von ihr gegen Herrn E. mit Klage vom

20. Februar 1978 eingeleitete Strafverfahren wegen Vernachlässigung von

Unterstützungspflichten für die Dauer eines halben Jahres sistiert wird.

Bei Einhaltung der neu eingegangenen Verpflichtung durch Herrn E. wird sie

dann ihre Strafklage zurückziehen. Herr E. wird die dadurch entstehenden

Abschreibungskosten des Amtsstatthalteramtes übernehmen."

Auf Ersuchen von Frau E. sistierte der Amtsstatthalter von Luzern-Stadt am 3. Mai 1978 das Strafverfahren bis zum 1. Oktober 1978. Mit Eingabe vom 27. September 1978 verlangte jedoch Frau E. die Aufhebung der Sistierung und die Fortsetzung des Verfahrens, weil Herr E. rückständige Alimente nicht bezahlt hatte.

C.

- Am 26. März 1979 fällte das Amtsgericht Luzern-Stadt in Anwendung von § 174 LU/StPO einen Vorentscheid über die Frage, ob der am 20. Februar 1978 gestellte Strafantrag noch gültig sei, wobei es dies bejahte.

Mit Urteil vom 17. August 1979 bestrafte das Amtsgericht Oskar E. wegen Vernachlässigung der Unterstützungspflichten in der Zeit vom 1. Oktober 1976 bis zum 31. März 1978 mit drei Monaten Gefängnis. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug einer vom Amtsstatthalter von Luzern-Stadt am 18. Februar 1977 bedingt ausgefällten Gefängnisstrafe von drei Monaten wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten an.

Das Obergericht des Kantons Luzern verfügte am 6. Dezember 1979 auf Appellation des E. hin die Einstellung des Strafverfahrens wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten, weil Herr E. vereinbarungsgemäss ab Juni 1978 Fr. 400.-- pro Monat bezahlt habe, womit die für den Rückzug des Strafantrages vereinbarte Bedingung erfüllt worden und der Strafantrag weggefallen sei.

D.

- Frau E. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Obergerichtes sei mit Bezug auf Ziff. 1 und 2 des Dispositivs aufzuheben und die Sache zur Bestätigung des amtsgerichtlichen Urteils vom 17. August 1979, eventuell zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 152 Abs. 1 und 2 OG.

Eine gegen den Obergerichtlichen Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV hat der Kassationshof in seiner Sitzung vom 19. Juni 1980 abgewiesen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, der Strafantrag sei in der Vereinbarung vom 3. April 1978 zurückgezogen worden. Ein Rückzug müsse nach herrschender Lehre und Praxis zwar, um gültig zu sein, bedingungslos erklärt werden. Der Natur der Sache nach werde damit aber in erster Linie nur ein auflösend bedingter Rückzug des Antrags ausgeschlossen; es gehe nämlich nicht an, einen Strafantrag unter dem Vorbehalt eines allfälligen späteren Wiederauflebens zurückzuziehen. Weniger Bedenken bestünden dagegen bei einer aufschiebenden Bedingung. In einem solchen Fall bleibe der Strafantrag bestehen, wenn die Bedingung nicht vor Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils eintrete. Stehe aber der Eintritt der Bedingung vor diesem Zeitpunkt zweifelsfrei fest, so müsse er von Amtes wegen berücksichtigt werden, ohne dass es noch einer besonderen Erklärung des Antragsberechtigten bedürfe.

Die Beschwerdeführerin hält die von der Vorinstanz getroffene Unterscheidung für unhaltbar. Der Rückzug des Strafantrages müsse, um gültig zu sein, in jeder Hinsicht bedingungslos, klar und deutlich erklärt werden. Im vorliegenden Fall sei es so zu halten, wie wenn die Vereinbarung vom 3. April 1978, welche den ominösen Satz enthalte, nicht getroffen worden wäre. Demzufolge sei der Strafantrag als noch gestellt zu betrachten.

2.

Die Frage, ob ein suspensiv bedingter Rückzug eines Strafantrags zulässig und nur ein resolutiv bedingter ungültig sei, braucht hier nicht entschieden zu werden. In der Vereinbarung vom 3. April 1978 hat nämlich die Beschwerdeführerin überhaupt nicht den Rückzug des Strafantrags erklärt, sondern sich ausdrücklich bloss zu Folgendem verpflichtet:

"Bei Einhaltung der neu eingegangenen Verpflichtung durch Herrn E. wird

sie dann ihre Strafklage zurückziehen." Frau E. hat, wie aus dieser Klausel deutlich hervorgeht, nicht schon in der Vereinbarung selber den Rückzug des Strafantrages erklärt, sondern sich lediglich dazu verpflichtet, den Strafantrag zurückzuziehen, wenn Herr E. seinen neu eingegangenen Verpflichtungen nachgekommen sei. Die Vorinstanz führt denn auch zutreffend aus, die Ziff. 3 der Vereinbarung enthalte einerseits die unbedingte Verpflichtung der Privatklägerin, die Sistierung des Strafverfahrens zu beantragen, "und anderseits die aufschiebend bedingte Pflicht zum Rückzug des Strafantrags für den Fall, dass der Angeklagte ab Juni 1978 pro Monat Fr. 400.-- bezahle". Frau E. hatte sich also unter einer von der Gegenpartei zu erfüllenden Bedingung verpflichtet, in einem späteren Zeitpunkt den Strafantrag zurückzuziehen. Es ist deshalb unzutreffend, wenn das Obergericht im folgenden vom aufschiebend bedingten Antragsrückzug spricht, als ob ein solcher bereits in der Vereinbarung erklärt worden wäre. Die Vereinbarung enthält keine bedingte Rückzugserklärung, sondern lediglich die bedingte Verpflichtung zur Abgabe einer solchen Erklärung. Mit Eintritt der Bedingung war daher nicht schon die Rückzugserklärung abgegeben, sondern lediglich die unbedingte Pflicht zur Abgabe der Rückzugserklärung entstanden. Solange die Beschwerdeführerin diese Erklärung nicht abgab, konnte der Strafantrag nicht dahinfallen. Eine diesbezügliche Willensäusserung konnte auch nicht aus einem späteren konkludenten Verhalten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden, nachdem diese nach Ablauf der vereinbarten Frist von sechs Monaten ausdrücklich auf der Fortsetzung des Strafverfahrens beharrt und am Strafantrag festgehalten hatte.

3.

Der angefochtene Entscheid hält im Ergebnis gleichwohl vor Bundesrecht stand. Wie die Vorinstanz für den Kassationshof verbindlich feststellt, hat der Beschwerdegegner ab Juni 1978 vereinbarungsgemäss Fr. 400.-- pro Monat bezahlt. Er hat somit die "neu eingegangene Verpflichtung", die nach dem Sinn der Vereinbarung zweifelsfrei nur jene Leistung betraf, erfüllt. Damit war aber die Beschwerdeführerin gemäss der Abmachung ihrerseits verpflichtet, den Strafantrag zurückzuziehen, d.h. gegenüber der zuständigen Behörde eine entsprechende Erklärung abzugeben. Der in der Nichtigkeitsbeschwerde erhobene Einwand, es könne gar nie endgültig entschieden werden, ob die Bedingung "Bei Einhaltung der neu eingegangenen Verpflichtung" eingetreten sei, da der Unterhaltsbeitrag von Fr. 400.-- jeden Monat neu geschuldet werde, ist unbegründet. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass die zur Bedingung erhobene Einhaltung der neu eingegangenen Verpflichtung mit der Sistierung des Strafverfahrens für die Dauer eines halben Jahres in engem Zusammenhang steht. Aus Ziff. 3 der Vereinbarung vom 3. April 1978 geht eindeutig hervor, dass der Strafantrag am Ende der Dauer der Sistierung ("dann") zurückgezogen werden sollte, wenn Herr E. seiner neu eingegangenen Verpflichtung bis zu diesem Zeitpunkt stets nachkäme. Zweck der Sistierung des Strafverfahrens war es ja gerade, Herrn E. eine Chance zu geben und die Möglichkeit eines Antragsrückzugs offen zu halten. Auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe ihre Verpflichtung zum Rückzug des Strafantrages auch von der Tilgung der rückständigen Alimente abhängig gemacht, findet, wie das Obergericht zutreffend ausführt, in der Vereinbarung keinen Rückhalt.

War aber die vor dem Richter und unter dessen Mitwirkung abgeschlossene Vereinbarung vom Angeklagten eingehalten worden, so verstiess es gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn die Antragstellerin entgegen ihrer Zusage am Strafantrag festhielt und die Bestrafung des Angeklagten verlangte. Dieses widersprüchliche Verhalten verdient keinen Rechtsschutz (Art. 2 ZGB; vgl. auch BGE 105 IV 229), jedenfalls dann nicht, wenn, wie hier, keine triftigen Gründe vorgebracht werden können, die ein Zurückkommen auf die frühere Zusage als verständlich erscheinen lassen. Die Vorinstanz hat demnach das Strafverfahren gegen Oskar E. wegen Vernachlässigung von Unterstützungspflichten mit Recht eingestellt.

4.

Angesichts des Umstandes, dass die Vorinstanz in der Vereinbarung vom 3. April 1978 eine aufschiebend bedingte Rückzugserklärung erblickte, eine solche aber nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ungültig ist, war die Nichtigkeitsbeschwerde nicht von vorneherein aussichtslos. Da die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist, kann ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 152 Abs. 1 und 2 OG entsprochen werden.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 31 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 2 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4 — der Erlass wurde am 7. Februar 1999, 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Loi sur l'université, Art. 174 — der Erlass wurde am 5. Mai 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in