Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 35 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

106 IV 370

106 IV 370

90. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. September 1980 i.S. R. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 237 StGB. Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist auch anwendbar, wenn ein Automobilist in vorsätzlicher Missachtung des Haltezeichens eines auf der Fahrbahn stehenden Polizisten mit unverminderter Geschwindigkeit auf diesen zufährt und ihn dadurch der Gefahr aussetzt, überfahren zu werden (E. 2a).

Sachverhalt

A. - Als R., der am 23. Juli 1978 von der im Hinterrheintal gelegenen Zapporthütte aus eine Bergtour unternahm, entgegen seinen Erklärungen um 18 Uhr noch nicht zur Hütte zurückgekehrt war, liess die Kantonspolizei eine Suchaktion starten, bei welcher auch ein Helikopter zum Einsatz kam. Ca. um 19.30 Uhr wurde der Vermisste vom Polizisten X. bei Hinterrhein betroffen, über die Suchaktion orientiert und aufgefordert, deswegen mit auf den Polizeiposten zu kommen. R. stieg statt dessen in seinen Wagen und fuhr davon. Hierauf wies X. seinen Kollegen S. an, den in Richtung Chur fahrenden R. aufzuhalten. Der Polizist S. begab sich unverzüglich bei der Tambobrücke auf die N. 13. Als er das betreffende, sich ihm nähernde Fahrzeug gewahrte, stellte er sich auf die Fahrbahn und gab - ausgerüstet mit dem weissen Lederzeug und den rot-weissen Armstulpen - durch Hochhalten der rechten Hand das Haltezeichen. Obwohl R. das Haltezeichen bemerkte, fuhr er mit unverminderter Geschwindigkeit auf den Polizisten zu, so dass dieser auf die Seite springen musste, um nicht angefahren zu werden.

B. - Der Kantonsgerichtsausschuss des Kantons Graubünden sprach R. der vorsätzlichen Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und des Ungehorsams gegen die Polizei (Art. 25 StPO) schuldig.

Erwägungen

2. Einzutreten ist auf die Rüge, die Vorinstanz habe in Verletzung von Art. 237 Ziff. 1 StGB dem Beschwerdeführer eine vorsätzliche Störung des öffentlichen Verkehrs vorgeworfen.

a) Verbindlich ist festgestellt, dass R. den in seiner Fahrbahn stehenden Polizisten erblickte, dessen Haltezeichen erkannte und trotzdem in unverminderter Geschwindigkeit auf ihn zufuhr. Mit dieser Verhaltensweise ist der Tatbestand des Art. 237 Ziff. 1 StGB erfüllt. Denn diese Bestimmung schützt Leib und Leben von Menschen, die sich im öffentlichen Verkehr befinden (BGE 100 IV 55). Am öffentlichen Verkehr nimmt ebenfalls ein Polizeimann teil, der auf der Strasse seinen Dienst versieht (BGE 81 IV 124). Indem der Beschwerdeführer entgegen dem Haltezeichen in unverminderter Geschwindigkeit auf den Polizisten losfuhr, bestand für diesen ohne Zweifel auch die nahe und ernstliche Wahrscheinlichkeit, überfahren zu werden. Der Polizist S. vermochte sich den Feststellungen der Vorinstanz zufolge dieser Gefahr nämlich nur dadurch zu entziehen, dass er beiseite sprang. Somit hat R. den öffentlichen Verkehr gefährdet (vgl. BGE 85 IV 137 f.).

b) Daran vermag auch sein Einwand, von einer wissentlichen und willentlichen Gefährdung des Polizisten S. könne im vorliegenden Fall keine Rede sein, nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat - als tatsächliche Feststellung - den Gefährdungsvorsatz bejaht, und zwar zu Recht: R. sah den Polizisten in seiner Fahrbahn stehen und er verstand dessen Haltezeichen. Daher hat er die durch seine Tat herbeigeführte Gefahr gekannt, und weil er trotzdem weiterfuhr, sie auch gewollt (BGE 100 IV 218).

Ebenfalls unbehelflich ist schliesslich das Argument, die Vorinstanz habe das für die Anwendung des Art. 237 Ziff. 1 StGB notwendige Erfordernis der Rücksichtslosigkeit des Fahrzeugführers nicht festgestellt. Ob die Rücksichtslosigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts tatsächlich zu den Tatbestandsmerkmalen des Art. 237 Ziff. 1 StGB gehört, wie der Beschwerdeführer unter Berufung auf BGE 76 IV 274 behauptet, kann dahingestellt bleiben. Sicher ist, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch durch die Schilderung des Sachverhalts und durch den Hinweis auf sein schweres Verschulden und seine Einsichtslosigkeit einer rücksichtslosen Verhaltensweise bezichtigte, und dies mit Grund. Offensichtlich war R., wie sich aus seiner Darstellung der Vorgänge in den beiden Beschwerdeschriften ergibt, über die polizeiliche Anhaltung und die Wartezeit schwer verärgert und fühlte sich schikaniert. Dazu kam, dass er nach langer Bergtour nach Hause gelangen wollte und wohl auch von der Aussicht auf die Rechnung der Rettungsaktion wenig erbaut war. Dass er sich aber deswegen verleiten liess, einen Polizeibeamten willentlich zu gefährden, trägt gerade dem Beschwerdeführer als Arzt zu Recht den Vorwurf erheblicher Rücksichtslosigkeit ein.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 237 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 25 — der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Februar 2013, 12. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 21. Januar 2014, 1. Juli 2014, 25. November 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. März 2019, 1. Februar 2020, 1. März 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.

Zitiert in