Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

106 IV 7

106 IV 7

Rubrum

3. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 26. Februar 1980 i.S. T. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 StGB. Begeht der in der Schweiz bedingt Bestrafte im Ausland eine strafbare Handlung, so ist entsprechend der in Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 2. Satz enthaltenen Grundregel zur Anordnung des Vollzugs der aufgeschobenen Strafe jener Richter zuständig, der den bedingten Strafvollzug seinerzeit gewährt hat. Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 1. Satz findet nur Anwendung, wenn die Beurteilung des während der Probezeit verübten Verbrechens oder Vergehens in die Zuständigkeit eines (bürgerlichen) Schweizer Richters fällt.

Erwägungen

1.

In der Nichtigkeitsbeschwerde wird die Zuständigkeit des ursprünglichen Schweizer Richters (Verhöramt Schaffhausen) zum Widerruf des von ihm seinerzeit gewährten bedingten Strafvollzugs bestritten. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 StGB, der in seiner revidierten Fassung gemäss BG vom 18. März 1971 folgenden Wortlaut hat:

"Bei Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit entscheidet der dafür zuständige Richter auch über den Vollzug der bedingt aufgeschobenen Strafe oder deren Ersatz durch die vorgesehenen Massnahmen. In den übrigen Fällen ist der Richter zuständig, der den bedingten Strafvollzug angeordnet hat."

Ohne dass es hiefür einer einlässlichen Untersuchung der Entstehungsgeschichte bedürfte, ist festzustellen, dass der Gesetzgeber mit dem ersten Satz von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 StGB die vorher geltende Ordnung, nach welcher die Widerrufsfrage stets vom ursprünglichen Richter zu beurteilen war, lediglich insofern abändern wollte, als bei Verbrechen oder Vergehen während der Probezeit der das neue Delikt beurteilende Richter auch über den Widerruf befinden soll. Diese Ausnahme von der alten und im Grundsatz weiterhin geltenden Regel der Widerrufszuständigkeit des ursprünglichen Richters kann sich sinngemäss - trotz der Absolutheit des Wortlautes - nur auf jene Fälle beziehen, in denen auch das neue Delikt in die Zuständigkeit eines (bürgerlichen) Schweizer Richters fällt (vgl. BGE 98 Ia 223). Die Widerrufszuständigkeit eines ausländischen Zweit-Richters konnte und wollte der schweizerische Gesetzgeber nicht statuieren; die besondere Lage, die entsteht, wenn der in der Schweiz bedingt Bestrafte während der Probezeit im Ausland delinquiert, wurde durch die Neufassung von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 StGB nicht ausdrücklich geregelt. Nach dem Sinn und Zweck der ganzen Ordnung kann aber kein Zweifel darüber bestehen, dass auch ein im Ausland begangenes Verbrechen oder Vergehen Anlass zum Widerruf des in der Schweiz gewährten bedingten Strafvollzugs bildet und dass die Widerrufsfrage in diesem Fall - entgegen dem auf Inlandtaten zugeschnittenen ersten Satz von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 StGB - gemäss der Grundregel des zweiten Satzes von jenem schweizerischen Richter zu beurteilen ist, der den bedingten Strafvollzug seinerzeit gewährt hat. Eine andere sinnvolle Lösung ist gar nicht denkbar; auch in der Nichtigkeitsbeschwerde werden - ausser dem Hinweis auf den zu engen, die Auslandtat ausser acht lassenden Gesetzeswortlaut - keine Argumente vorgebracht, welche dagegen sprächen, dass auch in diesem Fall eben jener Richter über den Widerruf entscheidet, der für alle übrigen - d.h. nicht durch Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 1. Satz StGB von seiner Kompetenz ausgenommenen - Fälle der Nichtbewährung zuständig ist. Dass die vom Gesetzgeber bei Inlandtaten aus praktischen Erwägungen vorgenommene Kompetenzkonzentration beim neuen Richter im Falle von Auslandtaten nicht stattfinden kann, hat keine Benachteiligung des Auslandtäters zur Folge.

Die von der Vorinstanz vertretene Auslegung von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 3 StGB entspricht somit der ratio legis und verstösst nicht gegen Bundesrecht.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 41 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in