Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 94 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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26. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 23. Juli 1981 i.S. Diener und Mitbeteiligte gegen Gemeinde Buch am Irchel und Regierungsrat des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 58 Abs. 1 BV; Ausstandspflicht des Beamten und des Mitglieds einer Behörde. - Die Garantie von Art. 58 Abs. 1 BV bezieht sich nur auf das gerichtliche Verfahren. Die Ausstandspflicht von Mitgliedern einer Verwaltungsbehörde bestimmt sich nach dem kantonalen Recht sowie Art. 4 BV (E. 2a) - Eine Ausstandspflicht aufgrund von Art. 4 BV besteht nur, wenn der Betreffende ein persönliches Interesse an dem zu behandelnden Geschäft hat (E. 2b)

Sachverhalt

Die Stimmberechtigten der Gemeinde Buch am Irchel stimmten in der Gemeindeversammlung vom 15. Dezember 1978 einem Kredit von Fr. 335 000.-- für den Bau eines kombinierten Aussichts- und Funkturmes zu und genehmigten den Vertrag zwischen der Gemeinde und den Elektrizitätswerken des Kantons Zürich (EKZ) über die Neuerstellung, Benützung sowie den Unterhalt des Turmes.

Caspar Diener-Aeppli und Konsorten rekurrierten gegen diesen Beschluss beim Bezirksrat Andelfingen. Dieser wies den Rekurs am 26. März 1979 ab.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid am 18. Juli 1979.

Mit staatsrechtlicher Beschwerde gestützt auf Art. 4, 43 und 58 BV sowie Art. 85 lit. a OG beantragen Caspar Diener-Aeppli und Konsorten, den Entscheid des Regierungsrates aufzuheben.

Die Gemeinde Buch am Irchel und der Regierungsrat des Kantons Zürich schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1. Vorab ist zu prüfen, ob der angefochtene Beschluss des Regierungsrates schon allein deshalb aufzuheben ist, weil die Regierungsräte Dr. A. Bachmann und Prof. H. Künzi am Entscheid mitwirkten. Wäre dies der Fall, müssten die weiteren Rügen der Beschwerdeführer nicht geprüft werden.

2. Die beiden genannten Regierungsräte sind unbestrittenermassen Mitglieder des Verwaltungsrates der EKZ und wirkten am Beschluss der Vorinstanz mit. Die Beschwerdeführer machen geltend, beide Magistraten seien am Ausgang des Verfahrens interessiert und deshalb befangen gewesen. Der Regierungsrat übe in der Verwaltungsrechtspflege richterliche Funktionen aus. Nach Art. 58 Abs. 1 BV dürfe niemand seinem verfassungsmässigen Richter entzogen werden. Die Unbefangenheit und die von der Rechtsgleichheit verlangte Sachbezogenheit sei hinsichtlich der beiden Regierungsräte im vorliegenden Fall nicht gewährleistet.

a) Art. 58 BV gibt dem Bürger einen verfassungsmässigen Anspruch auf Beurteilung seiner Streitsache durch einen unabhängigen und unparteiischen Richter. Dieser besondere verfassungsmässige Schutz bezieht sich jedoch nur auf die Beurteilung durch Gerichte. Die Frage, unter welchen Umständen die Mitglieder einer Verwaltungsbehörde in Ausstand zu treten haben, beurteilt sich ausschliesslich nach den anwendbaren kantonalen Verfahrensvorschriften, sowie nach Art. 4 BV (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtes vom 2. Mai 1979, in ZBl 80/1979, S. 485). An dieser Rechtsprechung ist trotz der am zitierten Entscheid geäusserten Kritik (a.a.O., S. 488) festzuhalten. Da die Beschwerdeführer keine Bestimmungen des kantonalen Rechts anrufen, aus denen sich die Ausstandspflicht ergibt, ist nur zu prüfen, ob der aus Art. 4 BV abzuleitende Mindestanspruch des Bürgers auf Unbefangenheit einer Verwaltungsinstanz verletzt ist.

b) Die Rechtsprechung anerkennt auch im verwaltungsinternen Verfahren eine Ausstandspflicht gestützt auf Art. 4 BV, wenn das betreffende Behördemitglied oder der Beamte ein persönliches Interesse an dem zu behandelnden Geschäft hat (BGE 103 Ib 137 /8, ZBl 68/1967 S. 55). Nimmt der Betreffende jedoch öffentliche Interessen wahr, besteht grundsätzlich keine Ausstandspflicht, selbst wenn er bei seinem Entscheid gegensätzliche Interessen zu berücksichtigen hat (BGE 97 I 862/3; vgl. auch BGE 103 Ib 137 /8, LEVI, Bemerkungen zum Rechtsschutz des Privaten im Verwaltungsverfahren, Festschrift zum 100jährigen Jubiläum des Schweiz. Juristenvereins, S. 223/4). Eine Magistratsperson, welche das Gemeinwesen in einem öffentlichen oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmen vertritt, übt diese Funktion im öffentlichen Interesse aus und nimmt regelmässig keine privaten Belange wahr. Gleiches gilt für seine übrige Mandatstätigkeit. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, die beiden Regierungsräte als befangen zu betrachten. Sie waren demnach nicht verpflichtet, den Ausstand zu beachten. Die Rügen der Beschwerdeführer erweisen sich daher auch materiell als unbegründet.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4, Art. 43 und Art. 58 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 85 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.

Zitiert in