Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 8 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

107 IB 387

107 IB 387

Rubrum

68. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 8. Juli 1981 i.S. Hossli gegen Schweiz. Eidgenossenschaft und Obergericht des Kantons Aargau (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Immissionen aus Schiessbetrieb, Zuständigkeit des Zivil- und des Enteignungsrichters. Gehen Immissionen von einem Waffen- oder Schiessplatz aus, für welchen dem Gemeinwesen das eidgenössische Enteignungsrecht zusteht, ist die Durchführung eines Befehls- oder Besitzesschutzverfahrens vor dem Zivilrichter ausgeschlossen, es sei denn, die Lärmeinwirkungen seien nicht notwendige oder doch leicht vermeidbare Folge des Schiessbetriebes. Die Vermeidbarkeit der Immissionen kann nicht darin bestehen, dass die Anlage an sich verlegt werden könnte.

Sachverhalt

Der zum Waffenplatz Brugg gehörende, in der Gemeinde Zeihen liegende Gefechtsschiessplatz Eichwald wurde 1972 wegen übermässiger Lärmbelastung der Umgebung für das Werfen von Handgranaten gesperrt. In den folgenden Jahren führte die Truppe ihre Wurfübungen auf den Schiessplätzen Reiden/Langnau und Cholloch am Rickenpass durch. 1978 wurde das Handgranaten-Werfen im Eichwald wieder aufgenommen, allerdings nur in stark eingeschränktem Umfang und ausschliesslich in den in der Zwischenzeit mit Lärmschutzvorrichtungen versehenen Stellungsräumen.

Walter Hossli ist Eigentümer eines etwa 1,5 km vom Schiessplatz Eichwald entfernt liegenden landwirtschaftlichen Heimwesens. Er leitete im April 1979 beim Gerichtspräsidium Laufenburg ein Befehlsverfahren ein und verlangte gestützt auf Art. 684 und Art. 28 ZGB, es sei der Schweiz. Eidgenossenschaft zu verbieten, auf dem Schiessplatz Eichwald bis zum rechtskräftigen Entscheid über eine noch einzureichende Besitzesschutzklage scharfe Handgranaten werfen zu lassen. Die Schweiz. Eidgenossenschaft erhob die Einrede der Unzuständigkeit. Diese wurde vom Präsidenten des Bezirksgerichtes Laufenburg abgewiesen mit der Begründung, die Lärmbelästigungen seien vermeidbar, und die zivilrechtliche Klage aus Nachbarrecht daher grundsätzlich zulässig; indessen gab er dem Befehlsbegehren keine Folge, weil übermässige Immissionen nicht glaubhaft gemacht worden seien. Auf Beschwerde Hosslis hob das Obergericht des Kantons Aargau das erstinstanzliche Urteil mangels Zuständigkeit von Amtes wegen auf und ersetzte es durch eine Nichteintretensbestimmung. Dagegen hat Walter Hossli erfolglos staatsrechtliche Beschwerde eingereicht.

Erwägungen

2.

Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid festgestellt, dass die Vermeidbarkeit der vom Schiessplatz Eichwald ausgehenden Immissionen nicht glaubhaft gemacht worden sei und der Streitsache daher öffentlichrechtlicher Charakter zukomme. Zu Recht.

a) Ergeben sich aus der Art der Nutzung eines Grundstückes übermässige Einwirkungen auf die benachbarten Liegenschaften, so können sich deren Eigentümer gestützt auf Art. 684 ZGB mit den nachbarrechtlichen Klagen im Sinne von Art. 679 ZGB zur Wehr setzen. Gehen allerdings die Immissionen von einem Werk aus, das im öffentlichen Interesse liegt und für welches dem Werkeigentümer das eidgenössische Enteignungsrecht zusteht, und lassen sich die Einwirkungen nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Kostenaufwand vermeiden, so werden die Abwehransprüche des Nachbarn zugunsten des vorrangigen öffentlichen Interesses am Werk unterdrückt und stehen den Betroffenen nur noch die Rechte zu, die ihnen das Enteignungsgesetz verleiht (BGE 106 Ib 244 E. 3, 383; BGE 102 Ib 351, BGE 100 Ib 195 E. 7a, BGE 96 II 348 f. E. 6, BGE 94 I 297 E. 6, BGE 93 I 300 ff., BGE 79 I 203, BGE 66 I 140 ff., BGE 62 I 269, BGE 49 I 387, BGE 40 II 290 f., BGE 36 I 627, 34 I 694 f.; vgl. auch LIVER, Die nachbarrechtliche Haftung des Gemeinwesens, ZBJV 99/1963 S. 241 ff. insbes. S. 253 f.). In diesem Falle kann der Grundeigentümer den Zivilrichter einzig dann anrufen, wenn er geltend macht, die Immissionen seien nicht notwendige oder doch leicht vermeidbare Folge der Werkerstellung oder des -betriebes; dagegen kann er nicht verlangen, dass der plan- und bestimmungsgemässe Betrieb der im öffentlichen Interesse liegenden Anlage ganz oder teilweise eingestellt werde. Dies heisst im übrigen nicht, dass sich die Rechte des Betroffenen in jedem Fall darauf beschränkten, für erlittene Nachteile Entschädigung zu fordern. Sind die Voraussetzungen zur Durchführung eines enteignungsrechtlichen Einspracheverfahrens erfüllt, so kann der Enteignete im Rahmen eines Planänderungsbegehrens auch um den Bau von Schutzvorrichtungen ersuchen (Art. 7 Abs. 3, Art. 30 Abs. 1 lit b und Art. 39 EntG; HESS, Das Enteignungsrecht des Bundes, N. 35 zu Art. 7 EntG).

b) Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der Bau und Betrieb von Waffen- und Schiessplätzen im Interesse des Landes liegt und dem Bund hiefür nach Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 EntG das Expropriationsrecht zusteht. Er widerspricht auch der Feststellung des Obergerichtes nicht, wonach auf dem Schiessplatz Eichwald Lärmschutzvorkehren getroffen worden sind und der Schiessbetrieb bzw. der gefechtmässige Einsatz von Handgranaten, ohne das Ausbildungsziel in Frage zu stellen, nicht weiter beschränkt werden könne. Hingegen macht Hossli geltend, die Lärm-Immissionen seien in dem Sinne vermeidbar, als die Ausbildung im Handgranaten-Werfen andernorts stattfinden könne. Ein solches Vorbringen ist aber, wie erwähnt, vor dem Zivilrichter fehl am Platz. Im zivilrechtlichen Prozess ist nur zu prüfen, ob die bestimmungsgemässe Benützung des Schiessplatzes Eichwald zu welcher auch das Handgranaten-Werfen gehört unvermeidbar oder doch kaum vermeidbar mit übermässigen Lärmeinwirkungen verbunden sei, nicht dagegen, ob der Übungsbetrieb an diesem Orte ganz oder teilweise aufgegeben und verlegt werden solle. Die Vermeidbarkeit der Immissionen im Sinne der zitierten Rechtsprechung hat mit der Verlegbarkeit des öffentlichen Werkes nichts zu tun. Die Standortwahl für Waffen- und Schiessplätze, um die es hier letztlich geht, ist nicht im zivilen Besitzesschutzverfahren, sondern im hiefür vorgesehenen, vom öffentlichen Recht beherrschten Planungs- und Einspracheverfahren zu treffen.

Die vom Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Entscheid erhobenen Einwände erweisen sich daher als unbegründet.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 28, Art. 679 und Art. 684 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Enteignung, Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 7, Art. 30 und Art. 39 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2007, 1. August 2008, 1. Januar 2012 und 1. Januar 2021 erneut konsolidiert.

Zitiert in