Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 7 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

108 II 161

108 II 161

33. Urteil der II. Zivilabteilung vom 19. März 1982 i.S. X. (Berufung)

Regeste

Namensänderung (Art. 30 ZGB). Das Namensänderungsgesuch einer verheirateten Frau, es sei ihr zu gestatten, den vorehelichen Namen wieder anzunehmen (allenfalls unter Beifügung des ehelichen Namens), verstösst gegen Art. 161 Abs. 1 ZGB.

Sachverhalt

Die ursprünglich deutsche Staatsangehörige A. X. war in erster Ehe mit B. Y. verheiratet. Im Jahre 1974 wurde sie von ihrem ersten Ehemann geschieden, wobei sie dessen Familiennamen beibehielt. In der Folge heiratete sie den schweizerischen Staatsangehörigen C. X.

Am 5. Juni 1981 stellte A. X. bei der zuständigen kantonalen Direktion das Gesuch, es sei ihr gestützt auf Art. 30 ZGB zu gestatten, ihren vorehelichen Namen "Y." wieder anzunehmen, eventuell den Namen "Y.-X.", subeventuell den Namen "Y., verheiratete X." zu führen. Sie begründete ihr Begehren damit, dass sie in ihrem Beruf unter dem Namen ihres ersten Ehemannes bekannt geworden sei und dass sie unter dem Namen "X." weitgehend wieder neu anfangen müsste.

Mit Verfügung vom 18. September 1981 wies die kantonale Direktion das Gesuch ab.

A. X. rekurrierte an den Regierungsrat, der den Rekurs am 11. November 1981 mit der Begründung abwies, Art. 161 Abs. 1 ZGB dürfe nicht mit einer Namensänderung im Sinne von Art. 30 ZGB umgangen werden.

Das Bundesgericht weist die von A. X. hiegegen erhobene Berufung ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Name ist Bestandteil der Persönlichkeit; er dient der Kennzeichnung und Unterscheidung. Die namensmässige Kennzeichnung einer Person erfolgt in erster Linie dadurch, dass deren Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie zum Ausdruck gebracht wird. Der Individualisierung innerhalb einer bestimmten Familie dient der Vor-, Ruf- oder Taufname. Entsprechend dieser persönlichkeitsbezogenen Kennzeichnung durch den Namen ist auch der rechtliche Namensschutz ausgestaltet. Jede Person hat ein Recht auf einen, aber auch auf ihren Namen. Sie kann diesen Namen im Falle der Bestreitung richterlich feststellen lassen (Art. 29 Abs. 1 ZGB). Gegen eine Namensanmassung steht die Unterlassungsklage zur Verfügung (Art. 29 Abs. 2 ZGB).

Die individuelle Kennzeichnung und Unterscheidung einer Person durch deren Namen dient andererseits auch öffentlichen Interessen. Der Name erfüllt die wichtige Aufgabe der Einordnung des einzelnen in die umfassende Gemeinschaft. Das diesbezügliche Interesse des Staates kommt dadurch zum Ausdruck, dass auch im Rahmen des privatrechtlichen Namensrechts zwingende Normen bestehen. In diesem Sinne ist mit dem Namen nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht verbunden.

Der Gesetzgeber hat nicht übersehen, dass persönliche und öffentliche Interessen miteinander in Widerspruch geraten können, so dass in gewissen Fällen von der gesetzlichen Ordnung des Namenserwerbs kraft Abstammung oder anderer familienrechtlicher Vorgänge abgewichen werden muss und auch das Prinzip der Unabänderlichkeit des Namens nicht ausnahmslos aufrechterhalten bleiben kann. So sieht denn Art. 30 ZGB ganz allgemein die Möglichkeit einer Namensänderung vor, wenn wichtige Gründe gegeben sind.

2. Die Tatsache, dass ein enger Zusammenhang zwischen dem Namen einer Person und deren Zugehörigkeit zu einer Familie besteht, führt bei jeder neuen Familiengründung zu einer besonderen Konfliktsituation. Es stellt sich die Frage, ob die neue Familie durch einen einheitlichen Namen gekennzeichnet sein soll, der dann ohne weiteres auch für in der Ehe geborene Kinder gilt, oder ob jeder Ehegatte seinen bisherigen Namen beibehalten soll, so dass zwar kein Ehegatte seinen bisherigen Namen aufzugeben hat, indessen für die Kinder eine besondere Lösung gefunden werden muss und für die Gemeinschaft von Eltern und Kindern kein einheitlicher Name besteht.

Das schweizerische Zivilrecht beruht auf dem Grundsatz der Namenseinheit. So sieht Art. 161 Abs. 1 ZGB vor, dass die Ehefrau mit der Heirat den Familiennamen des Ehemannes erhält, und gemäss Art. 270 Abs. 1 ZGB erhalten die Kinder den Familiennamen ihrer Eltern, wenn letztere miteinander verheiratet sind. Der Ehefrau wird somit zugemutet, dass sie mit der Heirat auf ihren bisherigen Namen verzichtet. Dies allerdings mit gewissen Ausnahmen. So lässt es das Gewohnheitsrecht zu, dass dem Familiennamen des Mannes derjenige der Frau beigefügt wird (sog. Allianzname). In gewissen Lebensbereichen, u.a. auch für die wissenschaftliche Tätigkeit, darf sich sodann jede Person eines Decknamens, eines Pseudonyms, bedienen (BGE 98 Ia 452 E. 3; dazu BGE 92 II 310 E. 3; BGE 72 II 145 ff.; BGE 57 II 17). Zudem kann eine Ehefrau, die schon vor ihrer Heirat unter einer ihren damaligen Namen enthaltenden Geschäftsfirma eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hatte, gestützt auf Art. 954 OR die Firma unverändert weiterführen. Schliesslich verlangt auch der Rechtsverkehr unter Privaten häufig keine Verwendung des im Zivilstandsregister eingetragenen amtlichen Namens. Namensrechtliche Abstufungen je nach Lebensbereich sind daher nicht von vornherein völlig ausgeschlossen (vgl. BGE 102 III 133 ff.).

3. Mit ihrem Namensänderungsgesuch strebt die Berufungsklägerin jedoch eine umfassende rechtliche Anerkennung des Familiennamens aus ihrer ersten, geschiedenen Ehe an. Da sich das Begehren nur auf ihren Namen bezieht, nicht auch auf denjenigen ihres heutigen Ehemannes, hätte dessen Gutheissung die Durchbrechung des in Art. 161 ZGB verankerten Prinzips der Einheit des Namens in der Familie zur Folge.

a) In einem Urteil aus der Zeit, da gegen kantonale Entscheide betreffend Namensänderung die Berufung noch nicht zulässig war und nur staatsrechtliche Beschwerde erhoben werden konnte, hielt das Bundesgericht dafür, es verstosse nicht gegen Art. 4 BV, einer Physiotherapeutin zu verweigern, den Namen, den sie vor der Heirat getragen hatte, beizubehalten (BGE 98 Ia 449 ff.). In einem jüngeren Entscheid (vom 1. Juni 1981 in Sachen L. bzw. M.) hat sich das Bundesgericht im Rahmen einer zivilrechtlichen Berufung mit den Artikeln 30 und 161 ZGB befasst: Ein dem schweizerischen Recht unterstellter Flüchtling, der eine Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland geheiratet hatte und der - wie auch seine Ehefrau - gestützt auf das deutsche Eherecht die Erklärung abgegeben hatte, er wolle den Namen der Ehefrau als gemeinsamen Familiennamen führen, hatte in der Schweiz ein entsprechendes Namensänderungsgesuch gestellt. Das Bundesgericht gelangte jedoch zum Schluss, dass Art. 30 ZGB nicht dazu benützt werden dürfe, die zwingende Ordnung des Art. 161 Abs. 1 ZGB zu umgehen, wonach die Ehefrau den Familiennamen des Ehemannes erhält.

b) An dieser Auffassung ist im vorliegenden Fall um so mehr festzuhalten, als mit dem Namensänderungsgesuch der Berufungsklägerin auch noch der Grundsatz der Namenseinheit in der Familie durchbrochen werden soll. Dieser Grundsatz soll auch nach dem Gesetzesentwurf betreffend die Änderung im Bereiche des Familienrechts weiter bestehen bleiben, ungeachtet der Bestrebungen, im Rahmen von Ehewirkungen und Ehegüterrecht die Gleichberechtigung der Ehepartner ganz in den Vordergrund zu stellen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 11. Juli 1979 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches hinsichtlich der Wirkungen der Ehe im allgemeinen, Ehegüterrecht und Erbrecht; BBl 1979 II S. 1191 ff., insbes. S. 1202 ff. und S. 1241 ff.). Zwar lässt der bundesrätliche Gesetzesentwurf ein gewisses Entgegenkommen an die Bedürfnisse der Ehefrau erkennen, wenn diese in Zukunft dem Familiennamen "den Namen, den sie bisher oder vor einer früheren Ehe trug, beifügen oder mit dem Hinweis auf die Heirat voranstellen" dürfen soll (so Art. 160 Abs. 2 des Entwurfs; BBl 1979 II S. 1404). Dass jedoch am Grundsatz der Einheit des Namens in der Familie nichts geändert werden soll, erhellt daraus, dass gemäss Art. 160 Abs. 1 des Entwurfs der Name des Ehemannes der Familienname der Ehegatten sein soll und dass Absatz 3 der gleichen Bestimmung vorsieht, dass in amtlichen Registern und Ausweisen wenn nötig nur der Familienname der Ehefrau verwendet werde. Den bundesrätlichen Revisionsentwurf hat der Ständerat insofern erweitert, als in Art. 30 ZGB (Abs. 2) vorgesehen werden soll, dass ein Gesuch von Brautleuten, vom Zeitpunkt der Trauung an den Familiennamen der Ehefrau führen zu dürfen, zu bewilligen sei, wenn achtenswerte Gründe vorliegen (vgl. Amtl.Bull. S, S. 69 und 76). Auch durch eine solche Regelung würde der Grundsatz der Namenseinheit in Ehe und Familie jedoch nicht preisgegeben.

c) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Berufung in jeder Hinsicht offensichtlich unbegründet ist.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 954 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 29, Art. 30, Art. 161 und Art. 270 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

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