Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BGE 11 I 1

1. Ustheil vom 6. März 1885

in Sachen der Schulgemeinde Glarus=Riedern.

A. Die Schulgemeinde Glarus=Riedern erhob im Jahre 1884

den Anspruch, daß die durch Gesetz vom 6. Mai 1883 errich¬

tete, vom Staate dotirte und auf dessen Rechnung betriebene

„Glarner Kantonalbank“ für ihren Reservefond und für den

Assekuranzwerth des ihr zugehörenden Bankgebäudes gegenüber

der Schulgemeinde als steuerpflichtig erklärt werde. Sowohl die

Obersteuerkommission des Kantons Glarus als, in der Rekurs¬

instanz, der Rath dieses Kantons wiesen dieses Begehren ab, der

Rath durch Entscheidung vom 12. November 1884 und im

wesentlichen mit der Begründung: Die Kantonalbank sei eine

Staatsanstalt; ihr Vermögen sei Staatsvermögen; das Ver¬

mögen des Staates oder staatlicher Anstalten aber sei nicht

steuerpflichtig; § 4 des Landessteuergesetzes, wonach (vorbehält¬

lich der in § 6 statuirten Ausnahmen) „Alles bewegliche und

unbewegliche Vermögen der Gemeinden und Korporationen so¬

XI — 1885

wie der Einwohner des Kantons“ steuerbar sei, erwähne des kier. Gewiß sei auch Art. 14 der Kantonsverfassung verletzt,

Staatsvermögens nicht. welcher bestimme: „Jeder Landmann, sowie die Tagwen und

B. Gegen diesen Entscheid ergriff der Schulrath Namens der „Korporationen haben zur Deckung der Staatsausgaben gleich¬

Schulgemeinde Glarus=Riedern den staatsrechtlichen Rekurs an „mäßig nach den gesetzlichen Bestimmungen beizutragen. Kir¬

das Bundesgericht; er stellt den Antrag: es seien die angefoch¬ „chen=, Schul= und Armengüter sind steuerfrei.“

tenen Entscheide der glarnerischen Instanzen zu vernichten ge¬ C. In ihren Vernehmlassungen auf diese Beschwerde machen

mäß seinen Ausführungen unter Kosten= und Entschädigungsfolge. die Standeskommission des Kantons Glarus und die Bankkom¬

Diesem Rekurse schließt sich auch der Gemeinderath der politi¬ mission der Glarner Kantonalbank im wesentlichen geltend: Das

schen Gemeinde Glarus Namens dieser letztern an. Zur Begrün¬ Bundesgericht sei nicht kompetent, da die Steuergesetzgebung und

dung werden folgende Gesichtspunkte geltend gemacht: Nach deren Auslegung und Anwendung den Kantonen zustehe und

allgemeinen Grundsätzen sei der Staat als Eigenthümer und hier von einer Verletzung des Art. 3 der Kantonsverfassung

Gewerbetreibender wie jeder private Eigenthümer oder Gewerbe¬ oder Art. 4 der Bundesverfassung überall keine Rede sein könne.

treibende steuerpflichtig, insbesondere gegenüber den Gemeinden, Der Rekurs sei übrigens auch materiell unbegründet. Allerdings

denen da, wo (wie im Kanton Glarus) die Kommunalsteuern qualifizire sich die Glarner Kantonalbank privatrechtlich als be¬

nicht als Zuschlag zu den Staatssteuern, sondern selbständig be¬ sonderes Rechtssubjekt; allein sie sei nichtsdestoweniger eine

zogen werden, ein eigenes selbständiges Steuerrecht zustehe. Dieser Staatsanstalt und ihr Vermögen vom öffentlich=rechtlichen Stand¬

Grundsatz gelte offenbar auch nach Glarner Recht; § 6 des re¬ punkte aus als Staatsgut zu behandeln und daher steuerfrei.

vidirten Landessteuergesetzes nehme von der nach § 4 alles be¬ Dies sei auch, wie sachbezügliche Schreiben der betreffenden

wegliche oder unbewegliche Vermögen der Gemeinden, Korpora¬ Bankverwaltungen von Zürich, Thurgau, Schaffhausen, Grau¬

tionen und Einwohner des Kantons treffenden Steuerpflicht bünden, St. Gallen, Basellandschaft und Luzern, zeigen, in

nur das Vermögen von Kirchen=, Schul= und Armengütern und andern Kantonen, welche staatliche Bankinstitute besitzen, durch¬

andern frommen Stiftungen, aus. Die Glarner Kantonalbank aus anerkannt. Zu bemerken sei übrigens, daß der Schulrath

falle unter keine dieser letztern Kategorien, sondern qualifizire wie der Gemeinderath von Glarus den Rekurs eigenmächtig

sich als „Korporation“; sie sei nämlich keineswegs mit dem ohne Begrüßung der Gemeinde angehoben haben, und daß diese

Staate identisch, sondern vielmehr ein eigenes selbständiges Behörden zu einer Beschwerde wegen Verletzung der Gleichheit

Rechtssubjekt; demnach sei sie aber auch steuerpflichtig, sofern vor dem Gesetze wohl gar nicht legitimirt seien, da es sich ja

nicht ein Steuerprivileg besitze, was durchaus nicht der Fall sei. bei einer solchen Beschwerde überall nur um Wahrung von Pri¬

Uebrigens sei auch der Staat, sofern er eine privatrechtliche vatinteressen handeln könne. Demnach werde beantragt: Es wolle

Thätigkeit betreibe, einem gewöhnlichen Einwohner gleichzuachten, das Bundesgericht mangels Kompetenz auf den Rekurs nicht

was speziell im Kanton Glarus in Betreff der Landesplatten¬ eintreten, eventuell denselben als unbegründet abweisen, unter

bergverwaltung anerkannt worden sei. Der angefochtene Ent¬ Kostenfolge.

Erwägungen

3 der Kantonsverfassung im Widerspruch, d. h. er verletze den 1. Da die Beschwerde die Verletzung verschiedener Bestim¬

Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze, speziell schaffe er ein mungen der Bundes= und Kantonsverfassung rügt, so ist die

durch den Art. 3 der Kantonsverfassung ausdrücklich verpöntes Kompetenz des Bundesgerichtes nach Art. 59 des Bundes¬

Vorrecht des Vermögens, wenn er den Staat als Bankier rück¬ gesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege unzweifel¬

sichtlich der Besteuerung besser stelle als einen gewöhnlichen Ban¬ haft begründet. Auch die Legitimation des rekurirrenden Schul¬

rathes von Glarus=Riedern, resp. der von demselben vertretenen Vermögen und Erwerb und dem Vermögen und Erwerb von

Gemeinde erscheint als hergestellt, da der Rekurs darauf begrün¬ Privatpersonen und Korporationen rücksichtlich der Frage der

det wird, es sei durch Verletzung verfassungsmäßiger Grundsätze Gemeindesteuerpflicht ein wesentlicher innerer Unterschied besteht.

in das Steuerrecht der genannten Gemeinde eingegriffen worden. Art. 14 der Kantonsverfassung sodann, auf welchen sich die

Dagegen ist allerdings der Gemeinderath von Glarus, der sich Rekurrentin noch speziell beruft, trifft gewiß nicht zu; derfelbe

nachträglich dem Rekurse angeschlossen hat, zur Beschwerde nicht spricht nur von Bestreitung der Staats= nicht der Gemeinde¬

legitimirt, da die angefochtene Entscheidung in ihrem disposi¬ bedürfnisse, und hat schon aus diesem Grunde Fiskalvermögen,

tiven Theil nicht die politische Gemeinde Glarus, sondern blos welches ja ausschließlich zu Bestreitung der Staatsbedürfnisse

die Schulgemeinde Glarus=Riedern berührt. dient, nicht im Auge.

2. Nach bekanntem Grundsatz hat das Bundesgericht nicht zu 4. Da die Glarner Kantonalbank unzweifelhaft, wenn auch

prüfen, ob die angefochtene Entscheidung auf richtiger oder un¬ keine bloße statio fisci, doch eine reine, auf Rechnung und Ge¬

richtiger Auslegung und Anwendung des kantonalen Gesetzes¬ fahr des Staates betriebene, Staatsanstalt ist, so erscheint nach

rechtes beruhe, sondern nur ob dieselbe die kantonale oder Bun¬ dem oben Bemerkten der Rekurs als unbegründet, sofern nicht

desverfassung verletze; das Bundesgericht hat daher nicht zu etwa die Annahme, daß die glarnerische Gesetzgebung eine Ge¬

untersuchen, ob die kantonalen Behörden mit Recht oder mit meindesteuerpflicht des Staates oder staatlicher Anstalten nicht

Unrecht angenommen haben, die kantonale Steuergesetzgebung kenne, als eine willkürliche, aus diesem Grunde den Grund¬

unterwerfe den Staat und staatliche Anstalten, auch insoweit satz der Gleichheit vor dem Gesetze verletzende, erscheint. Dies

es deren privatrechtliche Thätigkeit anbelangt, der Gemeinde¬ kann nun aber gewiß nicht gesagt werden; denn der Wortlaut

besteuerung nicht; zu prüfen ist vielmehr nur, ob nicht die ge¬ der einschlägigen Gesetzesbestimmungen (v. „Korporation“ und

dachte Annahme die Bundes= oder Kantonalverfassung verletze. „Einwohner“) läßt gewiß die Auslegung, daß dieselben den

3. Nun besteht keine Verfassungsvorschrift, wodurch die Gesetz¬ Staat und Staatsanstalten überhaupt, auch soweit es privat¬

gebung gehindert würde, Vermögen und Erwerb des Staates rechtliche Thätigkeiten anbelangt, nicht betreffen, als eine durch¬

oder staatlicher Anstalten von der Kommunalsteuer zu befreien aus mögliche erscheinen.

resp. dem Steuerrechte der Gemeinden nicht zu unterwerfen.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht Die Kantonsverfassung enthält keine spezielle, das Steuerrecht erkannt: der Gemeinden gegenüber dem Staate oder staatlichen Anstalten Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen. gewährleistende, Bestimmung; aus dem allgemeinen Grundsatze der

Gleichheit vor dem Gesetze dagegen kann eine solche Gewährleistung,

beziehungsweise die Unzulässigkeit einer Steuerbefreiung der in

Rede stehenden Art, gewiß nicht abgeleitet werden. Allerdings

bezieht sich der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze nicht

nur auf physische, sondern auch auf juristische Personen, allein

es ist doch klar, daß derselbe den Staat keineswegs nöthigt,

Vermögen und Erwerb, welche zu seinen Zwecken dienen, der

Besteuerung durch die Gemeinden, die untergeordneten Glieder

des Staatswesens, zu unterwerfen, daß vielmehr zwischen sol¬

chem mittelbar oder unmittelbar zu Staatszwecken dienendem

Zitiert in