BGE 11 I 409
60. Urtheil vom 31. Oktober 1885
in Sachen Luchsinger.
A. Durch Beschluß vom 13. Dezember 1884 erklärte
Steuerkommission von Kreuzlingen, Kantons Thurgau, den
Rekurrenten pro 1884 für ein Steuerkapital von 120,000
gegenüber der Gemeinde Kreuzlingen und dem thurgauischen
Fiskus als steuerpflichtig. Ein hiegegen vom Rekurrenten ergrif¬
fener Rekurs wurde vom Regierungsrathe des Kantons Thur¬
gau durch Schlußnahme vom 6. März 1885 grundsätzlich
abgewiesen und die Steuerkommission Kreuzlingen angewiesen,
in außerordentlicher Sitzung das Quantitativ der Besteuerung
festzusetzen, sofern die stattgehabten Taxationen nicht anerkannt
würden.
B. Gegen diesen Entscheid ergriff F. Luchsinger=Schieß den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. In seiner Re¬
kursschrift führt er aus: Er habe während des Jahres 1884
seinen Wohnsitz niemals auf thurgauischem Territorium gehabt,
sondern stets in Konstanz (Großherzogthum Baden) gewohnt.
Dies ergebe sich aus einer Reihe amtlich beurkundeter That¬
sachen. So habe er schon im Jahre 1883 seine Ausweisschriften
in Kreuzlingen zurückgezogen und in Konstanz Wohnung ge¬
nommen, dort auch für 1884 Staats= und Gemeindesteuern
bezahlt. Sowohl die thurgauischen als die badischen Behörden
haben ihn stets als in Konstanz wohnhaft behandelt; auch
habe er seinen gesammten thurgauischen Liegenschaftsbesitz an Steuerpflicht im Kanton Thurgau zu entgehen; ein faktisches
seinen Sohn abgetreten, u. s. w. Die thurgauischen Behörden Domizil besitze Rekurrent in Konstanz nicht, sondern er habe
behaupten nun allerdings, sein Domizil in Konstanz sei kein dort blos ein Zimmer gemiethet, in welchem er gelegentlich
wirkliches sondern ein fingirtes; allein der Beweis hiefür liege übernachte. In rechtlicher Beziehung werde die Kompetenz des
der thurgauischen Behörde ob und derselbe sei keineswegs er¬ Bundesgerichtes bestritten. Die Bescherde behaupte nämlich, es
bracht. Der Polizeirapport aus Konstanz, auf den sich die liege eine unzuläßige Doppelbesteuerung vor. Nun sei aber
thurgauische Regierung berufe, sei unrichtig und unzuverläßig; das Bundesgericht nach konstanter Praxis nur kompetent gegen
es sei nicht richtig, daß Rekurrent während des Jahres 1884 interkantonale, nicht aber gegen internationale Doppelbesteue¬
nur hie und da eine Nacht in seiner in Konstanz gemietheten rung Schutz zu gewähren. Sollte also auch hier eine Doppelbe¬
Wohnung zugebracht habe und daß er dort nur ein einziges steuerung wirklich vorliegen, so wäre doch das Bundesgericht
Zimmer gemiethet habe. Daß er dørt keinen eigenen Haus¬ nicht kompetent, da es sich hier nicht um einen Steuerkonflikt
halt führe und keine Dienerschaft habe, sei allerdings richtig, zwischen Kantonen, sondern um einen solchen zwischen einem
aber für die Frage des Domizils unerheblich. Sei aber Rekur¬ Kanton und einem auswärtigen Staate (dem Großherzogthum
rent als in Konstanz wohnhaft zu betrachten, so sei seine Be¬ Baden) handeln würde. Eventuell liege eine eigentliche Dop¬
steuerung im Kanton Thurgau unzuläßig. Dieselbe stehe mit pelbesteuerung nicht vor, da der Kanton Thurgau das Kapital¬
„völkerrechtlichen Grundsätzen“ im Widerspruche und verletze vermögen des Rekurrenten besteuere, während dieses in Konstanz
das in Art. 46 der Bundesverfassung ausgesprochene Verbot nicht besteuert werde, da dort Steuern nur vom Grundbesitz
der Doppelbesteuerung, wie auch in Art. 8 des bundesräthlichen vom Einkommen und von den Personen erhoben werden. Ma¬
Gesetzesentwurfes betreffend das Verbot der Doppelbesteuerung teriell sei festzuhalten, daß das Steuerdomizil des Rekurrenten
vom 6. März 1885 anerkannt sei. Auch das thurgauische sich im Kanton Thurgau befinde, da es hiefür auf den fakti¬
Steuergesetz vom 6. März 1849 und die Vollziehungsverord¬ schen Aufenthaltsort, nicht auf den Ort, wo die Ausweisschrif¬
nung zu demselben vom 1. Juli 1864 erkennen übrigens an, ten deponirt seien, ankomme.
daß der thurgauischen Steuerhoheit nur solche Personen unter¬ D. Replikando hält der Rekurrent daran fest, daß er seinen
stehen, welche sich als Bürger, Niedergelassene oder Aufenthal¬ Wohnsitz während des ganzen Jahres 1884 in Konstanz und
ter qualifiziren; und auf dem gleichen Standpunkte stehe auch nicht im Kanton Thurgau gehabt habe und gegenwärtig noch
der thurgauische Regierungsrath, da derselbe ja darzuthun suche, habe, indem er dafür eventuell weitere Beweise anerbietet. In
daß Rekurrent im Kanton Thurgau domizilirt sei. rechtlicher Beziehung führt er aus: Das Bundesgericht sei
C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde hält der gemäß Art. 113 der Bundesverfassung und Art. 59 des Bun¬
Regierungsrath des Kantons Thurgau daran fest, daß der Re¬ desgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege kompetent.
kurrent in That und Wahrheit sein Domizil im Kanton Thur¬ Der Schweizer im Auslande müsse nach Art. 2 der Bundes¬
gau nicht aufgegeben habe, sondern faktisch fortwährend dort verfassung, wonach Zweck des Bundes Schutz der Freiheit und
(im Remisberg) sich aufhalte. Dort bewirthschafte er mit seinen der Rechte der Eidgenossen sei, bei den Bundesbehörden Schutz
Angestellten das blos zum Scheine seinem landesabwesenden suchen können, wenn seine verfassungsmäßigen Rechte durch eine
jungen Sohne abgetretene Gut und führe er seinen Haushalt; kantonale Regierung, der er in keiner Weise unterworfen sei,
der Rückzug der Ausweisschriften in Kreuzlingen beweise gar Rekurrent sei nämlich auch nicht Thurgauer= sondern
nichts. Bei der angeblichen Verlegung des Domizils nach Glarnerbürger, — verletzt und ihm gegenüber völkerrechtliche
Konstanz handle es sich blos um eine Manipulation, um der Grundsätze mißachtet werden. Die Besteuerung des Rekurrenten
durch den Kanton Thurgau euthalte einen Eingriff in die gesetzes das Verbot der Doppelbesteuerung nur in dem
Hoheitsrechte des Großherzogthums Baden und eine Verletzung Sinne als geltendes Bundesrecht zu betrachten in welchem
des § 4 des deutsch=schweizerischen Niederlassungsvertrages. es durch die bundesrechtliche Praxis auf Grund der Bundes¬
Diese Vertragsbestimmung anerkenne die Wirksamkeit der heimat¬ verfassung von 1848 aufgestellt und entwickelt worden ist.
lichen Gesetze für in Deutschland niedergelassene Schweizer nur Nun hat aber die auf Grund der Bundesverfassung von
in Betreff der Militärpflicht und des Militärpflichtersatzes 1848 erwachsene bundesrechtliche Praxis das Verbot der Dop¬
daraus folge, daß dieselben in allen andern Beziehungen der pelbesteuerung, wenigstens insoweit es das bewegliche Vermögen
Gesetzgebung und Jurisdiktion der schweizerischen Kantone nicht anbelangt, stets nur auf interkantonale nicht aber auf interna¬
unterworfen seien. Ferner verletze das Vorgehen der thurgaui¬ tionale Steuerkonflikte bezogen; dasselbe resp. das Recht der
schen Behörden auch die Art. 9 und 11 der Kantonsverfassung Bundesbehörden, gegen Doppelbesteuerung Schutz zu gewähren,
da Rekurrent dem ordentlichen Richter (demjenigen seines Do¬ wurde aus dem bundesstaatlichen Verhältnisse zwischen den
mizils) entzogen und sein Eigenthum in widerrechtlicher Weise einzelnen, die Eidgenossenschaft bildenden Gliedstaaten abgelei¬
in Mitleidenschaft gezogen werde. Endlich liege auch eine tet, welches gewiße Beschränkungen der Souveränetät derselben
Doppelbesteuerung bezw. eine Verletzung des Art. 46 der Bun¬ zur Folge habe. Dieses Verbot konnte daher, seiner ganzen
desverfassung wirklich vor, da dieser Artikel einen Unterschied prinzipiellen Grundlage nach, nur auf Steuerkonflikte der Kan¬
zwischen internationaler und interkantonaler Doppelbesteuerung tone (und ihrer Bestandtheile, der Gemeinden) unter einander,
nicht mache und ein Grund für eine solche Unterscheidung nicht nicht aber auf Steuerkonflikte eines Kantons mit einem aus¬
erfindlich sei. Auch zahle Rekurrent in Koustanz eine Kapital¬ ländischen Staate bezogen werden. Auf Konflikte letzterer Art
und nicht eine Einkommens= oder Personalsteuer. konnte es ebensowenig Anwendung finden, als auf die Besteue¬
E. In ihrer Duplik bezeichnet die Regierung des Kantons rungsverhältnisse im Innern der Kantone. Sonach kann denn
Thurgau die in der Replik des Rekurrenten neu geltend ge¬ aber im vorliegenden Falle von einer verfassungswidrigen
machten rechtlichen Gesichtspunkte als verspätet und unzuläßig Doppelbesteuerung von vornherein nicht die Rede sein, da es
und bekämpft dieselben überdem als unzutreffend und unbegründet. sich hier um einen internationalen Steuerkonflikt handelt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 3. Im Fernern begründet der Rekurrent seine Beschwerde
1. Da der Rekurrent die Verletzung verfassungsmäßig und auch darauf, daß seine Besteuerung im Kanton Thurgau „völ¬
staatsvertraglich garantirter Rechte behauptet, so ist das Bun¬ kerrechtliche Grundsätze“ verletze. Dem möchte zuerst entgegen¬
desgericht zu Beurtheilung der Beschwerde kompetent. zu halten sein, daß Art. 113 der Bundesverfassung und Art. 59
2. Wenn nun aber die Beschwerde in erster Linie darauf des Bundesgesetzes über Organisation der Bundesrechtspflege
begründet wird, es liege eine verfassungswidrige Doppelbesteue¬ ein Beschwerderecht an das Bundesgericht wegen Verletzung
rung bezw. eine Verletzung des Art. 46 Abs. 2 der Bundes¬ „völkerrechtlicher Grundsätze“ nicht allgemein sondern nur dann
verfassung vor, so ist dagegen zu bemerken: Art. 46 Abs. 2 gewähren, wenn diese völkerrechtlichen Grundsätze durch Staats¬
cit. schreibt, soweit er hier in Betracht kommen kann, blos vor, verträge der Schweiz mit dem Auslande anerkannt sind. Es
daß die Bundesgesetzgebung „gegen die Doppelbesteuerung die besteht übrigens ein anerkannter völkerrechtlicher Grundsatz des
erforderlichen Bestimmungen treffen werde“; er stellt also selbst Inhalts, wie ihn der Rekurrent behaupten zu wollen scheint,
materielle Rechtsgrundsätze nicht auf, sondern behält dies der daß nämlich ein Staat nur die auf seinem Territorium woh¬
Bundesgesetzgebung vor. Demnach ist, wie das Bundesgericht nenden Personen besteuern dürfe, gewiß nicht.
stets festgehalten hat, bis zum Erlasse des betreffenden Bundes¬ 4. Was die weitern vom Rekurrenten geltend gemachten
Beschwerden anbelangt, so sind dieselben, — auch abgesehen da¬
von, daß sie verspätet, erst in der Replik angebracht wurden,
offenbar unbegründet. Es liegt auf der Hand, daß hier
weder von einer Verletzung der verfassungsmäßigen Eigenthums¬
garantie, noch von einem Entzuge des ordentlichen Richters die
Rede sein kann. Der angefochtene Steuerbeschluß verletzt ja in
keiner Weise ein wohlerworbenes Privatrecht des Rekurrenten
und zu Beurtheilung des streitigen Steueranspruchs des thur¬
gauischen Fiskus war ja unzweifelhaft der thurgauische Regie¬
rungsrath die verfassungs= und gesetzmäßig zuständige Behörde.
Ebenso ist durchaus nicht einzusehen, inwiefern hier der Grund¬
satz des Art. 4. des deutsch=schweizerischen Niederlassungsvertra¬
ges vom 27. April 1876, wonach die Deutschen in der Schweiz
und die Schweizer in Deutschland weder der militärischen
Dienstpflicht noch einer Ersatzleistung dafür unterworfen sind,
verletzt sein könnte.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.