Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 19 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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8. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 25. Januar 1984 i.S. Gemeinde Thusis gegen Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Gemeindeautonomie. Art. 4 BV. Eingriff des Kantons in die Steuerhoheit einer Gemeinde. Rechtsbehelfe der Gemeinde.

Erwägungen

4. a) Im zweiten Punkt geht es um den Umfang der Steuerhoheit der Gemeinde Thusis im vorliegenden Erbschaftsfall. Sie hat als Gemeinde des letzten Wohnsitzes des Erblassers darauf Anspruch erhoben, vom beweglichen Nachlass die kommunalen Erbschaftssteuern in vollem Umfange erheben zu können, während das Verwaltungsgericht ihr lediglich das Recht zugebilligt hat, drei Fünftel dieses Nachlasses zu besteuern; hinsichtlich der rechtlichen zwei Fünftel stehe die Steuerhoheit der Heimatgemeinde des Verstorbenen, Salouf, zu.

b) Soweit die Abgrenzung der Steuerhoheit zwischen zwei Gemeinden in Frage steht, kann keiner dieser Gemeinden ein geschützter Autonomiebereich im bisher erörterten Sinne zustehen; denn solche Autonomien würden sich notwendigerweise ausschliessen. Die Abgrenzung kann notwendigerweise nur durch ein Organ der übergeordneten öffentlichrechtlichen Einheit, also des Kantons, erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 18. September 1974, veröffentlicht in Archiv für schweizerisches Abgaberecht, ASA, 45. Band, S. 45). Die Gemeinde Thusis wird durch den angefochtenen Entscheid auch nicht in gleicher oder ähnlicher Weise wie ein Privater berührt. Fragen kann sich einzig, ob sie sich mit staatsrechtlicher Beschwerde auf die Bestandesgarantie berufen könnte, was sie allerdings nicht ausdrücklich getan hat. Das Bundesgericht hat die Frage, ob Eingriffe des Kantons in die Steuerhoheit einer Gemeinde einen Eingriff in deren Autonomie darstellen könne, zunächst verneint und später in zwei Urteilen ausdrücklich offen gelassen (BGE 93 I 446 E. 7c; ASA 45. Band, S. 45/46). In beiden Fällen wurde indessen betont, dass die Bestandesgarantie höchstens dann angerufen werden könnte, wenn das finanzielle Gleichgewicht der betroffenen Gemeinde durch die angefochtene kantonale Massnahme in einer Weise in Frage gestellt würde, dass ihre Existenz gefährdet oder mindestens bedroht wäre. Von beidem kann hier nicht die Rede sein. Verhält es sich aber so, dann läuft die vorliegende Beschwerde im zweiten Punkt auf eine reine Willkürbeschwerde hinaus. Eine solche steht der Gemeinde nicht zu, sofern sie sich nicht gleichzeitig auf eine Verletzung ihrer Autonomie berufen kann (BGE 104 Ia 338 E. 1 mit Hinweisen). Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht begründet.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

Zitiert in