Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 153 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

110 II 168

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35. Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. Juni 1984 i.S. Jacopetta gegen Gunterswiler (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Arbeitsvertrag; Kündigungsschutz bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (Art. 336e Abs. 1 lit. b, 341 Abs. 1 OR). Der Arbeitnehmer kann nicht einseitig auf den Kündigungsschutz gemäss Art. 336e OR und die damit verbundene Lohnfortzahlung während der verlängerten Kündigungszeit verzichten. Im Rahmen eines Vergleichs zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist ein Verzicht nur in eindeutigen Fällen beiderseitigen Entgegenkommens zulässig (E. 3 und 4).

Erwägungen

1. Jakob Gunterswiler kündigte am 26. Februar 1983 seinem Chauffeur Antonio Jacopetta das seit April 1980 bestehende Arbeitsverhältnis auf Ende März 1983. Am 12. März 1983 bestätigte der Arbeitnehmer unterschriftlich die Vertragsauflösung per 30. April 1983 und den Empfang eines aufgerundeten Betrages von Fr. 4'000.-- per Saldo aller Ansprüche.

Im Mai 1983 erhob Jacopetta Klage auf Zahlung von Fr. 5'000.--, nachträglich präzisiert auf Fr. 4'998.80, weil er vom 14. März bis 25. April 1983 krank gewesen sei, womit sich die Kündigungsfrist und der Lohnanspruch bis zum 30. Juni 1983 erstreckt hätten. Das Bezirksgericht Frauenfeld und am 6. März 1984 auch das Obergericht Thurgau wiesen die Klage ab.

Der Kläger hat gegen das obergerichtliche Urteil staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrag, das Urteil wegen willkürlicher Beweiswürdigung und willkürlicher Rechtsanwendung aufzuheben. Der Beschwerdegegner und das Obergericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde.

2. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass das Obergericht seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht für bewiesen hält, und er rügt insoweit ausser willkürlicher Beweiswürdigung auch Missachtung der bundesrechtlichen Offizialmaxime (Art. 343 Abs. 4 OR) und des kantonalen Beweisführungsrechts.

Das Obergericht geht selbst davon aus, dass der Beschwerdeführer sich am 14. März 1983 wegen eines Augenleidens habe in Spitalpflege begeben müssen, wobei er sich offenbar bis 25. April 1983 in der Klinik und in Rekonvaleszenz befunden habe. Es vermisst indes ein entsprechendes ärztliches Zeugnis und hält nicht für bewiesen, dass der Beschwerdeführer während dieser ganzen Zeit zu 100% arbeitsunfähig gewesen sei. Die Rügen des Beschwerdeführers träfen zu, wenn das Obergericht sich mit dieser Beurteilung begnügt hätte. Es schliesst seine Erwägung indes ausdrücklich mit der Bemerkung, auf die Einholung eines Arztzeugnisses für die Zeit ab 14. März 1983 könne verzichtet werden, weil dem Beschwerdeführer aufgrund der Saldovereinbarung vom 12. März 1983 keine Ansprüche mehr zustünden. Soweit die Beschwerde das Beweisverfahren betrifft, ist auf sie deshalb nicht einzutreten. Ihr Erfolg hängt ausschliesslich davon ab, ob die weiteren Erwägungen des angefochtenen Urteils vor Art. 4 BV standhalten.

3. Der Beschwerdeführer rügt als willkürlich, dass das Obergericht sich über die zwingende Kündigungsvorschrift des Art. 336e OR hinwegsetze und die Unverzichtbarkeit laut Art. 341 OR missachte.

a) Das Obergericht anerkennt grundsätzlich, dass eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vom 14. März bis 25. April 1983, wie sie der Beschwerdeführer behauptet, die Kündigung statt auf den 30. April erst auf den 30. Juni 1983 hätte wirksam werden lassen. Es hält aber im Rahmen von Art. 336e OR eine Vereinbarung der Parteien, das Arbeitsverhältnis aufzulösen und damit auf Kündigungsschutz zu verzichten, aufgrund von Art. 115 OR für jederzeit zulässig. Der Beschwerdeführer habe sich zuvor von seinem Verband über die Rechtslage aufklären lassen und habe auch nie einen Willensmangel geltend gemacht. Wenn er sich heute auf die Ungültigkeit dieses Aufhebungsvertrags berufe, handle er rechtsmissbräuchlich.

Zwar kann unter gewissen Voraussetzungen auch zwingenden Kündigungsvorschriften gegenüber ein Aufhebungsvertrag der Parteien zulässig sein (BGE 102 Ia 417 mit Hinweisen). Indes darf diese Vereinbarung nicht zu einer klaren Umgehung des zwingenden gesetzlichen Kündigungsschutzes führen. Zu Recht stellt das Obergericht fest, dass die vom Beschwerdegegner ausgesprochene Kündigung auch ohne den Spitaleintritt erst auf den 30. April 1983 wirksam geworden ist. Was als Aufhebungsvertrag bezeichnet wird, ist daher nichts anderes als ein einseitiger Verzicht des Beschwerdeführers auf den ihm zustehenden Kündigungsschutz.

b) Indem der Beschwerdeführer sich in seiner Saldoerklärung vom 12. März 1983 mit dem Lohnanspruch bis Ende April 1983 begnügte, verzichtete er auf die Lohnfortzahlung für die verlängerte Kündigungszeit. Dieser Verzicht war nach Art. 341 Abs. 1 OR nichtig, ohne dass es dafür irgendwelcher Willensmängel bedurft hätte.

Das Obergericht nimmt indes keinen einseitigen Verzicht an, vielmehr habe die Vereinbarung die Interessen beider Parteien gewahrt, weil die Dauer der erwarteten Arbeitsunfähigkeit nicht bekannt gewesen sei und keineswegs mit hundertprozentiger Arbeitsunfähigkeit bis Ende April 1983 habe gerechnet werden müssen. Der Beschwerdeführer habe den Vorteil gehabt, schon ab Mitte März eine neue Stelle suchen zu können und seine Dienste nach der Operation nicht mehr anbieten zu müssen; der Beschwerdegegner habe den Vorteil gehabt, dass er die Stelle sofort anderweitig habe besetzen können. Diese Interessenabwägung vermag an sich schon, etwa hinsichtlich Stellensuche trotz Spitalaufenthalt, nicht zu überzeugen; sie erlaubt indes ohnehin nicht, den auf das besondere Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers ausgerichteten Art. 341 Abs. 1 OR derart zu relativieren (BGE 105 II 41, BGE 102 Ia 417 mit Hinweisen).

Zwar schliesst diese Norm nach der Rechtsprechung nur einen einseitigen Verzicht des Arbeitnehmers aus und verhindert nicht, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen eines Vergleichs gegenseitig Verzichte erklären (BGE 106 II 223). Das muss sich aber auf eindeutige Fälle beschränken, sei es, dass der Vergleich Überstunden beschlägt, die zahlenmässig nicht bewiesen sind (BGE 106 II 223) oder dass der Verzicht des Arbeitnehmers durch zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers reichlich kompensiert wird.

Der vorliegende Sachverhalt rechtfertigt eine solche Ausnahme von Art. 341 Abs. 1 OR ganz gewiss nicht. Der Beschwerdeführer erklärte kurz vor Spitaleintritt den Verzicht auf seine Ansprüche aus Art. 336e OR, ohne zu wissen, wie lange seine Arbeitsunfähigkeit dauern werde; lässt sich seine Darstellung nachweisen, ergibt sich ein Verzicht im Ausmass von zwei Monatslöhnen. Dem stand als Gegenleistung des Beschwerdegegners nach dem angefochtenen Urteil höchstens gegenüber, dass der Beschwerdeführer zwischen dem Ende der Arbeitsunfähigkeit und dem Kündigungstermin vom 30. April 1983 nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen brauchte; dem hält aber die Vorinstanz zutreffend entgegen, dass der Beschwerdegegner an einer sofortigen Wiederbesetzung der Stelle interessiert war, weshalb er nach der Wiederherstellung des Beschwerdeführers dessen Arbeitsofferte abgelehnt hat. Von einem beiderseitigen Entgegenkommen kann keine Rede sein.

c) Zu Unrecht wirft das Obergericht dem Beschwerdeführer schliesslich Rechtsmissbrauch vor. Wer als Arbeitnehmer aufgrund von Art. 341 Abs. 1 OR einen zuvor erklärten Verzicht nicht mehr gelten lassen will, handelt stets widersprüchlich. Es kann indes nicht der Sinn des Gesetzes sein, dem Arbeitnehmer den mit Art. 341 OR gewährten Schutz auf dem Umweg über Art. 2 Abs. 2 ZGB wieder zu entziehen (BGE 105 II 42). Irgendwelche besonderen Umstände, welche das Verhalten des Beschwerdeführers darüber hinaus als missbräuchlich erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich.

4. Indem das Obergericht dem Beschwerdeführer allein wegen seiner Saldoquittung einen Anspruch aus Art. 336e OR unbekümmert darum versagt, ob er während der Kündigungszeit arbeitsunfähig war, verstösst es demnach eindeutig gegen den Wortlaut wie gegen Sinn und Zweck der Schutzvorschrift von Art. 341 Abs. 1 OR. Sowohl die Begründung als auch das Ergebnis des angefochtenen Entscheids sind unhaltbar. Die Willkürrüge ist deshalb begründet und die Beschwerde gutzuheissen.

Das Verfahren ist kostenlos, die Prozessentschädigung der unterliegenden Partei aber geschuldet (BGE 100 Ia 130 E. 7).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 115, Art. 336e, Art. 341 und Art. 343 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 2 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

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