Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 74 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

110 II 273

110 II 273

55. Urteil der I. Zivilabteilung vom 11. September 1984 i.S. X. gegen S.-AG und Rekurskommission des Kantonsgerichts St. Gallen (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Arbeitsvertrag; Geltendmachung von Lohnansprüchen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Aus dem blossen Zeitablauf innerhalb der Verjährungsfrist kann weder ein Verzicht auf die Ansprüche noch deren rechtsmissbräuchliche Geltendmachung abgeleitet werden.

Erwägungen

1. X. arbeitete vom 10. September 1979 bis zum 31. Oktober 1981 als Hilfsarbeiter bei der S.-AG. Das Arbeitsverhältnis unterstand dem Gesamtarbeitsvertrag für die Schweizerische Möbelindustrie. Am 28. November 1983 klagte X. gegen die S.-AG auf Bezahlung von Fr. 2'687.95 nebst Zins, womit er eine Lohnnachzahlung sowie eine Prämienrückerstattung verlangte.

Das Arbeitsgericht Unterrheintal wies die Klage am 28. Februar 1984 ab. Es nahm an, die Ansprüche des Klägers seien durch Verzicht untergegangen, weil dieser sie erst nach mehr als zwei Jahren seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht habe.

Auf kantonale Berufung des Klägers bestätigte die Rekurskommission des Kantonsgerichts St. Gallen dieses Urteil am 26. April 1984.

Gestützt auf Art. 4 BV hat der Kläger gegen den Entscheid der Rekurskommission staatsrechtliche Beschwerde erhoben mit dem Antrag, den Entscheid aufzuheben.

Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Rekurskommission hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

2. Die Rekurskommission hält im angefochtenen Entscheid fest, der Beschwerdeführer mache seine Forderung mehr als zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend. Ein so langes Stillschweigen des Arbeitnehmers dürfe nach Treu und Glauben als Verzicht auf seine Forderung aus dem Arbeitsverhältnis betrachtet werden. Dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit keine Kenntnis vom Gesamtarbeitsvertrag und insbesondere von dessen Lohnansätzen gehabt haben solle, sei nicht entscheidend.

Der Beschwerdeführer hält diese Betrachtungsweise mit Recht für willkürlich. Es ist unhaltbar, einen Verzicht auf die Forderung oder einen Rechtsmissbrauch nur deshalb anzunehmen, weil der Arbeitnehmer zwei Jahre mit der Geltendmachung seiner zwingenden Ansprüche aus dem Gesamtarbeitsvertrag zugewartet hat. Gemäss Art. 341 Abs. 1 OR kann der Arbeitnehmer auf solche Forderungen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung nicht verzichten. Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über die Verjährung von Forderungen, welche der Gesetzgeber in Art. 341 Abs. 2 OR ausdrücklich vorbehalten hat, um klarzustellen, dass die Frist gemäss Abs. 1 weder eine Verjährungs- noch eine Verwirkungsfrist sei (Botschaft BBl 1967 II S. 403). Der Lohn- und Rückerstattungsanspruch des Beschwerdeführers unterliegt demnach der fünfjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR.

Allein aus dem Zeitablauf lässt sich ein rechtsgeschäftlich fassbarer Verzicht nicht ableiten, und durch das blosse Verstreichen der Zeit innerhalb der Verjährungsfrist wird die Geltendmachung einer Forderung höchstens dann rechtsmissbräuchlich, wenn ganz besondere Umstände hinzukommen; andernfalls würde das Rechtsinstitut der Verjährung weitgehend ausgehöhlt (BGE 94 II 41 f.; BGE 95 II 116; MERZ N. 522 zu Art. 2 ZGB; vgl. auch DESCHENAUX, Der Einleitungstitel, Schweiz. Privatrecht Band II S. 184 f.). Mit der Einräumung der Verjährungsfrist hat der Gesetzgeber auch in Kauf genommen, dass sich infolge Zeitablaufs für den Schuldner Beweisschwierigkeiten ergeben können für den Nachweis, dass die angebliche Schuld getilgt worden oder anderweitig untergegangen ist (BGE 94 II 41). Soweit das Arbeitsgericht, auf dessen Erwägungen die Rekurskommission ergänzend verweist, Gründe der Rechtssicherheit anführt, ist das daher nicht durchschlagskräftig.

Aufgrund der in der Literatur zu Art. 341 OR vertretenen Meinungen ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kein anderer Schluss. Soweit BRÜHWILER (Handkommentar zum Einzelarbeitsvertrag N. 3 zu Art. 341 OR) einen endgültigen Verzicht des Arbeitnehmers nach Ablauf eines Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses annimmt, geht das selbst nach Auffassung der Rekurskommission zu weit; ausserdem beschränkt sich seine Äusserung auf den Fall einer Saldoquittung, wie sie hier nicht vorliegt. Aus REHBINDER (Schweizerisches Arbeitsrecht 7. Aufl. S. 106), SCHWEINGRUBER (Kommentar zum Arbeitsrecht S. 106) und STREIFF (Leitfaden zum neuen Arbeitsvertrags-Recht 2. Aufl. S. 164 N. 1 und 4 zu Art. 341 OR) ergibt sich hingegen ebenfalls, dass vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Erlöschen der Ansprüche nur angenommen werden kann, wenn die verzögerte Geltendmachung gegen Art. 2 ZGB verstösst. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Botschaft (BBl 1967 II S. 403).

Umstände, die zum blossen Zeitablauf hinzukämen, sind vorliegend nicht dargetan. Im Gegenteil hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe von seinen Ansprüchen vorher gar keine Kenntnis gehabt, was die Rekurskommission zu Unrecht von vorneherein als unerheblich bezeichnet hat. Der angefochtene Entscheid, mit dem die Klage einzig deshalb abgewiesen worden ist, weil der Arbeitnehmer mit der Geltendmachung seiner Ansprüche gut zwei Jahre zugewartet hat, lässt sich deshalb mit sachlichen Gründen schlechterdings nicht halten. In Gutheissung der Beschwerde ist er daher aufzuheben.

3. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 343 Abs. 3 OR), eine Prozessentschädigung von der unterliegenden Partei indes geschuldet (BGE 100 Ia 130 E. 7).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 128, Art. 341 und Art. 343 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 2 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

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