Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

110 IV 4

110 IV 4

Rubrum

2. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 10. Januar 1984 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau c. H. (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Verlängerung der Probezeit. Beginn. In Fällen, in denen der Richter erst nach Ablauf der in einem früheren Urteil bestimmten Probezeit deren Verlängerung anordnen kann, beginnt diese mit der Eröffnung des Verlängerungsbeschlusses und nicht - rückwirkend - am Ende der ersten Probezeit.

Erwägungen

2.

Nach Auffassung der Vorinstanz kann der bedingte Vollzug hinsichtlich der Gefängnisstrafe von 7 Monaten gemäss Urteil des Bezirksgerichts Oberegg vom 14. Dezember 1978 infolge des vom Beschwerdegegner am 17./18. Mai 1982 verübten Diebstahls nicht widerrufen werden. Zur Begründung führt sie folgendes aus:

"Hingegen ist die Probezeit für das am 14. Dezember 1978 beurteilte Delikt abgelaufen. Wohl ist sie mit Entscheid vom 9. März 1982 um ein weiteres Jahr verlängert worden. Diese Verlängerung schliesst jedoch an den 14. Dezember 1980 an und nicht an den Zeitpunkt des Widerrufs, also den 9.3.1982. Die Probezeit für die bedingt ausgesprochene Strafe von 7 Monaten abzüglich 8 Tage Untersuchungshaft ging somit am 14. Dezember 1981 zu Ende, weshalb der bedingte Strafvollzug für diese Freiheitsstrafe nicht mehr widerrufen werden kann."

Diese Auffassung widerspricht, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend geltend macht, der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 104 IV 147 E. 2, BGE 79 IV 113 E. 4) und verstösst gegen Bundesrecht. Die Beurteilung der während der Probezeit verübten Delikte kann oft erst in einem Zeitpunkt erfolgen, in dem die im ersten Entscheid angeordnete Probezeit bereits abgelaufen ist. Findet der Richter, dass auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs verzichtet werden sollte, kann er den Verurteilten verwarnen, zusätzliche Massnahmen nach Art. 41 Ziff. 2 StGB anordnen oder (siehe dazu BGE 98 IV 77 /78) die im ersten Urteil bestimmte Probezeit "um höchstens die Hälfte verlängern". Damit soll dem Verurteilten noch einmal eine Bewährungschance gegeben werden. Aus dieser ratio legis ergibt sich, dass die "Verlängerung" der Probezeit nicht beginnen kann, bevor der Täter von der Anordnung der Verlängerung Kenntnis erhält. Der Verlängerungsbeschluss kann mit anderen Worten sowenig zurückwirken wie die Weisungen oder die Schutzaufsicht. Denn der Verurteilte muss wissen, dass und wie lange er unter Probe steht, damit er sich entsprechend verhalten kann (BGE 104 IV 147). Wollte man die im angefochtenen Entscheid vertretene Auffassung, für die allein allenfalls der in Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB verwendete Begriff "verlängern" sprechen mag, teilen, so hätte dies unter Umständen (und gerade auch im vorliegenden Fall) zur Folge, dass die verlängerte Probezeit im Moment, in dem die Verlängerung angeordnet wird und der Verurteilte davon Kenntnis erhält, schon vollständig abgelaufen ist. Das ist offensichtlich sinnlos. In Fällen, in denen der Richter erst nach Ablauf der im ersten Urteil bestimmten Probezeit die vom Täter während dieser Zeit vorgenommenen Handlungen zu beurteilen hat, bedeutet "Verlängern" der Probezeit nichts anderes als die Anordnung einer neuen, weiteren Probezeit.

Die vom Kantonsgericht St. Gallen angesetzte Verlängerung der Probezeit um ein Jahr begann somit nach der zutreffenden Auffassung der Beschwerdeführerin mit der Eröffnung des Verlängerungsbeschlusses, d.h. am 9. März 1982. Der vom Beschwerdegegner am 17./18. Mai 1982 verübte Diebstahl fiel in diese Probezeit. Die Anordnung des Vollzugs der Gefängnisstrafe von 7 Monaten gemäss Urteil des Bezirksgerichts Oberegg vom 14. Dezember 1978 ist demnach entgegen der Auffassung der Vorinstanz grundsätzlich möglich.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 41 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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