Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

111 IB 137

111 IB 137

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30. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 3. Oktober 1985 i.S. C. gegen Bundesamt für Polizeiwesen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Rechtshilfevertrag mit den USA. Beschränkte Prüfungsbefugnis der schweizerischen Rechtshilfebehörden hinsichtlich der Frage, ob eine im ersuchenden Staat strafbare Handlung vorliegt.

Erwägungen

3. b) Der Beschwerdeführer bestreitet auch, dass das ihm zur Last gelegte Verhalten nach dem Recht der Vereinigten Staaten strafbar sei. Er stützt sich bei diesem Einwand auf Art. 17 Abs. 3 des Bundesgesetzes zum Rechtshilfevertrag mit den USA (BG-RVUS), wonach mit der Beschwerde auch die unzulässige oder unrichtige Anwendung des amerikanischen Rechts gerügt werden kann.

Nach Art. 1 Ziff. 2 RVUS genügt es für die Annahme, es liege eine im ersuchenden Staat strafbare Handlung vor, "wenn in diesem Staat begründeter Verdacht besteht, dass Handlungen verübt worden sind, die einen Straftatbestand erfüllen". Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall aufgrund des im Ersuchen beschriebenen Sachverhaltes und der angeführten Normen des amerikanischen Gesetzes über den Börsenhandel ohne Zweifel erfüllt. Aus Art. 17 Abs. 3 BG-RVUS kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gefolgert werden, die schweizerischen Rechtshilfebehörden seien gehalten, die rechtliche Qualifikation einer behaupteten Straftat nach amerikanischem Recht vorzunehmen. Massgebend ist vielmehr Art. 4 Ziff. 2 und Ziff. 4 RVUS, wonach der ersuchte Staat nur aufgrund seines eigenen Rechtes zu prüfen hat, ob die betreffenden Handlungen die objektiven Merkmale eines Straftatbestandes erfüllen. Da er überdies darüber zu befinden hat, ob sie einen auf der Liste im Anhang zum RVUS aufgeführten Tatbestand darstellen oder - falls dies nicht zutrifft - Zwangsmassnahmen mit Rücksicht auf die Bedeutung der Tat gleichwohl als gerechtfertigt erscheinen (Art. 4 Ziff. 2 lit. a und Ziff. 3 RVUS), ist hinlänglich Gewähr gegen einen Missbrauch des Rechtshilfeverfahrens geboten, ohne dass der strafrechtlichen Beurteilung der Sache durch den Richter des ersuchenden Staates vorgegriffen wird.

Art. 17 Abs. 3 BG-RVUS kann an dieser Auslegung des Rechtshilfevertrages selbst schon im Hinblick auf seine systematische Stellung nichts ändern. Eine solche, im Artikel über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde enthaltene Bestimmung kann nichts anderes bedeuten, als dass die allfällige Anwendung amerikanischen Rechtes durch das BAP oder die letzte kantonale Instanz ebenso wie andere Rechtsmängel beim Bundesgericht gerügt werden kann, dass also insoweit eine Ausnahme vom Grundsatz des Art. 104 lit. a OG vorliegt, der im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur die Rüge der Verletzung von Bundesrecht zuliesse. Auch der Einwand der mangelnden Strafbarkeit nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika ist somit nicht stichhaltig.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 104 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen, Art. 17 — der Erlass wurde am 1. Januar 2007 und 1. März 2019 erneut konsolidiert.

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