Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

111 II 59

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Rubrum

13. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 21. Mai 1985 i.S. X. gegen Y. (Berufung)

Regeste

Unterbrechung der Verjährung (Art. 135 Ziff. 2, Art. 138 Abs. 1 OR). 1. Ist eine Adhäsionsklage formgerecht beim zuständigen Strafrichter erhoben worden, so beginnt mit der Mitteilung einer Einstellungsverfügung die Verjährung von neuem (E. 3). 2. Verjährungsunterbrechende Handlungen während eines staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivilprozess (E. 4).

Sachverhalt

Bezüglich eines vom Kantonsgericht Wallis wegen Verjährung abgewiesenen Bereicherungsanspruchs ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, die Verjährung sei nicht eingetreten:

Erwägungen

1.

(E. 1.- und 2.-: Annahme, der Kläger habe noch innerhalb der am 1. April 1975 beginnenden Verjährungsfrist die Verjährung mit Adhäsionsklage im Strafverfahren unterbrochen und die Verjährung sei auch während des Strafverfahrens bis zur Zustellung der Einstellungsverfügung am 3. Januar 1979 nicht eingetreten.)

3.

Nach Auffassung der Vorinstanz hätte der Kläger nach Zustellung der Einstellungsverfügung innerhalb von 60 Tagen eine neue verjährungsunterbrechende Handlung vornehmen müssen. Sie beruft sich dafür auf Art. 139 OR, wonach bei Rückweisung der Klage wegen Unzuständigkeit des angesprochenen Richters oder wegen eines verbesserlichen Fehlers eine sechzigtägige Nachfrist zur korrekten Geltendmachung des Anspruchs beginnt, falls die Verjährung unterdessen abgelaufen ist.

Wie dargelegt, ist die Adhäsionsklage formgerecht und beim zuständigen Strafrichter erhoben worden. Dieser hat zwar das Schadenersatzbegehren materiell nicht beurteilt, aber nicht weil er dafür von vorneherein nicht zuständig oder weil die Klage mangelhaft eingeleitet worden war. Vielmehr hat er das Strafverfahren wegen offener Beweislage eingestellt, womit die an sich gegebene Zuständigkeit für die Beurteilung des zivilrechtlichen Schadenersatzbegehrens dahinfiel. Das ändert nichts daran, dass er bis dahin zuständig war und daher die verjährungsunterbrechende Wirkung der Adhäsionsklage mit der Einstellungsverfügung und der damit verbundenen Verweisung an den Zivilrichter nicht verloren ging. Art. 139 OR kommt deshalb gar nicht zum Zug (vgl. auch BGE 101 II 81 f. E. 2d u. 3).

Das bedeutet, dass von der Mitteilung der Einstellungsverfügung an eine neue einjährige Verjährungsfrist lief. Diese hat der Kläger durch Einreichung der Zivilklage am 29. November 1979 rechtzeitig unterbrochen.

4.

Die Parteien werfen noch die Frage auf, ob die Verjährung während des vor dem Kantonsgericht hängigen Zivilprozesses eingetreten sei, wozu das Kantonsgericht sich nicht ausgesprochen hat. Im Rahmen der Rechtsanwendung ist dazu im Berufungsverfahren Stellung zu nehmen.

Der Beklagte ersuchte im Zivilprozess vor dem Kantonsgericht um unentgeltliche Rechtspflege, welche der Instruktionsrichter am 9. Juli 1980 verweigerte. Dagegen reichte der Beklagte am 1. Oktober 1980 staatsrechtliche Beschwerde ein, zu der sich der Instruktionsrichter am 10. November 1980 äusserte. Am 12. November 1980 erteilte der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung. Am 21. April 1981 erkundigte sich der Instruktionsrichter beim Kanzleidirektor des Bundesgerichts, wie es mit der staatsrechtlichen Beschwerde stehe. Eine erneute Anfrage erfolgte am 7. September 1981. Am 24. Februar 1982 wies das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde ab. Nach Eingang dieses Urteils am 12. März 1982 erging eine erneute Verfügung des Instruktionsrichters.

Der Beklagte macht geltend, die Verjährung sei während des bundesgerichtlichen Verfahrens eingetreten, weil im Zivilprozess zwischen dem 12. November 1980 und dem 24. Februar 1982 nichts mehr geschehen sei.

a) Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, mit der Gewährung der aufschiebenden Wirkung am 12. November 1980 sei analog zu Art. 343 Abs. 3 ZPO/VS das Hauptverfahren eingestellt worden. Dementsprechend sei die Verjährung unterbrochen geblieben, bis der Kläger wieder in die Lage gekommen sei, die Fortsetzung des Prozesses zu verlangen.

b) Ob nach dem kantonalen Recht von Gesetzes wegen eine Sistierung eingetreten ist, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat die Verfügung, mit welcher der staatsrechtlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung gewährt worden ist, die Verjährung gültig unterbrochen. Ob die Unterbrechung wie bei der Sistierung (dazu BGE 89 II 30 E. 4; BGE 85 II 509; BGE 75 II 235 f.; Urteil des Bundesgerichts i.S. Schwab c. Liberop SA vom 8. Februar 1972, in SJ 95/1973, S. 150) bis zur Erledigung des staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens dauerte, mag offen bleiben. Selbst wenn weitere Unterbrechungen nötig gewesen wären, so müssten die beiden Erkundigungen des Instruktionsrichters beim Bundesgericht nach dem Stand des staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens vom 21. April 1981 und vom 7. September 1981 als solche anerkannt werden. Zwar liegt darin keine Verfügung im rechtstechnischen Sinn (BGE 75 II 232 E. 3a). Indes ist nicht einzusehen, was der Instruktionsrichter sonst hätte vorkehren können. Ebensowenig konnte der Kläger die Fortsetzung des Zivilprozesses verlangen und so den Prozess durch eine gerichtliche Handlung weitertreiben (zit. Urteil Schwab c. Liberop SA vom 8. Februar 1972, in SJ 95/1973, S. 150 mit Hinweisen).

Der Eintritt der Verjährung ist daher auch während des staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens auszuschliessen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 135, Art. 138 und Art. 139 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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