Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 16 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

112 IB 179

112 IB 179

Rubrum

32. Urteil des Kassationshofes vom 4. Juli 1986 i.S. R. gegen Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 17 Abs. 3 SVG. Die in Art. 17 Abs. 3 SVG umschriebene Möglichkeit, den für längere Zeit entzogenen Führerausweis unter gewissen Voraussetzungen und Bedingungen nach sechs Monaten wiederzuerlangen, gilt auch bei Sicherungsentzügen auf unbestimmte Zeit im Sinne von Art. 33 Abs. 1 VZV sowie dann, wenn die Behörde in ihrer Entzugsverfügung eine längere Mindestentzugsdauer festgelegt hat.

Sachverhalt

Am 18. September 1985 entzog das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt des Kantons Bern R. den Führerausweis wegen Trunksucht (Art. 14 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 SVG). Die Ziffern 2 und 6 der Verfügung lauteten:

"2. Dauer des Entzugs: unbestimmte Zeit, mindestens jedoch 30 Monate."

"6. Die Wiedererteilung des Führerausweises, frühestens nach Ablauf

von 30 Monaten, wird auf Gesuch hin geprüft und davon abhängig gemacht,

..." (Es folgen verschiedene Auflagen.)

Am 18. Dezember 1985 bestätigte die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern die erstinstanzliche Verfügung. Diesen Entscheid ficht R. mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht an. Er beantragt u.a., die in Ziff. 6 der Verfügung angesetzte Frist von 30 Monaten bis zur frühestmöglichen Wiedererteilung des Führerausweises sei aufzuheben, evtl. zu verkürzen.

Erwägungen

3.

a) Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Ausgestaltung der Bewährungsfrist als "Sperrfrist", vor deren Ablauf die bernischen Behörden jede Prüfung einer vorzeitigen Wiedererteilung des Führerausweises ablehnten. Eine solche Auslegung des Art. 33 Abs. 1 VZV hält er für bundesrechtswidrig, da Art. 17 Abs. 3 SVG die bedingte Wiederaushändigung des Führerausweises unter bestimmten Voraussetzungen schon nach einer Entzugsdauer von sechs Monaten gestatte.

Die Rekurskommission hält dieser Argumentation entgegen, Art. 17 Abs. 3 SVG setze eine absolute Minimaldauer fest, die im Einzelfall von der Entzugsbehörde verlängert werden könne; vor Ablauf dieser Sperrfrist dürfe der Führerausweis nicht wieder ausgehändigt werden; bei Sicherungsentzügen erscheine eine derart im Einzelfall festgesetzte Minimaldauer von einem Jahr, wie sie Art. 33 Abs. 1 VZV vorsehe, gerechtfertigt.

Das Bundesamt für Polizeiwesen erachtet die vorinstanzliche Auslegung von Art. 17 Abs. 3 SVG und Art. 33 Abs. 1 VZV als gesetzwidrig. Es hält dafür, dass dem betroffenen Fahrzeugführer auch bei einem Sicherungsentzug grundsätzlich die Möglichkeit offenstehe, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach sechs Monaten Führerausweisentzug die bedingte Wiederaushändigung des Ausweises zu verlangen.

b) Zu Recht blieb vorliegend unbestritten, dass Art. 17 Abs. 3 SVG nicht bloss auf Warnungs-, sondern auch auf Sicherungsentzüge Anwendung findet. Sicherungsentzüge sind keine Strafen, sondern Administrativmassnahmen, welche die Sicherheit im Strassenverkehr bezwecken. Sie sollen deshalb grundsätzlich nur so lange aufrechterhalten bleiben, als der Fahrzeugführer eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt. Die Einhaltung dieses Grundsatzes bietet dann keine Schwierigkeiten, wenn der Entzug aufgrund eines Ausschlussgrundes erfolgte, dessen Behebung jederzeit einwandfrei festgestellt werden kann (z.B. medizinische Eignungsmängel; Art. 14 Abs. 1 lit. b SVG). Anders verhält es sich bei der Trunksucht und anderen Süchten, wo der Nachweis einer "Heilung" u.a. nur durch ein längeres Wohlverhalten erbracht werden kann und deshalb eine Bewährungsfrist angeordnet wird (Art. 33 Abs. 1 VZV). Hier muss entsprechend dem Sinn und Zweck des Sicherungsentzuges dem Betroffenen die Möglichkeit offenstehen, nach einer gewissen Mindestentzugsdauer nachzuweisen, dass besondere Umstände vorliegen, welche die begründete Annahme rechtfertigen, die Massnahme habe ihren Zweck - früher als bei Anordnung der Bewährungsfrist ursprünglich angenommen - erfüllt. In solchen Fällen erscheint eine vorzeitige bedingte Wiederaushändigung des Ausweises gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG gerechtfertigt. (Für eine Anwendung der Bestimmung auf Sicherungsentzüge: MICHEL PERRIN, Délivrance et retrait du permis de conduire, S. 187/201/202; PETER STAUFFER, Der Entzug des Führerausweises, Diss. 1966, S. 84; HANS SCHULTZ, Rechtsprechung und Praxis zum Strassenverkehrsrecht in den Jahren 1973-1977, S. 116; vgl. auch BGE 107 Ib 32.)

c) In diesem Lichte hält die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, die in Art. 17 Abs. 3 SVG angegebene Minimaldauer von sechs Monaten könne von den Administrativbehörden im Einzelfall heraufgesetzt werden, einer Überprüfung nicht stand. Wie oben dargelegt, eröffnet diese Bestimmung die Möglichkeit, einen Sicherungsentzug vor der von der Entzugsbehörde ursprünglich als zutreffend erachteten minimalen Entzugsdauer aufzuheben. Der Betroffene soll die bedingte Wiedererteilung des Führerausweises vorzeitig (nach mindestens sechs Monaten) z.B. dann verlangen können, wenn aus Gründen, welche im Zeitpunkt der Anordnung der Administrativmassnahme nicht oder nicht genügend bekannt waren, angenommen werden darf, der Ausschlussgrund sei weggefallen; dies kann etwa der Fall sein, wenn sich im Verlaufe der Zeit bzw. der medizinischen Behandlung herausstellt, dass die Sucht als weit weniger schwerwiegend einzustufen ist, oder dass der Betroffene - anders als nach dem bisherigen Verhalten zu erwarten gewesen wäre - aussergewöhnliche und weitgehende Schritte zur Eliminierung seiner Sucht unternimmt, welche eine endgültige "Heilung" wesentlich früher als vorgesehen erwarten lassen. Die Anordnung einer sechs Monate übersteigenden "Sperrfrist" steht somit im Widerspruch zum Grundgedanken von Art. 17 Abs. 3 SVG, wonach eine nicht vorhersehbare Entwicklung auch nach Anordnung des Führerausweisentzugs - durch eine bedingte Wiedererteilung des Ausweises - noch Berücksichtigung finden soll (PERRIN, a.a.O., S. 186).

Für diese Auslegung von Art. 17 Abs. 3 SVG spricht auch die Entstehungsgeschichte. Während der Ständerat die bedingte Wiedererteilung nach Ablauf eines Jahres bzw. eines Drittels der Entzugsdauer gewähren wollte (Sten.Bull. SR 1958, S. 93), verlangte der Nationalrat, dass der Führerausweis während mindestens sechs Monaten entzogen gewesen sei. Der Berichterstatter begründete die Herabsetzung auf sechs Monate wie folgt: "An der ständerätlichen Fassung ist mit Recht kritisiert worden, dass die beiden vorgesehenen Minima stark differieren können und dass daraus nicht klar hervorgeht, ob die beiden Minima alternativ oder kumulativ zu verstehen sind (Sten.Bull. NR 1958, S. 465/466)." Der Schluss liegt deshalb nahe, dass der Gesetzgeber die Frist für die bedingte Wiedererteilung des Ausweises für Fälle aller Art auf sechs Monate festgesetzt und den Administrativbehörden keinen Raum für die Anordnung längerer "Sperrfristen" im Einzelfall gelassen hat (vgl. auch BGE 107 Ib 32).

d) Da nach dem Gesagten Art. 17 Abs. 3 SVG eine Prüfung der bedingten Wiederaushändigung des Ausweises schon nach sechs Monaten ermöglicht, erscheint die vorinstanzliche Auslegung dieser Bestimmung als unzutreffend. Mit der Anordnung einer Bewährungsfrist von mindestens einem Jahr (Art. 33 Abs. 1 letzter Satz VZV) wird dem Betroffenen zur Kenntnis gebracht, dass zwar die Administrativbehörden aufgrund der ihnen bekannten Tatsachen die Wiederaushändigung des Führerausweises bei nachgewiesenem Wohlverhalten erst nach Ablauf dieser Frist in Betracht zu ziehen bereit sind, dass aber ein Gesuch um eine frühere bedingte Wiedererteilung Erfolg haben könne, wenn wesentliche Umstände eine andere Beurteilung nahelegen. Die angeordnete Bewährungsfrist ist somit für die später über die bedingte Wiederaushändigung des Ausweises entscheidende Behörde nicht in dem Sinne verbindlich, dass sie unter keinen Umständen davon abweichen dürfte; sie wird allerdings ein Abweichen von der ursprünglich festgesetzten Frist von strengen Voraussetzungen abhängig machen.

e) Soweit die Vorinstanz mit der Ziff. 6 der Verfügung vom 18. September 1985 zum Ausdruck bringen wollte, das vor Ablauf der Bewährungsfrist von 30 Monaten eine Wiederaushändigung des Führerausweises unter keinen Umständen geprüft werden könne, verletzt der angefochtene Entscheid somit Bundesrecht.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, Art. 33 — der Erlass wurde am 1. Oktober 1998, 1. Februar 1999, 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. Juni 2001, 1. August 2001, 1. April 2003, 1. November 2003, 1. März 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. März 2005, 1. Oktober 2005, 1. Dezember 2005, 1. März 2006, 1. Januar 2007, 1. Februar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. April 2008, 5. Dezember 2008, 1. September 2009, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 19. August 2014, 1. Juni 2015, 1. April 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2019, 1. Februar 2019, 3. Juni 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. April 2022, 23. Januar 2023, 1. April 2023, 15. Juli 2023, 1. März 2024, 1. April 2024, 1. Mai 2024, 1. März 2025, 18. Juni 2025, 1. Juli 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Strassenverkehrsgesetz, Art. 14, Art. 16 und Art. 17 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Januar 2003, 1. Februar 2003, 1. April 2003, 1. Oktober 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. April 2008, 1. September 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Mai 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 27. Dezember 2013, 1. Januar 2014, 1. Juni 2014, 11. Juni 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 20. Mai 2015, 1. Juli 2016, 1. August 2016, 1. Oktober 2016, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 1. Oktober 2023, 1. Januar 2024, 1. Mai 2024, 1. März 2025, 1. April 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in