Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 7 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

112 III 17

112 III 17

Rubrum

6. Auszug aus dem Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 8. Januar 1986 i.S. Schweizerischer Feuerwehrverband (Rekurs)

Regeste

Art. 93 SchKG (Einkommenspfändung). Gewisse Gläubiger sind in dem Sinne privilegiert, dass der Schuldner auch bei einer Lohn- bzw. Verdienstpfändung seinen Verpflichtungen ihnen gegenüber in vollem Umfange nachkommen darf (E. 4).

Sachverhalt

Das Betreibungsamt verfügte gegen die Schuldnerin A.G., die eine Ballettschule auf eigene Rechnung betreibt, eine Verdienstpfändung von Fr. 255.-- im Monat. Der Schweizerische Feuerwehrverband als Gläubiger reichte dagegen bei der unteren Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen Beschwerde ein. Mit Entscheid vom 25. November 1985 wies die Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt an, festzustellen, ob in der Ballettschule allfällige pfändbare Gegenstände vorhanden seien und wenn ja, diese zu pfänden. Sollten keine oder nicht ausreichende pfändbare Gegenstände vorhanden sein, sei die verfügte Verdienstpfändung von Fr. 255.-- pro Monat zu vollziehen.

Der Schweizerische Feuerwehrverband zog diesen Entscheid an die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern weiter, welche den Rekurs am 13. Dezember 1985 abwies.

Hiegegen führt der Schweizerische Feuerwehrverband Rekurs an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit dem Begehren, das Betreibungsamt sei anzuweisen, zu Lasten der Schuldnerin eine Verdienstpfändung von mindestens Fr. 630.-- (Fr. 255.-- + Fr. 375.--) pro Monat zu verfügen.

Das Bundesgericht weist den Rekurs ab, soweit darauf einzutreten ist.

Erwägungen

4.

Dem Rekurrenten ist beizupflichten, dass sowohl bei der Verdienst- wie auch bei der Lohnpfändung gewisse Gläubiger in dem Sinne privilegiert sein können, dass der Schuldner seinen Verpflichtungen ihnen gegenüber in vollem Umfange nachkommen darf. Dies gilt einmal für die Verkäufer von Lebensmitteln, ohne deren Leistungen der Schuldner sein Leben nicht fristen könnte. Es trifft aber auch auf diejenigen Gläubiger zu, die dem Schuldner Güter geliefert haben, die zum Leben oder für die Berufsausübung unerlässlich sind, und schliesslich gilt es auch für den Vermieter von Wohnung und Geschäftsräumlichkeiten, soweit der Mietzins bei der Berechnung des Existenzminimums berücksichtigt wird und die Geschäftslokalitäten für die Berufsausübung unumgänglich sind. Diese Privilegierung gewisser Gläubiger ist eine Folgerung aus der Absicht des Gesetzgebers, dem Schuldner und seiner Familie das zum Leben und für die Berufsausübung absolut Notwendige zu belassen (Art. 92 ff. SchKG). Dieser könnte seine elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigen, wenn er nicht in der Lage wäre, die ihm dadurch entstehenden Auslagen zu begleichen. Die Bevorzugung dieser Gläubiger verstösst daher nicht gegen Bundesrecht. Der Rekurs erweist sich damit als unbegründet.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 92 und Art. 93 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in