Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 18 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

115 IV 97

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22. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. Januar 1989 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 StGB. Unterbrechung der Verfolgungsverjährung. Die Eröffnung des Strafverfahrens gegen eine bestimmte Person in der Schweiz durch Übernahme des gegen sie im Ausland durchgeführten Verfahrens unterbricht die Verjährung. Entgegen dem Wortlaut von Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 StGB können nicht nur Verfügungen des Gerichts, sondern auch Verfügungen der Strafverfolgungsbehörde die Verjährung unterbrechen. Es ist nicht erforderlich, dass die Verfügung dem Beschuldigten eröffnet wurde; es genügt, dass sie nach aussen in Erscheinung trat. Offengelassen, ob Untersuchungshandlungen und Verfügungen einer ausländischen Behörde im Rahmen eines ausländischen Strafverfahrens, das in der Folge von der Schweiz übernommen wird, die Verjährung gemäss Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 StGB unterbrechen können (E. 2b).

Erwägungen

2. b) Gemäss den Ausführungen im angefochtenen Urteil wurde die Verfolgungsverjährung "beispielsweise" am 3. Oktober 1975 durch den Auftrag des Fürstlich Liechtensteinischen Landgerichts an das Sicherheitskorps Vaduz zur Vornahme weiterer Erhebungen und die Aufforderung an die Bank in Liechtenstein, weitere Unterlagen einzureichen, sowie am 20. Oktober 1975 durch das Rechtshilfegesuch des Fürstlich Liechtensteinischen Landgerichts an die Bezirksanwaltschaft Zürich unterbrochen, waren somit am 30. August 1985, als der Beschwerdeführer vom Kantonalen Untersuchungsrichter für Wirtschaftsdelikte auf den 4. September 1985 zur Einvernahme in der Angelegenheit W. vorgeladen wurde, noch nicht 10 Jahre seit der letzten Unterbrechungshandlung verstrichen.

Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die im angefochtenen Urteil genannten Untersuchungshandlungen vom 3. und vom 20. Oktober 1975 oder etwa die im erstinstanzlichen Entscheid erwähnte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. September 1975, die alle von einem ausländischen Richter in einem ausländischen Strafverfahren vorgenommen wurden, entsprechend der nicht näher begründeten Auffassung der Vorinstanz die Verfolgungsverjährung im Sinne von Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 StGB zu unterbrechen vermochten oder ob nur Untersuchungshandlungen und Verfügungen schweizerischer Behörden im Rahmen eines in der Schweiz durchgeführten Strafverfahrens diese Wirkung zeitigen können. Die Verfolgungsverjährung wurde vorliegend jedenfalls dadurch unterbrochen, dass die schweizerischen Behörden am 29. Juni 1982 die Verfolgung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten - gemäss Art. 6 StGB auch unter die schweizerische Strafrechtshoheit fallenden - Straftaten von den Behörden des Fürstentums Liechtenstein übernahmen und dadurch in der Schweiz gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen der fraglichen Taten eröffneten. Die Eröffnung des Strafverfahrens in der Schweiz durch Übernahme des liechtensteinischen Verfahrens ist im Sinne von Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 StGB eine Verfügung gegenüber dem Täter. Allerdings handelt es sich nicht um eine "Verfügung des Gerichts", sondern um die Verfügung einer Strafverfolgungsbehörde. Das ist indessen unerheblich. Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, wonach die Verjährung unterbrochen wird "durch jede Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts", ist insoweit unglücklich redigiert. Die Formulierung beruht auf einem Redaktionsvorschlag des EJPD im Bericht vom 4. November 1949 an die ständerätliche Kommission. In der ersten Session der Kommission des Ständerates vom 6./7. September 1949 hatte Bundesanwalt Lüthi die Wendung "... durch jede Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde ..." vorgeschlagen, worauf der Kommissionspräsident Schoch gefragt hatte, ob das Gericht eine "Strafverfolgungsbehörde" sei oder nicht besonders genannt werden sollte (Protokoll der ersten Session, S. 27/28). Der Redaktionsvorschlag des EJPD - "... durch jede Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts..." - wurde in der zweiten Session der ständerätlichen Kommission vom 10./12.

November 1949 insoweit diskussionslos angenommen. Umstritten war insoweit einzig, was unter einer "Behörde" zu verstehen sei, ob darunter etwa auch die Polizei falle (Protokoll der zweiten Session, S. 36 ff.). Ständerat Iten beispielsweise schlug daher die Formulierung "... durch jede Handlung oder Verfügung im Strafverfolgungsverfahren ..." vor (Protokoll der zweiten Session, S. 39 unten). Art. 72 Ziff. 2 Abs. 1 StGB ist unter Berücksichtigung dieser Diskussionen in dem Sinne zu verstehen, dass die Verjährung durch jede Untersuchungshandlung oder Verfügung der Strafverfolgungsbehörde oder des Gerichts gegenüber dem Täter unterbrochen wird. Das entspricht auch dem Sinn des Gesetzes. Es gibt keine sachlichen Gründe, einerseits den Untersuchungshandlungen eines Gerichts und andererseits den Verfügungen einer Strafverfolgungsbehörde die verjährungsunterbrechende Wirkung abzusprechen.

Aus den Akten geht allerdings nicht hervor, wann und in welcher Form der Beschwerdeführer, der erst am 30. August 1985 auf den 4. September 1985 zur ersten untersuchungsrichterlichen Einvernahme zu den in jenem Zeitpunkt mehr als 10 Jahre zurückliegenden Handlungen einvernommen wurde, von der am 29. Juni 1982 durch Übernahme des liechtensteinischen Verfahrens erfolgten Eröffnung des Strafverfahrens in der Schweiz (betreffend die Angelegenheit W. und die Darlehen Q.) Kenntnis erhielt. Das ist indessen unerheblich. Die Verfügung der Strafverfolgungsbehörde förderte das Strafverfahren und trat nach aussen in Erscheinung (vgl. dazu BGE 90 IV 63 E. 1); sie wurde dem Bundesamt für Polizeiwesen und durch dieses den liechtensteinischen Behörden zur Kenntnis gebracht.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 6 und Art. 72 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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