Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 86 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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8. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 15. März 1990 i.S. X. gegen Y. (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Auslegung von Willenserklärungen in bezug auf Schiedsabreden. - Freie Überprüfung durch das Bundesgericht (E. 3a). - Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz; Auslegungsregeln, die sich aus der besonderen Natur der Schiedsabrede ergeben (E. 3b).

Erwägungen

1. Am 12. April 1974 schlossen die algerische Erdölgesellschaft X. und die englische Firma Y. einen Vertrag über die Durchführung von Ölbohrungen in Algerien. Diesen Vertrag ergänzten die Parteien in der Folge durch mehrere Avenants. Der Avenant No 5 bestimmte in seinem Art. 1:

"Par le présent avenant X. et Y. ont convenu de mettre fin par accord amiable au contrat du 12.4.74, ainsi qu'aux avenants No 1 du 16.7.74, No 2 du 6.1.75, No 3 du 3.9.75 et No 4 du 13.10.76."

Im Schiedsverfahren bei der internationalen Handelskammer Zürich, wie es Art. 24 des Vertrages vom 12. April 1974 vorsah, leitete Y. am 2. Juni 1986 eine Forderungsklage über US § 48'618'971.-- ein. X. bestritt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und beantragte Nichteintreten auf die Klage; sie stellte sich auf den Standpunkt, die im Vertrag vom 12. April 1974 enthaltene Schiedsklausel sei durch Art. 1 des Avenant No 5 aufgehoben worden.

Mit Zwischenentscheid vom 16. September 1988 bejahte das Schiedsgericht seine Zuständigkeit und beschloss, auf die Klage einzutreten. Die von X. dagegen ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 29. März 1989 ab. X. hat staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit dem Antrag, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben.

3. In ihrem Hauptstandpunkt wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Auffassung des Obergerichts, obwohl die Parteien in Art. 1 des Avenant No 5 ihren Vertrag samt den nachfolgenden Abänderungen für beendet erklärt hätten, stehe die Schiedsklausel weiterhin in Kraft. Sie macht geltend, mit dem Avenant No 5 sei der Vertrag vom 12. April 1974 als Ganzes, d.h. einschliesslich der Schiedsklausel aufgehoben worden; die Beschwerdegegnerin hätte allfällige Forderungen deshalb in Algerien - dem ordentlichen Gerichtsstand der Beschwerdeführerin - einklagen müssen.

a) Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts sind Schiedsverträge und Schiedsklauseln Vereinbarungen prozessualer Natur, die ausschliesslich dem kantonalen Prozessrecht unterstehen. Dieses bestimmt insbesondere auch, wie die Willenserklärungen der Parteien ausgelegt werden müssen. Soweit mangels einschlägiger kantonaler Bestimmungen die Grundsätze des eidgenössischen Obligationenrechts herangezogen werden, werden sie nicht als Bundesrecht, sondern als (subsidiäres) kantonales Recht angewendet. Das Bundesgericht ist deshalb auf Berufungen, in welchen im Zusammenhang mit Schiedsabreden Verletzungen vertragsrechtlicher Bestimmungen des eidgenössischen Rechts geltend gemacht wurden, regelmässig nicht eingetreten (BGE 101 II 170 E. 1; BGE 85 II 150 f. je mit weiteren Hinweisen).

Aus dieser Rechtsprechung ist in der Lehre der weitergehende Schluss gezogen worden, dass das Bundesgericht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, da es um Fragen der Anwendung kantonalen Rechts gehe, die Auslegung der Willenserklärungen der Parteien in bezug auf Schiedsabreden stets nur unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots von Art. 4 BV überprüfen könne (RÜEDE/HADENFELDT, Schweizerisches Schiedsgerichtsrecht, S. 39 und 63). Dem kann indessen nicht gefolgt werden.

Die geschilderte bundesgerichtliche Rechtsprechung geht auf eine Zeit zurück, in der die Schiedsgerichtsbarkeit einzig von den einzelnen kantonalen Prozessgesetzen beherrscht war. Seither haben sich jedoch die meisten Kantone - so am 1. Juli 1985 auch der Kanton Zürich (AS 1985 700) - dem Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. August 1969 (SR 279) angeschlossen. Dieses regelt das Schiedsgerichtsrecht für die Konkordatskantone abschliessend, erklärt doch sein Art. 46 ausdrücklich, dass sämtliche früheren Gesetzesbestimmungen über die Schiedsgerichtsbarkeit aufgehoben seien, sobald das Konkordat in einem Kanton in Kraft trete. Über die Auslegung der Willenserklärungen der Parteien enthält das Konkordat keine Bestimmungen. Es sind deshalb wiederum sinngemäss die Grundsätze des eidgenössischen Vertragsrechts - insbesondere Art. 18 OR - heranzuziehen (JOLIDON, Commentaire du Concordat suisse sur l'arbitrage, S. 110), welchen dann jedoch nicht mehr bloss die Natur subsidiären kantonalen Prozessrechts, sondern diejenige subsidiären Konkordatsrechts zukommt. Die Anwendung von Konkordatsrecht aber prüft das Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. b OG hin frei (BGE 112 Ia 169 E. 3b mit Hinweisen). Das gilt seit BGE 112 Ia 350 E. 1 ohne Einschränkungen auch für Beschwerden wegen Verletzung des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit.

Im vorliegenden Fall kann das Bundesgericht daher, soweit es um Fragen der Tragweite und des Weiterbestandes der Schiedsabrede geht, frei überprüfen, ob das Obergericht Art. 1 des Avenant No 5 richtig ausgelegt hat.

b) Einen übereinstimmenden inneren Willen der Parteien, wie er für die Auslegung der streitigen Klausel in erster Linie massgebend wäre (Art. 18 OR), hat das Obergericht nicht festgestellt, und ein solcher wird von den Parteien auch nicht behauptet.

Auszugehen ist deshalb vom Vertrauensgrundsatz, wonach Willenserklärungen so auszulegen sind, wie sie der jeweilige Empfänger nach den gesamten Umständen in guten Treuen verstehen durfte und verstehen musste (BGE 113 II 50; BGE 112 II 253 E. c je mit weiteren Hinweisen). Ergänzende Auslegungsregeln ergeben sich aus der besonderen Natur der Schiedsabrede.

Mit einer Schiedsvereinbarung verzichten die Parteien auf die Entscheidung allfälliger Streitigkeiten durch staatliche Gerichte, ein Verzicht, dem angesichts der damit verbundenen Einschränkung der Rechtsmittelwege und angesichts der im Vergleich zum staatlichen Verfahren regelmässig bedeutend höheren Kosten des Schiedsverfahrens eine erhebliche Tragweite zukommt; dass eine solche Vereinbarung getroffen worden ist, darf daher im Streitfall nicht leichthin angenommen werden. Steht hingegen das Vorliegen einer Schiedsabrede fest, so besteht kein Anlass zu einer besonders restriktiven Auslegung mehr; diesfalls ist im Gegenteil davon auszugehen, dass die Parteien eine umfassende Zuständigkeit des Schiedsgerichts wünschen, wenn sie schon eine Schiedsabrede getroffen haben (LALIVE/POUDRET/REYMOND, Le droit de l'arbitrage interne et international en Suisse, S. 46; JOLIDON, a.a.O., S. 133; RÜEDE/HADENFELDT, a.a.O., S. 63). Zu beachten ist ferner, dass die Schiedsklausel, auch wenn sie - wie dies häufig der Fall ist - äusserlich mit dem materiellen Hauptvertrag in einer einzigen Urkunde verbunden ist, als prozessrechtliche Vereinbarung insofern eine selbständige Bedeutung hat, als im Zweifel zu vermuten ist, die Parteien hätten die Erledigung im Schiedsverfahren nicht nur für Streitigkeiten über die Erfüllung ihrer gegenseitigen Vertragspflichten, sondern auch für einen allfälligen Prozess darüber vorsehen wollen, ob ihr Vertrag überhaupt gültig zustande gekommen sei. Die Schiedsklausel teilt daher nicht notwendigerweise das Schicksal des Hauptvertrages (RÜEDE/HADENFELDT, a.a.O., S. 75; STEIN/JONAS, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 20. Aufl. 1988, N. 35 zu § 1025; ROSENBERG/SCHWAB, Zivilprozessrecht, 13. Aufl. 1981, S. 1099). Das gilt auch für den Fall der Beendigung des Hauptvertrages durch Parteivereinbarung, ist hier doch, sofern die Parteien es in ihrer Aufhebungsvereinbarung nicht ausdrücklich anders bestimmen, in der Regel anzunehmen, dass sie die Schiedsklausel auch für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vertragsauflösung fortgelten lassen wollen (RÜEDE/HADENFELDT, a.a.O., S. 75 f.; STEIN/JONAS, a.a.O., N. 45 zu § 1025; vgl. ferner BGHZ 7/1953, S. 194 E. 9).

Im Lichte dieser Kriterien ist die Auffassung des Obergerichts, die Schiedsklausel des Vertrages vom 12. April 1974 sei durch den Avenant No 5 nicht ausser Kraft gesetzt worden, nicht zu beanstanden. Die Aufhebung des Hauptvertrages durch Art. 1 dieses Avenant steht der Weitergeltung der Schiedsabrede nicht entgegen. Die Beschwerdegegnerin durfte und musste Art. 1 des Avenant No 5 nach Treu und Glauben durchaus in dem Sinne verstehen, dass dieser lediglich dem materiellen Vertragsverhältnis ein Ende setzte, die verfahrensmässigen Nebenabreden hingegen nicht berührte; sie hat ihre Klage deshalb mit Recht nicht bei den staatlichen Gerichten in Algerien, sondern beim vertraglich vereinbarten Schiedsgericht anhängig gemacht.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 18 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 84 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.

Zitiert in