Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 7 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

116 IV 71

116 IV 71

Rubrum

13. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 26. März 1990 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (Nichtigkeitsbeschwerde)

Regeste

Fahren in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG); Beteiligung daran (Art. 24 f. StGB); Überlassen eines Fahrzeugs an eine nicht fahrfähige Person (Art. 2 Abs. 3 VRV). Beim Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand kann nur Täter sein, wer das Fahrzeug führt. Personen, die nicht massgeblich an der Führung des Fahrzeugs beteiligt sind, können lediglich, je nach den konkreten Umständen, wegen Anstiftung oder Gehilfenschaft zu Fahren in angetrunkenem Zustand und/oder wegen Überlassens eines Fahrzeugs an eine nicht fahrfähige Person verurteilt werden (Änderung der Rechtsprechung).

Sachverhalt

A.

- Am 13. Dezember 1987, um ca. 21.30 Uhr, begaben sich B. und W. im PW Fiat 126 der ersteren nach Gerlafingen. Sie hielten sich dort in einem Restaurant auf, wo sie gemeinsam alkoholische Getränke konsumierten. Schon zum Mittagessen und zum Abendessen hatten sie gemeinsam Alkohol konsumiert. Bei Wirtschaftsschluss, um ca. 23.30 Uhr, verliessen sie zusammen mit andern Gästen das Lokal. W., die keinen Führerausweis besass, nahm auf dem Fahrersitz des PW Fiat 126 Platz. Zu den beiden Frauen gesellte sich A., der von ihnen nach Hause gefahren werden wollte und im Fond des Wagens Platz nahm. Als W. mit übersetzter Geschwindigkeit auf der Hauptstrasse in Biberist fuhr, kam der PW Fiat 126 in einer Linkskurve ins Schleudern. Der Wagen geriet auf die linke Fahrbahnhälfte und kollidierte mitten auf der Emmenbrücke mit dem korrekt entgegenkommenden Wagen des S. Infolge des heftigen Zusammenstosses erlitten die beiden Fahrzeuglenker sowie die Mitfahrer B. und A. mittelschwere bis schwere Verletzungen. An beiden Fahrzeugen entstand Totalschaden. Die Analyse der W. und B. um 01.55 Uhr bzw. um 01.40 Uhr abgenommenen Blutproben ergab Blutalkoholkonzentrationen von 1,52-1,68 Gewichtspromille (für W.) bzw. 1,81-2,01 Gewichtspromille (für B.) im Zeitpunkt der Blutentnahmen.

B.

- Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Kriegstetten sprach die Fahrzeughalterin B., die auf dem Beifahrersitz gesessen war, am 26./29. August 1988 des Fahrens in angetrunkenem Zustand, des Überlassens eines Personenwagens an eine Person ohne Führerausweis sowie der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte sie deswegen zu einer Gefängnisstrafe von 7 Wochen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn bestätigte am 13./25. September 1989 auf die Appellation der Verurteilten hin den erstinstanzlichen Entscheid im Schuld- und im Strafpunkt.

C.

- Die Verurteilte ficht den Entscheid des Solothurner Obergerichts vom 13./25. September 1989 sowohl mit staatsrechtlicher Beschwerde als auch mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an. Mit der letzteren stellt sie den Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zu ihrer Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Obergericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen

2.

a) Das Obergericht ging unter Berufung auf BGE 98 IV 15 und BGE 113 IV 84 davon aus, dass Mittäterschaft zu Fahren in angetrunkenem Zustand möglich ist und dass als Mittäter insbesondere der mitzechende Fahrzeughalter qualifiziert werden kann, der seinen Wagen einem angetrunkenen Zechkumpan überlässt und selber im Wagen als Passagier mitfährt. Es sprach die Beschwerdeführerin, die diese Voraussetzungen erfüllte, daher des Fahrens in angetrunkenem Zustand schuldig. Die Beschwerdeführerin leistete nach den weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid durch die Überlassung ihres Wagens an die angetrunkene W., die zudem, wie die Beschwerdeführerin jedenfalls bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen konnte (Art. 95 Ziff. 1 Abs. 3 SVG), keinen Führerausweis besass, schuldhaft einen Tatbeitrag, der für den von W. verursachten Verkehrsunfall und dessen Folgen natürlich und adäquat kausal war.

...

3.

a) Das Bundesgericht hat in BGE 98 IV 11 ff., der die Verurteilung des mit dem angetrunkenen Lenker mitfahrenden Fahrzeughalters wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Gegenstand hatte, in einer knappen Erwägung im Zusammenhang mit der Frage der Konkurrenz zwischen Beteiligung an Fahren in angetrunkenem Zustand einerseits und Überlassen eines Fahrzeugs an einen nicht fahrfähigen Führer (Art. 2 Abs. 3 VRV) andererseits festgehalten, dass wegen Mittäterschaft zu Fahren in angetrunkenem Zustand nicht nur derjenige zur Rechenschaft zu ziehen sei, der sein Fahrzeug einem angetrunkenen Führer überlässt, sondern beispielsweise auch der für seine Kollegen bestimmende Anführer eines Trinkgelages (S. 15). SCHULTZ warf unter Hinweis auf einen vom Bundesgericht auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten hin bestätigten Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (BJM 1971 S. 192) die Frage auf, ob in solchen Fällen wirklich Mittäterschaft und nicht nur Gehilfenschaft vorliege (ZBJV 109/1973 S. 429; SCHULTZ, Rechtsprechung und Praxis zum Strassenverkehrsrecht in den Jahren 1968-1972, S. 164 oben). Der genannte Autor hält an anderer Stelle fest, dass unter anderem beim Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand nur derjenige Täter sein kann, welcher das Fahrzeug führt (SCHULTZ, Die strafrechtliche Rechtsprechung zum neuen Strassenverkehrsrecht, 1968, S. 217; SCHULTZ, Die Strafbestimmungen des SVG, S. 130). Dieser Auffassung ist mit eingehender Begründung auch REHBERG ("Fremdhändige" Täterschaft bei Verkehrsdelikten? in Lebendiges Strafrecht, Festgabe Schultz 1977, S. 72 ff., 82). Nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung in Deutschland kann nur der Fahrzeugführer beim Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 dt. StGB) Täter sein (JAGUSCH/HENTSCHEL, Strassenverkehrsrecht, 30. Auflage, 1989, N. 34 zu § 316; LEIPZIGER KOMMENTAR (Rüth), 10. Auflage, 1988, N. 122 zu § 316 dt. StGB). Das Bundesgericht hat in BGE 113 IV 84 offengelassen, ob der an der Führung des Fahrzeugs nicht massgeblich Beteiligte Mittäter bei Fahren in angetrunkenem Zustand sein kann; in jenem Fall kam eine Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (als Mittäter) ohnehin nicht in Betracht.

b) Das Bundesgericht schliesst sich in Änderung seiner Rechtsprechung der Auffassung an, dass beim Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand Täter nur sein kann, wer das Fahrzeug führt. Ob man diese Straftat als "Sonderdelikt" oder als "eigenhändiges Delikt" qualifizieren will, kann hier dahingestellt bleiben. Art. 91 Abs. 1 und 2 sowie Art. 31 Abs. 2 SVG richten sich erkennbar allein an den Fahrzeugführer. Insoweit besteht kein Unterschied zu Art. 58 MFG, auf den BGE 75 IV 189 E. 1 und auch BGE 68 IV 31 Bezug nehmen. Dass das Verschulden des Dritten angesichts von dessen Tatbeitrag und Interesse an der Fahrt allenfalls mindestens gleich schwer wiegt wie das Verschulden des angetrunkenen Fahrzeugführers, erlaubt es nicht, ihn kurzerhand als Mittäter zu qualifizieren. Die vom angetrunkenen Fahrzeugführer ausgehende Gefahr ist nicht Tatbestandsmerkmal von Art. 91 SVG; daher kann derjenige, welcher etwa als bestimmender Anführer eines Trinkgelages oder dadurch, dass er sein Fahrzeug einem Angetrunkenen überliess, einen Beitrag zu dieser Gefahr leistete, nicht unter Hinweis darauf als Mittäter zu Fahren in angetrunkenem Zustand verurteilt werden. Der nicht massgeblich an der Führung des Fahrzeugs Beteiligte kann, je nach den Umständen, lediglich als Anstifter oder Gehilfe zu Fahren in angetrunkenem Zustand verurteilt werden. Überlässt er ein Fahrzeug dem Angetrunkenen, so erfüllt er dadurch den Tatbestand von Art. 2 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 96 VRV. Dieser Tatbestand kann, je nach den Umständen, zu Anstiftung oder Gehilfenschaft zu Fahren in angetrunkenem Zustand in echter Konkurrenz stehen (vgl. dazu BJM 1971, S. 192).

c) Die Beschwerdeführerin erfüllte durch die Überlassung ihres Fahrzeugs an die angetrunkene W. den Tatbestand von Art. 2 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 96 VRV. Ob sie darüber hinaus auch den Tatbestand der Anstiftung oder der Gehilfenschaft zu Fahren in angetrunkenem Zustand erfüllt habe, kann mangels hinreichender diesbezüglicher tatsächlicher Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht entschieden werden. Die Sache ist insoweit zur Ergänzung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird gegebenenfalls auch darüber zu befinden haben, in welchem Konkurrenzverhältnis das Überlassen des Fahrzeugs an einen nicht fahrfähigen Führer zur allfälligen Teilnahme (Anstiftung oder Gehilfenschaft) zu Fahren in angetrunkenem Zustand steht.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 24 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Strassenverkehrsgesetz, Art. 31, Art. 91 und Art. 95 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Januar 2003, 1. Februar 2003, 1. April 2003, 1. Oktober 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. April 2008, 1. September 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Mai 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 27. Dezember 2013, 1. Januar 2014, 1. Juni 2014, 11. Juni 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 20. Mai 2015, 1. Juli 2016, 1. August 2016, 1. Oktober 2016, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2023, 1. September 2023, 1. Oktober 2023, 1. Januar 2024, 1. Mai 2024, 1. März 2025, 1. April 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Verkehrsregelnverordnung, Art. 2 und Art. 96 — der Erlass wurde am 1. Oktober 1998, 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Dezember 2002, 1. April 2003, 14. Dezember 2003, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Oktober 2005, 1. März 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. April 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Juni 2015, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 15. Januar 2017, 7. Mai 2017, 1. Februar 2019, 1. Januar 2021, 9. Februar 2021, 20. Mai 2021, 1. April 2022, 15. Juli 2023, 1. April 2024, 1. Januar 2025, 1. Juli 2025, 1. April 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in