Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 18 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

117 IB 97

117 IB 97

117 Ib 97

13. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 15. Juli 1991 i.S. Schweizerischer Bund für Naturschutz und St. Gallisch-Appenzellischer Naturschutzbund gegen H. und Regierungsrat des Kantons Appenzell A. Rh. (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)

Regeste

Art. 103 lit. c OG, Art. 12 NHG, Art. 24 RPG; Beschwerdelegitimation gesamtschweizerischer Vereinigungen. Den gesamtschweizerischen Vereinigungen steht im Baubewilligungsverfahren nach Art. 24 RPG die Beschwerdebefugnis zu, soweit sie geltend machen, die erteilte Bewilligung verstosse gegen die nach Art. 24sexies BV und nach den Vorschriften des NHG notwendige Rücksichtnahme auf Natur und Heimat. Dabei ist weder Voraussetzung, dass es um ein öffentliches Bauvorhaben des Bundes geht, noch dass ein vom Bund nach Art. 5 NHG inventarisiertes Schutzobjekt betroffen wird.

Sachverhalt

Am 6. November 1987 stellte H. ein Baugesuch für das Bauvorhaben "Hofzufahrt, Aufschüttung, Fusswegverlagerung und teils Aufhebung" im Fuchsloch, Parzelle Nr. 1051/913, Gemeinde Heiden.

Das Gesuch wurde publiziert. Am 3. Januar 1988 erhob der St. Gallisch-Appenzellische Naturschutzbund (SANB), Sektion des Schweizerischen Bundes für Naturschutz (SBN), gegen dieses Vorhaben Einsprache und ergänzte diese mit Schreiben vom 13. Januar 1988. Der SANB machte unter anderem geltend, die projektierte Aufschüttung käme in ein Landschaftsschutzgebiet zu liegen und würde das typische Appenzeller Landschaftsbild stark beeinträchtigen. Ausserdem würden die gesetzlichen Gewässer- und Waldabstände verletzt und ein Wandergebiet mit Immissionen belastet.

Die Gemeinde Heiden leitete das Gesuch und die Einsprache zuständigkeitshalber an die Baudirektion von Appenzell Ausserrhoden weiter, weil das Vorhaben ein Gebiet ausserhalb der Bauzone betreffe. Die Baudirektion führte in Anwesenheit der Parteien einen Augenschein durch. Am 29. Juli 1988 teilte sie dem Einsprecher mit:

"Die Baudirektion betrachtet Sie nicht als einsprachelegitimiert im

vorliegenden Fall. Gemäss der bisherigen Praxis nimmt sie Ihre Eingabe

jedoch als kritische Hinweise zur Kenntnis und informiert Sie auch über

den gefällten Entscheid."

Die Baudirektion begründete dieses Nichteintreten auf die Einsprache damit, dass ideelle Organisationen von Bundesrechts wegen aufgrund von Art. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG) nur dann beschwerdelegitimiert seien, wenn eine Landschaft betroffen werde, die in einem Inventar des Bundes verzeichnet sei, was hier nicht zutreffe. Aufgrund des kantonalen Rechts seien sie nur zu Einsprachen und Rekursen gegen Schutzzonen- und Zonenpläne legitimiert. Unter dem Abschnitt "Materielles" führte die Baudirektion weiter aus, sie sei bezüglich des zur Diskussion stehenden Bauvorhabens zu einem positiven Entscheid gelangt, weil das Vorhaben standortgebunden sei und ihm keine überwiegenden Interessen entgegenstünden (was näher begründet wird). Die Baudirektion nannte schliesslich auch die Auflagen, mit denen die Baubewilligung verbunden sei.

Aufgrund dieses Schreibens vom 29. Juli 1988 erhoben der Schweizerische Bund für Naturschutz (SBN) und der St. Gallisch-Appenzellische Naturschutzbund (SANB) Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden mit dem Begehren, den Entscheid der Baudirektion und die von dieser erteilte Ausnahmebewilligung für das Bauvorhaben aufzuheben und festzustellen, dass die Rekurrenten zur Einsprache gegen das Baugesuch legitimiert seien.

Der Regierungsrat trat mit Beschluss vom 8. Mai 1990 auf den Rekurs des SBN nicht ein und wies den Rekurs des SANB ab. Er erwog, der SBN sei im Verfahren vor der Baudirektion nicht Partei gewesen und der angefochtene Entscheid berühre ihn auch sonst nicht, weshalb ihm ein schutzwürdiges Interesse am Rekurs abgehe. Der SANB könne aus Art. 12 Abs. 1 NHG keine Rechte ableiten, da diese Bestimmung nur gesamtschweizerischen Vereinigungen ein Beschwerderecht verleihe. Art. 91 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 28. April 1985 (EG zum RPG) erkläre die ideellen Organisationen nur als zu Einsprachen und Rekursen gegen Schutzzonenpläne und Zonenpläne legitimiert und nicht auch gegen Baubewilligungen. Im vorliegenden Fall sei es nicht etwa so, dass das Bauvorhaben seiner Grösse und Auswirkungen wegen nur mittels einer entsprechenden Nutzungsplanung bewilligt werden könnte, weshalb auch nicht gesagt werden könne, die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG laufe auf eine materielle Änderung der Zonenordnung hinaus.

Gegen diesen Beschluss des Regierungsrats des Kantons Appenzell Ausserrhoden haben der SBN und der SANB gemeinsam Verwaltungsgerichtsbeschwerde und letzterer auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben.

Das Bundesgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut, soweit es darauf eintritt. Die staatsrechtliche Beschwerde schreibt es als gegenstandslos geworden ab.

Erwägungen

3. ... a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat das kantonale Recht den gemäss Art. 103 lit. a und c OG Beschwerdeberechtigten dieselben Parteirechte zu gewähren wie das Bundesrecht (BGE 116 Ib 122 mit Hinweis, 426 E. 3a). Die Vorinstanzen und der Beschwerdegegner stellen sich auf den Standpunkt, in der Sache selber wären die Beschwerdeführer nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht legitimiert, weil die Behörde im hier zur Diskussion stehenden Baubewilligungsverfahren keine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG erfüllen würden.

Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Wie das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung entschieden hat, sind die gesamtschweizerischen ideellen Vereinigungen des Natur- und Heimatschutzes gestützt auf Art. 12 NHG berechtigt, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht zu rügen, eine in Anwendung von Art. 24 RPG erteilte Baubewilligung verstosse gegen die nach Art. 24sexies BV und nach den Vorschriften des NHG notwendige Rücksichtnahme auf Natur und Heimat (BGE 116 Ib 121 f. E. 2b und 207 E. 3a, BGE 115 Ib 479 E. 1d, bb, BGE 114 Ib 271 E. 2b, BGE 112 Ib 77). Dabei ist entgegen der Meinung des Beschwerdegegners und der Vorinstanz nicht Voraussetzung, dass es um ein öffentliches Bauvorhaben des Bundes geht, noch dass ein vom Bund nach Art. 5 NHG inventarisiertes Schutzobjekt betroffen wird. Schon in BGE 112 Ib 75 erklärte das Bundesgericht ganz allgemein, in der Handhabung der Bestimmung von Art. 24 RPG im oben beschriebenen Sinne liege die Erfüllung einer Bundesaufgabe. Sein Hinweis auf Bauvorhaben, die "namentlich" in einer Landschaft verwirklicht werden sollen, die in einem Inventar des Bundes verzeichnet sind, erfolgte nur beispielhaft (ebenso in BGE 115 Ib 479 f. E. 1d, bb, und BGE 114 Ib 271 E. 2b, wo die Feststellung, es könnte ein BLN-Objekt betroffen sein, jeweils nicht im Sinne einer Voraussetzung der Legitimation gemacht wurde). Im Falle von BGE 116 Ib 121 ff. war überhaupt nicht mehr von einem Inventar die Rede. Der Wirkungsbereich des NHG beschränkt sich denn auch nicht nur auf Objekte von nationaler Bedeutung, wie zum Beispiel aus Art. 3 Abs. 3 und Art. 4 sowie Art. 18b und Art. 21 NHG hervorgeht. Ebensowenig ist erforderlich, dass es um ein Bauvorhaben des Bundes oder einer Bundesanstalt geht, wie der Beschwerdegegner aus einzelnen der oben zitierten Entscheide herauszulesen meint. So ging es zum Beispiel im Falle BGE 114 Ib 268 ff. um eine von der Korporation Walchwil projektierte Walderschliessungsstrasse, im Falle BGE 115 Ib 472 ff. um ein Flusssanierungsprojekt des Kantons Zürich und in den Fällen BGE 116 Ib 8 ff. und 119 ff. um eine von einem Privaten projektierte Geflügelmasthalle (vgl. auch BGE 115 Ib 335 ff., wo eine private Chaletsiedlung zur Diskussion stand, und BGE 116 Ib 207 ff. E. 3, wo es um ein kommunales Bauvorhaben ging).

Dass im vorliegenden Fall eine Ausnahmebewiligung nach Art. 24 RPG zur Diskussion steht, gegen die grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht (Art. 34 Abs. 1 RPG), und dass die Beschwerdeführer Natur- und Heimatschutzinteressen geltend machen, ist unbestritten. Nach dem Gesagten stünde somit dem SBN als gesamtschweizerischer ideeller Vereinigung gegen einen in der Sache ergangenen kantonal letztinstanzlichen Entscheid die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 24sexies — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Raumplanung, Art. 24 und Art. 34 — der Erlass wurde am 1. September 2000, 1. Juni 2003, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. September 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Juli 2011, 1. November 2012, 1. Januar 2014, 1. Mai 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2026, 1. April 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, Art. 2, Art. 5, Art. 12, Art. 18b und Art. 21 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2004, 1. Juni 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2012, 1. Oktober 2013, 1. September 2014, 12. Oktober 2014, 1. Januar 2017, 1. April 2020, 1. Januar 2022 und 1. August 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 103 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.

Zitiert in