Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 288 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

117 II 113

117 II 113

24. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 23. Mai 1991 i.S. Brunner gegen Eberling (Berufung)

Regeste

Art. 8 ZGB. Bestreitungslast. Nicht bundesrechtswidrig ist eine kantonale Vorschrift, welche verlangt, substantiiert geltend zu machen, was bestritten ist.

Erwägungen

2. Der Beklagte wendet ein, er habe bestritten, dass der Kläger alle in Rechnung gestellten Arbeiten auch ausgeführt habe. Darüber sei aber ein Beweisverfahren unterblieben und es sei allein auf die Behauptungen des Klägers abgestellt worden. Das Obergericht hält ihm entgegen, er habe seine Bestreitung nicht hinreichend substantiiert.

Die Anforderungen an die Substantiierung einer Bestreitung sind Gegenstand des kantonalen Prozessrechts, solange dieses damit nicht in Widerspruch zu Art. 8 ZGB gerät (BGE 108 II 340 E. d). Insbesondere darf die Bestreitungslast nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen (BGE 115 II 2 mit Hinweis). Nicht bundesrechtswidrig erscheint dabei von vornherein das Erfordernis, eine Bestreitung so konkret zu halten, dass sich daraus bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen des Klägers damit bestritten werden sollen (GEORGES HUGUENIN-DUMITTAN, Behauptungslast, Substantiierungspflicht und Beweislast, Diss. Zürich 1980, S. 25, 33; JÜRGEN C. BRÖNNIMANN, Die Behauptungs- und Substantiierungslast im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss.

Bern 1979, S. 178; VOGEL, Grundriss des Zivilprozessrechts, 2. Aufl. 1988, S. 198 Rz. 55). Insbesondere bei Bauabrechnungen kann das kantonale Recht bundesrechtskonform fordern, dass der Besteller detailliert erklärt, welche Positionen er nicht anerkennt, um dem Unternehmer die Möglichkeit zu geben, darüber Beweis zu führen (JÜRGEN C. BRÖNNIMANN, a.a.O., S. 179, mit zahlreichen Hinweisen in Fn. 908). Dies folgt bereits aus dem auch im Prozessrecht zu beachtenden Grundsatz von Treu und Glauben (JÜRGEN C. BRÖNNIMANN, a.a.O., S. 183, 190).

Das kantonale Recht kann daher fordern, substantiiert geltend zu machen, was bestritten ist; dagegen sind ihm aber bundesrechtliche Grenzen darin gesetzt, die beweisbefreite Partei ebenfalls zu veranlassen, darzutun, weshalb eine bestrittene Behauptung unrichtig sei. Mithin ist die Auffassung des Obergerichts nicht zu beanstanden, es hätte dem Beklagten oblegen, im einzelnen darzulegen, welche Arbeiten der Kläger nicht erbracht oder doppelt verrechnet haben soll.

Der Beklagte macht geltend, gegenüber dem ersten Experten seine Einwände substantiiert zu haben. Da es sich dabei um prozessuale Vorbringen handelt, hat er indessen ein offensichtliches Versehen der Vorinstanz und damit auch die Prozesskonformität seiner Vorbringen, das heisst die versehentliche Verletzung kantonalen Prozessrechts mit der Folge einer Bundesrechtsverletzung darzutun (BGE 96 I 197 E. 3). Dazu genügen die Vorbringen des Klägers indessen nicht; insbesondere ist nicht offensichtlich, dass Behauptungen gegenüber einem Experten als prozesskonforme Sachvorbringen zu gelten haben.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 8 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in