Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 584 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

118 II 376

118 II 376

74. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. November 1992 i.S. Y. gegen Y. und Kassationsgericht des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsprozesses (Art. 145 ZGB). 1. Anwendbarkeit von Art. 8 ZGB. Wo es nach dem kantonalen Verfahrensrecht genügt, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen, kommt Art. 8 ZGB in seinem eigentlichen Ausmass gar nicht zum Tragen (E. 3). 2. Bemessung von Unterhaltsbeiträgen. Obere Schranke für den Unterhaltsanspruch bildet auch während der Dauer des Scheidungsprozesses die Lebenshaltung bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes (E. 20).

Sachverhalt

In dem zwischen den Eheleuten A. und B. Y. hängigen Scheidungsverfahren erliess das zuständige Bezirksgericht am 2. Mai 1991 einen Beschluss betreffend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 145 ZGB. Unter anderem wurde für die Dauer des Prozesses die eheliche Liegenschaft (in O.) A. Y. und die diesem gehörende Wohnung (in P.) B. Y. zu alleiniger Benützung zugewiesen. Ferner verpflichtete das Bezirksgericht A. Y., einerseits die mit der Wohnung in P. verbundenen Hypothekarzinsen und Öffentlichen Abgaben sowie den "grossen Unterhalt im Sinne des Mietrechts" zu tragen und andererseits der Ehefrau Unterhaltsbeiträge von Fr. 10'000.-- im Monat zu zahlen.

Den Rekurs, mit dem A. Y. unter anderem beantragt hatte, die Unterhaltsbeiträge seien auf Fr. 1'900.-- herabzusetzen und der Ehefrau sei die Benützung der Wohnung in P. zu untersagen, wies das Obergericht des Kantons Zürich am 31. Januar 1992 ab.

Gegen den obergerichtlichen Beschluss erhob A. Y. Nichtigkeitsbeschwerde. Das kantonale Kassationsgericht wies die Beschwerde am 27. Juli 1992 ab, soweit darauf einzutreten war.

Die von A. Y. gegen diesen Entscheid eingereichte staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV weist das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintritt.

Erwägungen

3. Im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Scheidungsprozesses gemäss Art. 145 ZGB genügt es, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen (vgl. § 110 Abs. 1 der Zürcher Zivilprozessordnung). Art. 8 ZGB kommt daher in seinem eigentlichen Ausmass gar nicht zum Tragen (vgl. STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 2. A., N 10 zu § 110). Die Rüge des Beschwerdeführers, diese Bestimmung sei durch das Kassationsgericht - im Zusammenhang mit der Feststellung seiner Einkünfte - willkürlich gehandhabt worden, stösst demnach von vornherein ins Leere.

20. a) Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, der angefochtene Entscheid verletze Art. 4 BV auch insofern, als er in krasser Weise gegen Art. 163 Abs. 1 ZGB verstosse. Der vom Kassationsgericht geschützte Obergerichtsentscheid verkenne die sich für die Beschwerdegegnerin aus dieser Bestimmung ergebenden Verpflichtungen vollumfänglich. Die Bedürfnisse der Parteien hätten sich nicht nach dem bisherigen Lebenswandel (auf Pump), sondern nach den verschlechterten wirtschaftlichen Verhältnissen zu richten. Die Beschwerdegegnerin erhalte durch die zugesprochenen Unterhaltsbeiträge weit mehr als den gebührenden Unterhalt, was ihr in unhaltbarer Weise die Bildung neuen Vermögens erlaube.

b) Ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers tatsächlich erheblich verschlechtert haben, durfte ohne Verletzung von Art. 4 BV offengelassen werden. Wie an verschiedenen Stellen dargelegt worden ist, hat der Beschwerdeführer selbst zu vertreten, dass seine Einkünfte nicht hinreichend geklärt werden konnten und deshalb von seinem Lebensaufwand während der letzten Jahre bzw. während der Dauer der Ehe ausgegangen werden musste. Auch liegt keine klare, einem Verstoss gegen Art. 4 BV gleichzusetzende Verletzung von Art. 163 Abs. 1 ZGB vor. Die Lebenshaltung bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes bildet auch nach neuem Eherecht die obere Schranke für den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten (SPÜHLER/FREI-MAURER, N 166 zu Art. 145 ZGB; zum grundsätzlichen Anspruch auf Weiterführung der Lebenshaltung auch BGE 115 II 424 ff. und 111 II 106 unten mit Hinweisen). Die der Beschwerdegegnerin zugesprochenen Leistungen erscheinen zwar als hoch bzw. liegen an der obern Grenze, verstossen aber nicht gegen die einschlägigen Richtlinien.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 8, Art. 145 und Art. 163 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

Zitiert in