Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 163 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

118 V 190

118 V 190

24. Auszug aus dem Urteil vom 27. Juli 1992 i.S. K. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Regeste

Art. 4 BV: Treu und Glauben. Die nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist erfolgte zweite Zustellung eines mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheids vermag auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keine neue Rechtsmittelfrist in Gang zu setzen.

Erwägungen

3. a) Wie das Eidg. Versicherungsgericht wiederholt festgestellt hat, ist in Fällen, in welchen eine eingeschriebene Postsendung nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen abgeholt und die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt gilt, ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung durch den Betroffenen für die Frage, ob die Beschwerdefrist eingehalten worden ist, grundsätzlich nicht erheblich (BGE 111 V 101 Erw. 2b, ZAK 1978 S. 97). In BGE 115 Ia 20 Erw. 5c hat das Bundesgericht einschränkend ausgeführt, dass sich die Rechtsmittelfrist gestützt auf den verfassungsmässigen Anspruch auf Vertrauensschutz dann verlängern kann, wenn noch vor ihrem Ende eine entsprechende vertrauensbegründende Auskunft erteilt wird. Eine solche Auskunft kann darin bestehen, dass der mit Rechtsmittelbelehrung versehene Entscheid dem Betroffenen noch vor Ablauf der Frist erneut zugestellt wird. Offengelassen hat das Bundesgericht, ob der Vertrauensschutz auch dann Platz greifen kann, wenn die Auskunft (d.h. die zweite Zustellung) erst nach Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist erteilt wird. Dies ist mit BGE 117 II 511 Erw. 2 indessen zu verneinen, weil es an der nach der Rechtsprechung für die Berufung auf den Vertrauensschutz vorausgesetzten nachteiligen Disposition fehlt (vgl. BGE 116 Ib 187 Erw. 3c, BGE 116 V 298, je mit Hinweisen). Mit Ablauf der ordentlichen Rechtsmittelfrist tritt der Entscheid in Rechtskraft und ist nicht mehr anfechtbar, so dass dem Betroffenen durch eine spätere unrichtige Auskunft (Rechtsmittelbelehrung) grundsätzlich kein Nachteil erwachsen kann. Ein allfälliger vermögensrechtlicher Schaden, welcher sich daraus ergeben kann, dass der Betroffene zufolge Irrtums über die Anfechtungsmöglichkeit ein Rechtsmittel einlegt bzw. einlegen lässt, vermag einen neuen Fristenlauf nicht zu begründen. Inwiefern dem Vertrauensschutz in solchen Fällen auf andere Weise, beispielsweise mit einer Entschädigung Rechnung zu tragen ist (vgl. dazu WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, S. 136 ff., insbesondere S. 140), bedarf keiner näheren Prüfung, weil hier kein solcher Schaden eingetreten ist.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

Zitiert in