Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 290 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

119 IA 251

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29. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. Juli 1993 i.S. Y. (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 4 BV; unentgeltliche Rechtspflege (Kriterium der Nichtaussichtslosigkeit). 1. Ob der aus Art. 4 BV abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege missachtet worden sei, prüft das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei (Erw. 2b). 2. Frage der Aussichtslosigkeit bei einer Scheidungsklage, auf welche das angerufene Gericht - unter Hinweis auf die durch den andern Ehegatten in einem andern Kanton eingeleitete gleichlautende Klage - wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten ist (Erw. 3).

Sachverhalt

Die Eheleute A. und B. Y. sind seit 2. März 1984 verheiratet. B. Y. verliess am 3. März 1992 die eheliche Wohnung in K. (Kanton Freiburg) und zog zu ihren Eltern nach L. (Kanton St. Gallen). Am 25. März 1992 stellte sie beim dortigen Vermittleramt das Gesuch, zum Vermittlungsvorstand vorzuladen über das Rechtsbegehren, die Ehe sei zu scheiden.

A. Y. erhob am 3. April 1992 durch Einreichung des Aussöhnungsgesuchs beim Präsidenten des für K. zuständigen (freiburgischen) Zivilgerichts seinerseits eine Scheidungsklage.

Am 13. April 1992 wurde in L. der Vermittlungsvorstand durchgeführt und anschliessend der Leitschein ausgestellt. Am nächsten Tag reichte B. Y. beim Bezirksgericht M. (Kanton St. Gallen) die Scheidungsklage ein.

Mit Eingabe vom 3. September 1992 ersuchte B. Y. den Gerichtspräsidenten von M., ihr rückwirkend auf den Beginn des Verfahrens die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Am 8. Dezember 1992 beschloss das Bezirksgericht M., dass auf die Klage von B. Y. (wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit) nicht eingetreten werde. Dem Begehren um unentgeltliche Rechtspflege wurde nur insoweit stattgegeben, als B. Y. für das Vermittlungsverfahren ein unentgeltlicher Vertreter zugestanden wurde.

Den von B. Y. gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege erhobenen Rekurs wies das Kantonsgericht St. Gallen (II. Zivilkammer) am 24. März 1993 ab.

B. Y. führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV mit dem Antrag, das kantonsgerichtliche Urteil sei aufzuheben, soweit ihr darin die unentgeltliche Prozessführung verweigert worden sei.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut

Erwägungen

aus folgenden Erwägungen:

2. a) Gemäss Art. 281 Abs. 1 des sanktgallischen Zivilprozessgesetzes (ZPO) hat eine Partei Anspruch auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, wenn ihr die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und die Familie die Prozesskosten aufzubringen. Die unentgeltliche Prozessführung wird indessen unter anderem dann nicht bewilligt, wenn das Verfahren aussichtslos erscheint (Art. 281 Abs. 2 lit. a ZPO).

b) Die Beschwerdeführerin hält dafür, dass die kantonalrechtlichen Erfordernisse für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege denjenigen entsprächen, die für den unmittelbar aus Art. 4 BV abgeleiteten Anspruch gelten würden. Indem das Kantonsgericht die erstinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege geschützt habe, habe es mithin diesen Anspruch missachtet. Wie es sich damit verhält, kann das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei prüfen (BGE 115 Ia 194 E. 2; BGE 109 Ia 7 E. 1, je mit Hinweisen).

3. Gestützt auf Art. 4 BV hat eine bedürftige Partei in einem Zivilprozess Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn jener für sie nicht aussichtslos ist (BGE 117 Ia 281 ff.; BGE 114 Ia 101 f. E. 2 mit Hinweisen).

a) Die Feststellung der ersten Instanz, die Beschwerdeführerin müsse zweifellos als bedürftig gelten, hat das Kantonsgericht nicht in Zweifel gezogen. Es hat die unentgeltliche Rechtspflege ausschliesslich mit der Begründung verweigert, die von der Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht M. eingereichte Scheidungsklage sei von Anfang an aussichtslos gewesen, da A. Y. seinerseits im Kanton Freiburg bereits eine gleiche Klage anhängig gemacht gehabt habe; angesichts der im einschlägigen Punkt klaren und eindeutigen sanktgallischen Zivilprozessordnung sei die Unzuständigkeit des Bezirksgerichts M. leicht feststellbar gewesen.

b) Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können; dagegen hat ein Begehren nicht als aussichtslos zu gelten, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 109 Ia 9 E. 4 mit Hinweisen).

c) Die Beschwerdeführerin hatte im kantonalen Verfahren verschiedene Argumente dafür vorgebracht, dass das Bezirksgericht M. für ihre Klage zuständig und diese aus dieser Sicht deshalb nicht aussichtslos sei. Unter anderem hatte sie sich auf Art. 36 Abs. 1 ZPO (in der seit 1. Juli 1991 geltenden Fassung) berufen, wo festgelegt wird, dass die örtliche Zuständigkeit sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Klageerhebung bestimme.

aa) Das Kantonsgericht geht in seinen Erwägungen selbst davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin angerufene Bestimmung gewisse Wirkungen der Rechtshängigkeit auf den Zeitpunkt der Klageeinleitung vorverlege. Es räumt sodann ein, dass die Kommission, welche die Revision der Zivilprozessordnung vorberaten habe, die neue Fassung von Art. 36 damit begründet habe, die Klage werde mit Anhebung bzw. mit dem Vermittlungsbegehren im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis zu den Art. 59 BV und 144 ZGB rechtshängig, und dass SCHERRER (Örtliche Zuständigkeit, in: HANGARTNER [Hrsg.], Das st. gallische Zivilprozessgesetz, S. 77) diese Auffassung übernommen habe. Für ihre davon abweichende Auslegung der erwähnten - erst seit verhältnismässig kurzer Zeit geltenden - verfahrensrechtlichen Bestimmung führt die kantonale Instanz demgegenüber weder veröffentlichte Präjudizien noch etwa Meinungsäusserungen aus der Literatur an.

bb) Auch wenn das Kantonsgericht die zitierte Darlegung der vorberatenden Kommission als missverständlich bezeichnet, kann unter den angeführten Umständen keinesfalls gesagt werden, der Standpunkt der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuständigkeit des von ihr angerufenen Bezirksgerichts M. sei im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aussichtslos gewesen (vgl. dazu auch den in PVG 1988, Nr. 10, S. 35 f., veröffentlichten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 24. Juni 1988, wonach die Behörde bei heiklen und bestrittenen Rechtsfragen nicht zu Ungunsten des Gesuchstellers Aussichtslosigkeit annehmen dürfe).

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 144 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4 und Art. 59 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 36 und Art. 281 — der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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