Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BGE 12 I 500

Appellationsgerichtes vom 8. Juli und 26. August / 11. Sep¬

tember 1884 rechtskräftig verworfen. Hierauf faßte der Staats¬

rath des Kantons Waadt am 11. Dezember 1884 nach Er¬

wägung aller Umstände und gestützt auf die einschlägigen

waadtländischen Gesetze den förmlichen Beschluß: 1. Es sei die

von den Beklagten zu bezahlende Erbschaftssteuer festgesetzt auf 69. Urtheil vom 3. Dezember 1886 in Sachen

43,474 Fr. 13 Cts. für den waadtländischen Staat und Waadt und Gemeinde Chåtelard. 65,211 Fr. 19 Cts. für die Gemeinde Chåtelard, zuzüglich der

A. Am 11. April 1881 starb in Clarens, Gemeinde Chä¬ gesetzlichen Zinsen seit der gerichtlichen Klage. 2. Das Finanz¬

telard (Waadt) die dort seit 1877 angesessene Louise Scherb departement des Kantons Waadt sei mit der Einleitung der

von Bischofzell, Thurgau, mit Hinterlassung eines größtentheils nöthigen Schritte zu Erlangung dieser Summe beauftragt.

im Bankhause von Fr. Riggenbach=Stehlin und Eduard Ber¬ Dieser Beschluß wurde mit Zuschrift vom 30. Dezember 1884

noulli=Riggenbach in Basel verwalteten Vermögens von 442,7 der Regierung des Kantons Baselstadt zum Zwecke der Mit¬

Fr. 20 Cts. Durch Testament vom 11. Juni 1870 hatte dieselbe theilung an die Erben Scherb übersandt, welche aber die Annahme

Friedrich Riggenbach=Stehlin, Eduard Bernoulli=Riggenbach und der Zustellung verweigerten. Mit Klage vom 18. April 1885

Johann Jakob Ludwig Jäger, sämmtlich in Basel, zu ihren stellten nunmehr der Kanton Waadt und die Gemeinde Chä¬

Erben eingesetzt, gleichzeitig aber denselben die Ausrichtung ver¬ telard beim Civilgerichte von Baselstadt den Antrag: Es seien

schiedener Legate im Gesammtbetrage von 286,500 Fr. aufer¬ die Beklagten solidarisch zu Bezahlung von 108,685 Fr. 32 Cts.

legt. Gemäß Akt des Friedensrichters von Montreux vom nebst Zinsen zu 5 % seit 30. November 1881 (Tag der Klage¬

14. April 1881 wurde dieses Testament homologirt und wurden einreichung beim Bundesgericht) und in sämmtliche Prozeßkosten

die Erben in den Besitz des Nachlasses eingewiesen. Auf zu verurtheilen. Die Beklagten verlangten Abweisung der Klage

Grund des waadtländischen Gesetzes vom 25. November 1880 unter Kostenfolge, indem sie in erster Linie die Kompetenz des

und eines Dekretes des waadtländischen Großen Rathes vom Civilgerichtes bestritten, da es sich nicht um einen privatrecht¬

25. November 1879 beanspruchte der Kanton Waadt von diesem lichen Anspruch handle und im Weitern ausführten, der Kanton

Nachlasse eine Erbsteuer von 43,474 Fr. 13 Cts. und die Ge¬ Waadt sei zum Bezuge einer Erbschaftssteuer überhaupt nicht

meinde Chåtelard eine solche von 65,211 Fr. 19 Cts., zusam¬ berechtigt, weil die Erblasserin dort kein Domizil gehabt habe;

men 108,685 Fr. 32 Cts. Da die Erben diese Forderung be¬ eventuell müßten bei Berechnung der Erbschaftssteuer die Passi¬

stritten, so reichten der Kanton Waadt und die Gemeinde ven des Nachlasses (mit 6360 Fr.) in Abzug gebracht werden

Chåtelard beim Bundesgerichte Klage ein; dieses erklärte sich und seien die Legate für sämmtliche schweizerische Wohlthätig¬

aber durch Entscheidung vom 7. Juli 1882 als inkompetent. keitsanstalten (im Betrage von 184,000 Fr.), nicht nur, wie

Hierauf wurde die Forderung beim Bezirksgerichte Vivis ein¬ die Klage wolle, diejenigen für drei waadtländische Institute,

geklagt und dieses verurtheilte durch Kontumazialurtheil vom als steuerfrei zu behandeln, da eine ungleiche Behandlung der

7. Dezember 1882 die Erben zu Bezahlung der geforderten inner= und außerkantonalen piae causae gegen Art. 4 und 60

Summe sammt Zins zu 5 % seit 18. November 1881. Ein der Bundesverfassung verstoßen würde. Endlich sei auch der

bei den baslerschen Gerichten gestelltes Begehren um Exekution Betrag der Erbsteuer für die steuerpflichtigen Legate an Per¬

dieses, von den Erben nicht anerkannten, Urtheils wurde aber sonen und auswärtige Wohlthätigkeitsanstalten (zusammen im

durch Urtheile des Civilgerichtes von Basel und des dortigen Betrage von 102,500 Fr.) in Abzug zu bringen, da den Erben

die Auszahlung ohne Abzug der Erbsteuer auferlegt sei und sich Baselstadt durch Entscheidung vom 12./19. November 1885

somit ihr eigenes Betreffniß um so viel vermindere. Ein Zins¬ zweitinstanzlich bestätigt, unter Theilung der zweitinstanzlichen

anspruch sei höchstens von Mittheilung des Staatsrathsbeschlusses Kosten mit einer Urtheilsgebühr von 200 Fr. In der Begrün¬

vom 11. Dezember 1884 an und zum Zinsfuße von 4 % be¬ dung dieses Urtheils wird indeß ausgeführt: Die Ansicht des

gründet. Das Civilgericht von Basel erklärte sich durch Urtheil Civilgerichtes, die zuständigen Behörden des Wohnsitzkantons

vom 18. September 1885 als kompetent und hieß den Anspruch des Pflichtigen seien zu Beurtheilung außerkantonaler Steuer¬

forderungen nach Art. 59 B.=V. verpflichtet, könne nicht ge¬ der Kläger grundsätzlich gut, reduzirte dagegen den Betrag des

billigt werden. Die sachbezügliche Kompetenz ergebe sich aber für steuerpflichtigen Nachlasses um den Betrag der Passiven (6360 Fr.)

und der sämmtlichen Legate an schweizerische Wohlthätigkeits¬ die baslerschen Gerichte aus der eigenen baslerschen Gesetz¬

anstalten (184,000 Fr.); es stellte demgemäß den steuerpflichtigen gebung.

Nachlaß auf 252,381 Fr. 30 Ets. fest und erkannte: Beklagte B. Gegen diese Urtheile ergriffen der Kanton Waadt und die

sind solidarisch zu Zahlung von 25,238 Fr. 13 Ets. an den Gemeinde Chåtelard den staatsrechtlichen Rekurs an das Bun¬

Kanton Waadt und 37,857 Fr. 20 Cts. an die Gemeinde desgericht. In ihrer Rekursschrift machen sie folgende Beschwerde¬

Chåtelard, beides nebst Zinsen zu 5 % seit 10. Januar 1885 gründe geltend:

verfällt. Die ordinären Kosten mit Inbegriff einer Urtheilsge¬ 1. Die angefochtenen Entscheidungen der Basler Gerichte ver¬

bühr von 200 Fr. fallen zu ½ den Klägern, zu % den Be¬ letzen die dem Kanton Waadt durch die Bundesverfassung

klagten zur Last. In der Begründung dieser Entscheidung wird (Art. 3, 5 und 60) gewährleistete Souveränetät in Steuer¬

sachen. Zur Entscheidung über Bestand und Umfang von Steuer¬ u. A. ausgeführt: Nach der bundesrechtlichen Praxis müssen

Steuerforderungen gemäß Art. 59 Absatz 1 B.=V. am Wohn¬ forderungen seien einzig die zuständigen Behörden desjenigen

orte des Schuldners geltend gemacht werden; danach müsse Kantons oder derjenigen Gemeinde kompetent, welchen die Steuer¬

aber derartigen Forderungen eines andern Kantons vom Wohn¬ berechtigung zustehe. Sei die Schuldpflicht dem Prinzipe und

sitzkantone Recht gehalten werden. Da in Basel keiner Behörde dem Umfange nach durch die zuständige Behörde festgestellt, so

sei die Steuerforderung einer andern Forderung gleichzuhalten speziell die Beurtheilung solcher Streitigkeiten beziehungsweise

von Steuerstreitigkeiten im Allgemeinen übertragen sei, so falle und es sei deren Beitreibung im gewöhnlichen Exekutionswege

statthaft. Der Wohnortskanton des Schuldners habe dem steuer¬ die Judikatur darüber nothwendigerweise derjenigen Behörde zu,

berechtigten Kantone für Realisirung der Steuerforderung, so in deren Hand die Exekution derartiger Forderungen gelegt sei,

wie dieselbe von den zuständigen Behörden festgestellt sei, d. h. den eivilgerichtlichen Instanzen. Das Gericht habe aber

Rechtshülfe zu gewähren. Die Basler Gerichte seien daher nicht einfach das Steuerdekret des waadtländischen Staats¬

verpflichtet gewesen, den Steuerbeschluß des waadtländischen rathes auszuführen, wie dieser behaupte, sondern sei befugt,

die Einwendungen der Beklagten materiell zu prüfen. Als be¬ Staatsrathes ohne Reduktion der geforderten Steuer zu voll¬

strecken. Anerkannt werde, daß den Beklagten das Recht zustehe, gründet erscheine nun gemäß Art. 4 B.=V. die Einwendung

der Beklagten, daß sämmtliche schweizerische Wohlthätigkeits¬ im gerichtlichen oder administrativen Wege die Reduktion der

geforderten Steuer zu verlangen, aber sie müssen ihre diesbe¬ anstalten bezüglich der Steuerfreiheit den kantonalen Anstalten

gleich gehalten werden müssen und es liege auch kein Grund züglichen Reklamationen vor den waadtländischen Behörden

geltend machen. vor, die Steuerfreiheit, wie die Kläger wollen, nur einzelnen, 2. Art. 13 des waadtländischen Steuergesetzes vom 25. No¬ nicht allen der bedachten waadtländischen Institute zu gewähren.

vember 1881 befreie von der Handänderungssteuer u. A.: « Les Dieses Urtheil wurde vom Appellationsgerichte des Kantons

donations, successions ou legs en faveur des institutions de pellationsgericht des Kantons Baselstadt im Wesentlichen über¬

charité ou d'éducation dans le canton. » Die angefochtenen einstimmend geltend:

Urtheile erklären, diese Bestimmung müsse nach Art. 4 B.=V. Ad 1. In dieser Richtung sei der Rekurs verspätet. Schon

auf die sämmtlichen schweizerischen, nicht nur auf die im Kanton durch die Entscheidungen des Civilgerichtes und des Appella¬

Waadt domizilirten Wohlthätigkeits= oder Erziehungsanstalten tionsgerichtes von Basel vom 8. Juli und 26. August / 11. Sep¬

angewendet werden. Diese Entscheidung beruhe auf einer ganz tember 1884 sei der Anspruch der Rekurrenten, die Basler

unrichtigen Auslegung des Art. 4 B.=V. und enthalte eine wahre Behörden haben die waadtländischen Steuererkenntnisse einfach

Rechtsverweigerung. Auf Art. 4 B.=V. können sich nicht nur zu vollstrecken, zurückgewiesen worden; gegen diese Entschei¬

die einzelnen Bürger sondern auch Kantone und Gemeinden dungen haben sich die Rekurrenten binnen der gesetzlichen Re¬

berufen. Art. 4 cit. schaffe Recht für und gegen letztere. Die kursfrist nicht beschwert. Der Sache nach aber handle es sich

Basler Gerichte haben nicht, unter Berufung auf Art. 4, die gegenwärtig um nichts anderes als um eine Erneuerung dieses,

Anwendung des waadtländischen Gesetzes nach seinem klaren bereits rechtskräftig verworfenen, Anspruches. Uebrigens liege

Wortlaute und Sinne verweigern und der gesetzlich begrün¬ eine Verfassungsverletzung durchaus nicht vor. Gerade zu Folge

deten Forderung der Rekurrenten die Anerkennung versagen der Kantonalsouveränetät in Steuersachen könne kein Kanton

dürfen. gezwungen werden, die Steuerentscheidungen eines andern

Gestützt auf diese Ausführungen wird beantragt: « A ce que Kantons auf seinem Gebiete zu vollstrecken. Eine bundesrecht¬

» les jugements des tribunaux bâlois des 12/19 Novembre liche Vorschrift, welche die Kantone hiezu verpflichten würde,

» 1885 et 11 /18 Septembre précédent soient réformés, en bestehe nicht.

» ce sens que pour les deux motifs de droit public ci-dessus Ad 2. Wenn wirklich die angefochtenen Entscheidungen dem

» indiqués l'Etat de Vaud et la commune de Châtelard doi¬ Art. 4 B.=V. eine falsche Auslegung gegeben hätten, so wäre

» vent être reconnus créanciers des hoirs de Dle Scherb de dies jedenfalls nur im Sinne einer größern Rechtsgleichheit

» la somme de 108 685 fr. 32 c. avec intérêt au 5 % l’'an geschehen. Darin aber, daß die garantirte Rechtsgleichheit noch

» dès le 30 Novembre 1881, conformément à l’arrêté du über die verfassungsmäßigen Grenzen hinaus ausgedehnt werde,

» Conseil d’Etat du canton de Vaud du 11 Décembre 1884, könne eine Verletzung eben dieser Rechtsgleichheit unmöglich

» et dans la proportion indiquée dans le dit arrêté. L'Etat erblickt werden. Uebrigens sei die angefochtene Entscheidung

» de Vaud et la commune de Châtelard réservent expressé¬ der Basler Gerichte auch materiell richtig. Die Rekursbeklagten

» ment à MM. Riggenbach et consorts le droit de se pour¬ tragen daher auf Abweisung der Beschwerde an.

» voir devant les autorités vaudoises pour obtenir soit la D. In Replik und Duplik halten die Parteien unter Be¬

» rectification du compte des impôts réclamés ou de faire kämpfung der gegnerischen Anbringen an ihren Ausführungen

» valoir devant les dites autorités tous les moyens qu'ils und Anträgen fest, ohne daß in rechtlicher oder thatsächlicher

» auraient à présenter pour la défense de leurs intérêts. Ils Beziehung etwas wesentlich Neues vorgebracht würde.

Erwägungen

par l'Etat de Vaud et la commune de Châtelard dans les 1. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Beschwerde, inso¬

» instances du Canton de Bâle soient mis à la charge des in¬ weit sie darauf begründet wird, die baslerschen Gerichte seien

timés. » verpflichtet gewesen, den Steuerbeschluß des waadtländischen

C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde machen die Staatsrathes vom 11. Dezember 1884 ohne weiters zu voll¬

Rekursbeklagten F. Riggenbach und Konsorten sowie das Ap¬ strecken, wegen Verabsäumung der Rekursfrist des Art. 59 O.=G.

verspätet sei oder ob es sich hier nicht vielmehr um eine, an

eine bestimmte Frist nicht gebundene, Beschwerde im Sinne des Kantons Waadt auf seine Uebereinstimmung mit der Bun¬

des Art. 57 O.=G. handle. Denn der Rekurs ist in der ange¬ desverfassung hin zu prüfen. Denn Recht und Pflicht, kanto¬

gebenen Richtung jedenfalls materiell unbegründet. Von einem nale Gesetze auf ihre Uebereinstimmung mit der Bundesver¬

Eingriffe in die Souveränetätsrechte des Kantons Waadt näm¬ fassung und Bundesgesetzgebung hin zu prüfen, steht den (kanto¬

lich kann offenbar überall keine Rede sein. Die angefochtenen nalen und eidgenössischen) Gerichten überhaupt in allen Fällen

Entscheidungen verneinen ja in keiner Weise die Steuerhoheit zu. Nun mag zugegeben werden, daß die Auffassung der ange¬

fochtenen Entscheidungen, die in Art. 13 des fraglichen waadt¬ des Kantons Waadt, sondern halten blos fest, daß der Kanton

ländischen Gesetzes statuirte Beschränkung des Privilegs der Baselstadt nicht verpflichtet sei, die Steuerentscheidungen der

Steuerfreiheit auf kantonale Wohlthätigkeits= und Erziehungs¬ waadtländischen Behörden auf seinem Gebiete ohne materielle

anstalten sei mit Art. 4 B.=V. unvereinbar, auf einer unrich Prüfung zu vollstrecken. Die Souveränetät des Kantons Waadt

aber beschränkt sich auf sein Territorium und erstreckt sich tigen, weil zu weitgehenden Auslegung der eitirten Verfassungs¬

keineswegs auf dasjenige anderer Kantone. Gerade zufolge der bestimmung beruht (vergl. Entscheidung des Bundesgerichtes

durch die Bundesverfassung gewährleisteten Kantonalsouveränetät in Sachen des Musée national polonais, Amtliche Sammlung

sind die Kantone nicht verpflichtet, Entscheidungen außerkanto¬ XII, S. 42 Erw. 4). Allein eine Verletzung des bundesver¬

naler Behörden zu vollstrecken, sofern ihnen diese Verpflichtung fassungsmäßigen Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetze,

nicht etwa durch das, ihre Souveränetät beschränkende, Bundes¬ beziehungsweise die Verletzung eines durch diesen Grundsatz den

recht oder durch Staatsverträge auferlegt wurde. Eine bundes¬ Rekurrenten, dem Kanton Waadt und der Gemeinde Chåtelard,

rechtliche Verpflichtung besteht nun wohl (gemäß Art. 61 B.-V.) gewährleisteten Rechtes liegt doch nicht vor. Die Rekurrenten

beschweren sich nicht darüber, daß ihr Steueranspruch nicht gleich zu Vollstreckung außerkantonaler rechtskräftiger Civilurtheile;

dagegen besteht kein Satz des Bundesrechtes, welcher die Kan¬ beurtheilt worden sei, wie andere Steueransprüche in gleichen

tone auch zur Vollstreckung der Steuererkenntnisse anderer Fällen; sie behaupten nicht, daß auf sie ausnahmsweise ein sie

Stände verpflichten würde. Inwiefern aus Art. 60 B.=V. etwas benachtheiligender Rechtssatz angewendet worden sei, sondern

ihre Beschwerde stützt sich lediglich darauf, daß die baslerschen zu Gunsten der Beschwerde folgen sollte, ist nicht einzusehen.

Denn es ist doch gewiß klar, daß aus der bundesrechtlichen Gerichte im Schutze des Einzelnen gegen vermeintlich ungleiche

Verpflichtung, die Bürger anderer Kantone den eigenen Ange¬ Behandlung zu weit gegangen seien. Wenn dies aber auch

hörigen in Gesetzgebung und Verfahren gleich zu halten, keines¬ richtig sein mag, so liegt darin doch keine Verletzung eines

wegs folgt, daß jeder Kanton verpflichtet sei, die sämmtlichen verfassungsmäßigen Rechtes.

Erkenntnisse der Behörden anderer Stände, gleich den von Demnach hat das Bundesgericht

seinen eigenen Behörden ausgefällten zu behandeln, z. B. erkannt.

außerkantonale Strafurtheile in Polizeisachen und dergleichen Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. zu vollstrecken; eine derartige Folgerung ist denn auch niemals

gezogen worden.

2. Was die Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 der

Bundesverfassung anbelangt, so ist zunächst anzuerkennen, daß

die baslerschen Gerichte kompetent waren, das von ihnen (ge¬

mäß der baslerschen Gesetzgebung) anzuwendende Steuergesetz

Zitiert in