Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 72 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

120 IA 110

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16. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 3. Juni 1994 i.S. X. gegen Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Art. 88 OG; Legitimation. Der öffentlichrechtlich Angestellte, dem gekündigt wird, ist zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde nicht legitimiert, soweit das kantonale Recht die Kündigung nicht von materiellen Voraussetzungen abhängig macht (E. 1).

Sachverhalt

X. war seit dem 1. Januar 1991 als Chefarzt an einem Regionalspital tätig. Am 4. Dezember 1992 beschloss die Delegiertenversammlung des zuständigen Gemeindeverbandes die Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter Einhaltung der sechsmonatigen Kündigungsfrist auf Ende Juni 1993. Ein Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. blieb erfolglos.

Mit Eingabe vom 10. Mai 1993 hat X. staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, den Beschluss des Regierungsrates vom 23. März 1993 aufzuheben.

Erwägungen

1. a) Nach Art. 88 OG steht das Recht zur Beschwerdeführung Bürgern (Privaten) und Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen erlitten haben. Gemäss ständiger Rechtsprechung kann mit staatsrechtlicher Beschwerde lediglich die Verletzung in rechtlich geschützten Interessen gerügt werden; zur Verfolgung bloss tatsächlicher Vorteile oder zur Geltendmachung allgemeiner öffentlicher Interessen ist die staatsrechtliche Beschwerde nicht gegeben (BGE 118 Ia 46 E. 3a S. 51; BGE 118 Ia 232 E. 1 S. 234; BGE 117 Ia 90 E. 2a S. 93). Die eigenen rechtlichen Interessen, auf die sich der Beschwerdeführer berufen muss, können entweder durch kantonales oder eidgenössisches Gesetzesrecht oder aber auch unmittelbar durch ein angerufenes spezielles Grundrecht geschützt sein, sofern die Interessen auf dem Gebiet liegen, welches die betreffende Verfassungsbestimmung beschlägt (BGE 118 Ia 46 E. 3a S. 51; BGE 117 Ia 90 E. 2b S. 93). Da aus Art. 4 BV indessen kein selbständiger Anspruch auf willkürfreies staatliches Handeln folgt (BGE 112 Ia 174 E. 3c S. 178; BGE 110 Ia 72 E. 2a S. 75), ist die Legitimation zur Willkürbeschwerde nur gegeben, soweit das Gesetzesrecht, dessen willkürliche Anwendung behauptet wird, dem Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch einräumt oder gerade den Schutz seiner beeinträchtigten Interessen bezweckt (BGE 117 Ia 90 E. 2b S. 93). Das in Art. 4 BV enthaltene allgemeine Willkürverbot verschafft für sich allein demnach noch keine geschützte Rechtsstellung im Sinne von Art. 88 OG (BGE 118 Ia 46 E. 3a S. 51 mit Hinweisen).

In Anwendung dieser Legitimationsvoraussetzungen hat das Bundesgericht entschieden, dass der Beamte, welcher nach Ablauf der Amtsdauer nicht wiedergewählt wird, grundsätzlich nicht befugt ist, staatsrechtliche Beschwerde zu führen, es sei denn, das kantonale Recht räume ihm einen Anspruch auf Wiederwahl ein (BGE 107 Ia 182 E. 2 S. 184; BGE 105 Ia 271 E. 2 S. 272 ff.).

b) Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer nicht auf Amtszeit gewählt. Er stand vielmehr in einem öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnis, welches zeitlich zwar unbefristet war, aber beidseits unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten aufgelöst werden konnte. Weder gesetzlich noch vertraglich war das Kündigungsrecht an irgendwelche materielle Voraussetzungen geknüpft. Entsprechend fehlt es - soweit die Kündigungsfrist eingehalten ist - an einer Norm des kantonalen Rechts, welche durch die Kündigung willkürlich angewendet worden sein könnte. Der Beschwerdeführer ist damit nicht in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen, auch wenn der Regierungsrat im angefochtenen Beschluss davon ausgeht, dass die Kündigung eines öffentlichrechtlichen Anstellungsverhältnisses nur aus Gründen erfolgen dürfe, welche sich mit Art. 4 BV vereinbaren liessen. Wie schon dargelegt, verschafft das Willkürverbot für sich allein keine geschützte Rechtsstellung im Sinne von Art. 88 OG. Der öffentlichrechtlich Angestellte, dem gekündigt wird, ist auch nicht etwa deshalb anders zu behandeln als der nichtwiedergewählte Beamte, weil die Kündigung in ein bestehendes Arbeitsverhältnis eingreift, während es beim Beamten um die Erneuerung des abgelaufenen Beamtenverhältnisses geht. Entscheidend ist nicht dieser Unterschied in der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Massgebend ist vielmehr, ob das kantonale Recht an die Nichtwiederwahl des Beamten bzw. an die Kündigung des Angestellten inhaltliche Voraussetzungen knüpft. Da dies hier nicht der Fall ist, kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit damit geltend gemacht wird, die Kündigung sei aus willkürlichen Gründen erfolgt.

(Soweit der Beschwerdeführer Verfahrensfehler geltend macht, tritt das Bundesgericht im Sinne der in BGE 114 Ia 307 E. 3c präzisierten Rechtsprechung auf die Beschwerde ein, weist sie aber ab.)

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 88 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.

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