Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 135 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

120 IA 256

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38. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. Juni 1994 i.S. R. gegen X. Bank (staatsrechtliche Beschwerde)

Regeste

Auswirkungen der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde bei Rechtsöffnungen. Hebt das Bundesgericht auf staatsrechtliche Beschwerde hin einen Entscheid auf, mit dem die Rechtsöffnung gewährt oder verweigert worden ist, so kann es in der Regel nicht auch selber über die Rechtsöffnung entscheiden. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht, wenn das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid nicht nur auf Willkür hin überprüft und die Rechtslage als genügend klar betrachtet werden kann (Präzisierung der Rechtsprechung).

Sachverhalt

A. - Mit Zahlungsbefehl Nr. 2360/1993 des Betreibungsamtes Luzern vom 9. März 1993 liess R. die X. Bank für Fr. ... nebst Zins betreiben. Die Betriebene erhob Rechtsvorschlag.

Mit Entscheid vom 23. September 1993 erteilte der Amtsgerichtspräsident III von Luzern-Stadt R. die definitive Rechtsöffnung.

Diesen Entscheid hob die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts des Kantons Luzern mit Entscheid vom 7. Februar 1994 auf Rekurs der X. Bank hin auf und wies das Rechtsöffnungsgesuch ab.

B. - R. gelangt mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

1. a) Der Entscheid der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid im Sinne von Art. 86 f. OG. Da kein anderes Rechtsmittel an das Bundesgericht offen steht, ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV grundsätzlich zulässig.

b) Auf den Antrag des Beschwerdeführers, den angefochtenen Entscheid nicht nur aufzuheben, sondern die definitive Rechtsöffnung direkt zu erteilen, kann wegen der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde nicht eingetreten werden. Wohl hat das Bundesgericht in seiner neusten Rechtsprechung vereinzelt solche Anträge als grundsätzlich zulässig erklärt, wenn die Rechtslage als genügend klar betrachtet werden könne (BGE 116 II 627; Entscheid v. 13. August 1993 i.S. F., zitiert bei SPÜHLER, Die Praxis der staatsrechtlichen Beschwerde, Bern 1994, S. 27 Rz. 12a). Gleichzeitig hat es aber die entsprechenden Anträge bei provisorischen Rechtsöffnungen verweigert (BGE 111 III 10 E. 1; BGE 98 Ia 350). Eine Begründung für diese unterschiedliche Behandlung findet sich in der Regel nicht (BGE 116 II 627; BGE 111 III 10 E. 1; BGE 101 Ia 160 E. 4; BGE 98 Ia 323 E. 6; BGE 98 Ia 350 E. 1). Aus BGE 72 I 96 und BGE 98 Ia 537 ist aber ersichtlich, wie es zu dieser Rechtsprechung gekommen ist. Die über die blosse Aufhebung des angefochtenen Entscheides hinausgehenden Anträge werden dort nämlich nur als zulässig angesehen, wenn das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid nicht nur auf Willkür hin überprüft. Eine Verletzung anderer verfassungsmässiger Rechte als des Willkürverbotes wird aber regelmässig nur bei der definitiven Rechtsöffnung geltend gemacht werden können, sei es, dass das zu vollstreckende Urteil gegen Art. 59 BV verstossen haben soll oder eine Verletzung eines Konkordates oder eines Staatsvertrages gerügt wird (Art. 84 Abs. 1 Bst. b und c OG). Das entscheidende Kriterium für die Zulässigkeit weitergehender Anträge ist somit die vorgebrachte Rüge und nicht die Art der verlangten Rechtsöffnung. Vorliegend rügt der Beschwerdeführer aber ausschliesslich eine Verletzung von Art. 4 BV. Das Bundesgericht kann deshalb auch bei einer Gutheissung der Beschwerde nicht über die Rechtsöffnung selber entscheiden.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4 und Art. 59 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 84 und Art. 86 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.

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