Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 37 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

127 III 181

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Rubrum

31. Auszug aus dem Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 15. November 2000 i.S. R. (Beschwerde)

Regeste

Art. 74 Abs. 1 SchKG; Rechtsvorschlag per Telefax. Bei einem Rechtsvorschlag per Telefax sind die für den telefonisch erklärten Rechtsvorschlag geltenden Grundsätze sinngemäss anwendbar (E. 4).

Erwägungen

4.

a) Der Beschwerdeführer, der die Erhebung eines Rechtsvorschlags per Telefax generell für unzulässig erachtet, macht zu Recht nicht etwa geltend, der Rechtsvorschlag könne nur in Form einer unterzeichneten schriftlichen Erklärung erhoben werden (vgl. Art. 74 Abs. 1 SchKG, worin ausdrücklich auch Mündlichkeit vorgesehen ist). Sein Hinweis auf BGE 121 II 252 ff. ist daher von vornherein unbehelflich: Dort war es um das Verwaltungsverfahren gegangen, wo Beschwerden von Gesetzes wegen nur schriftlich erhoben werden können und die Beschwerdeschrift die Unterschrift des Beschwerdeführers tragen muss (vgl. Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; SR 172.021).

b) Treffend ist dagegen der Vergleich des Beschwerdeführers mit dem Fall, da der Schuldner mit einem Telefonanruf beim Betreibungsamt (mündlich) Recht vorschlägt. Das Betreibungsamt darf die Erklärung des Rechtsvorschlags jedenfalls dann in dieser Form entgegennehmen, wenn keine Zweifel bezüglich der Identität des Anrufers bestehen. Liegen besondere Umstände vor, die beim Amt ausnahmsweise solche Zweifel wecken, kann dieses die Entgegennahme des telefonischen Rechtsvorschlags ablehnen und den Anrufenden auffordern, seine Erklärung schriftlich oder auf dem Amte mündlich zu erklären (BGE 99 III 58 E. 4 S. 65; vgl. auch BGE 59 III 139 S. 141).

Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sind derartige Zweifel hier nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ein Dritter einen Rechtsvorschlag per Fax übermitteln und durch Manipulationen seines Gerätes den Anschein erwirken könnte, die Erklärung sei von der dazu befugten Person ausgegangen. Mit derart lebensfremden Spekulationen liesse sich indessen jede vernünftige Handhabung der auf dem Vertrauensprinzip beruhenden Praxis zur Erklärung des Rechtsvorschlags verhindern. Es ist ihnen daher nicht Rechnung zu tragen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 74 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 1997; der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in