Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 6 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BGE 15 I 1

1. Urtheil vom 15. Februar 1889

in Sachen Jenny.

A. Am 12. Juni 1888 wurde der Rekurrent Konrad Jenny¬

Jenny, Schulrath, in Ziegelbrücke, von der erstinstanzlichen

Steuerkommission des Kantons Glarus mit einem Vermögen von

16,000 Fr. in das Steuerregister für 1888 eingetragen. Der¬

selbe beschwerte sich hiegegen nicht. Dagegen beschloß der Regie¬

rungsrath des Kantons Glarus (mit Zuzügern) in seiner Eigen¬

schaft als Obersteuerkommission am 10. Oktober 1888, die

Steuerschatzung des Rekurrenten für 1888 auf 50,000 Fr. zu

erhöhen. Auch gegen diesen Beschluß ergriff Konrad henny=Jenny

kein Rechtsmittel. Dagegen hatte sich sein Schwiegervater, alt

Rathsherr Kaspar genny zur Ziegelbrücke, beim Regierungs¬

rathe über die ihn betreffende Steuereinschatzung beschwert und

dabei in einer Eingabe vom 27. Oktober 1888 unter anderm geltend

gemacht, daß er jedem seiner vier Kinder (also auch der Ehefrau

des Rekurrenten) ein Heiratsgut von 100,000 Fr. gegeben habe

XV — 1889.

und diese Beträge in Abzug bringe. Der Regierungsrath des „setzlichen Bestimmungen beizutragen." dadurch seien die Be¬

Kantons Glarus entlastete daraufhin den Kaspar Jenny von stimmungen des Landessteuergesetzes zu einem integrirenden Be¬

dem genannten Betrage, fand sich aber dadurch veranlaßt, auf standtheile der Verfassung erhoben worden; eine Nichtbeachtung

die Steuertaxation des Rekurrenten zurückzukommen und am der Vorschriften des fraglichen Gesetzes involvire daher stets eine

7. November 1888 den Beschluß zu fassen: „Da zur Zeit des Verletzung der Verfassung selbst. Nun könne keinem Zweifel un¬

„Taxationsentscheides vom 10. Oktober gleichen Jahres die terliegen, daß gemäß § 9 u. ff., speziell § 16, des Landessteuer¬

„Thatsache noch nicht bekannt war, daß Herr Schulrath Konrad gesetzes die Taxationsentscheide der Obersteuerkommission (Regie¬

Fenny 100,000 Fr. Heiratsgut erhalten hat, so wird dessen rungsrath mit Zuzügern) endgültig und sowohl für den Fiskus

als für den Steuerpflichtigen rechtsverbindlich seien, sofern nicht „Vermögensansatz im Steuerregister mit 150,000 Fr. anstatt

„mit blos 50,000 Fr. vorgemerkt.“ Gegen diesen Beschluß pro¬ vom Steuerpflichtigen binnen der gesetzlichen Nothfrist von 14

testirte Konrad 4enny=Jenny mit Eingabe vom 21. November Tagen das in § 17 des citirten Gesetzes vorgesehene Verfahren

beim Regierungsrathe des Kantons Glarus, indem er in erster eingeleitet werde. Letzteres sei vorliegend nicht geschehen und daher

Linie geltend machte, der Regierungsrath sei nicht berechtigt ge¬ der Regierungsrath gesetzlich nicht berechtigt gewesen, für das

wesen, auf seinen Taxationsentscheid vom 10. Oktober zurückzu¬ Jahr 1888 auf die Taxationsentscheidung vom 10. Oktober, in

Folge nachträglich erlangter Informationen, zurückzukommen. Dies kommen, und in zweiter Linie behauptete, er besitze gar nicht ein

Vermögen von 150,000 Fr. Der Regierungsrath beschloß indeß ergebe sich auch daraus, daß nach den Bestimmungen der Voll¬

am 26. November 1888: „Da einestheils die Behörde, welche ziehungsverordnung zum Steuergesetze die Steuerregister bis Ende

„den einen Steuerpflichtigen für herausgegebene Beträge ent¬ Oktober abgeschlossen sein sollen.

2. In dem angefochtenen Verfahren des Regierungsrathes liege „lastet, das unbezweifelte Recht hat, den Empfänger derselben

ferner eine Verletzung der in Art. 4 B.=V= und 4 K.=B. nieder¬ „dafür zu belasten und dieses Recht ihr jedenfalls auch nach

gelegten Gewährleistung der Gleichheit vor dem Gesetze. Er be¬ „Maßgabe des Art. 52, Ziffer 5 der Verfassung und der §§ 9

haupte und verstelle nöthigenfalls zum Beweise, daß während der „und 16 des Gesetzes, betreffend das Landessteuerwesen vom

ganzen Dauer der Anwendung des Steuergesetzes vom 11. Mai „11. Mai 1873 zusteht, und da anderntheils der Nichtbesitz des

1873 niemals gegen einen andern Steuerpflichtigen in der Weise „höhern Vermögensbetrages von 150,000 Fr. seitens des Re¬

verfahren worden sei, wie gegen den Rekurrenten. Niemals „kurrenten wohl behauptet, aber nicht bewiesen wird, so wird

sei gegenüber einem Steuerpflichtigen nachträglich eine zweite „derselbe bei der letztern Veranlagung behaftet, wobei es dem

höhere Veranlagung für das betreffende Jahr angeordnet worden, „Genannten, sofern derselbe mit diesem Entscheide sich nicht zu¬

wenn es der Obersteuerkommission nach ihrem Entscheide zur „frieden geben will, freigestellt bleibt, innert acht Tagen nach

Zustellung dieses Beschlusses ein genaues detaillirtes Inventar Kenntniß gekommen sei, daß er ein größeres Vermögen besitze

als sie bei ihrer Taxation angenommen habe. Der Regierungs¬ „einzureichen, das er alsdann an einem ihm später zu bezeich¬

rath solle seine angefochtene Anordnung darauf stützen, daß am „nenden Tage vor dem Vorsitzenden der hierseitigen Behörde an

7. November 1888 die Taxation der Steuerpflichtigen im Allge¬ „Eidesstatt zu beloben hätte."

B. Konrad Jenny ergriff nunmehr den staatsrechtlichen Re¬ meinen noch nicht vollständig bereinigt gewesen sei, und daß er,

so lange dies nicht der Fall sei, das Recht besitze, auf die Taxa¬ kurs an das Bundesgericht wegen Verletzung des Art. 17 K.=V.

tion jedes einzelnen Steuerpflichtigen wieder zurückzukommen. Das und der Art. 4 B.-V. und 4 K.=V. Er behauptet:

1. Art. 17 K.=V. bestimme: „Alle Einwohner des Kantons sei aber vollständig falsch; die Veranlagung jedes einzelnen

Steuerpflichtigen bilde eine Verhandlung für sich und müsse ganz „haben zu Deckung der Staatsausgaben nach Maßgabe der ge¬

unabhängig von derjenigen der andern Pflichtigen vorgenommen Recht hiezu gewahrt. Es werde daher auf Abweisung der Be¬

werden. So sei es auch immer gehalten worden. Demnach werde schwerde angetragen.

Erwägungen

tons Glarus vom 7. November 1888 angetragen. 1. Wenn die glarnerische Kantonsverfassung vorschreibt, daß

C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht der die Kantonseinwohner zu Deckung der Staatsausgaben „nach

Regierungsrath des Kantons Glarus im Wesentlichen geltend: Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen“ beizutragen haben, so

Soweit die Beschwerde auf die Verletzung von Bestimmungen ist damit wohl ausgesprochen, daß die Bürger nur auf Grund

des kantonalen Steuergesetzes begründet werde, sei das Bundes¬ von Gesetzen zur Steuer herangezogen und nicht etwa durch

gericht nicht kompetent. Die Behauptung, daß dieses Gesetz einen administative Verfügungen beliebig mit Steuern belastet werden

integrirenden Bestandtheil der Kantonsverfassung bilde, sei gemäß dürfen. Dagegen werden dadurch selbstverständlich die Bestimmun¬

wiederholten Entscheidungen des Bundesgerichtes unrichtig. Die gen der Steuergesetze ebensowenig zu Verfassungsbestimmungen

Verletzung eines verfassungsmäßig gewährleisteten individualrechtes erhoben, als etwa die Bestimmungen der Straf= und Strafproze߬

durch die angeblich unrichtige und willkürliche Anwendung des gesetze durch die verfassungsmäßige Gewährleistung, daß Niemand

Steuergesetzes habe der Rekurrent weder nachgewiesen noch auch anders als in den durch das Gesetz bezeichneten Fällen und in

nur behauptet. Es sei übrigens auch gar nicht richtig, daß dem den durch dasselbe vorgeschriebenen Formen gerichtlich verfolgt

Rek.-rrenten gegenüber das Gesetz unrichtig und anders als Gegen¬ und verhaftet werden dürfe. Die Beschwerde wegen Verletzung des

über andern Steuerpflichtigen angewendet worden sei. Nachdem § 17 der Kantonsverfassung ist also unbegründet.

durch die Vorlagen des Schwiegervaters des Rekurrenten sich 2. Auch eine Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetze liegt

herausgestellt, daß dieser seinen Kindern bestimmte Summen nicht vor. Die Frage, ob der Regierungsrath in seiner Stellung

herausgegeben habe, habe der Geber um diese Beträge entlastet, als Obersteuerkommission auf die bereits von ihm erledigte Taxa¬

die Empfänger dagegen damit belastet werden müssen. Das Gesetz tion eines Steuerpflichtigen zurückkommen dürfe, wenn er im

(§ 17) schreibe ausdrücklich vor, daß derjenige Steuerpflichtige, weitern Verlaufe der Taxationsverhandlungen, anläßlich der Ein¬

welcher von der Rechtswohlthat der Vorlage eines Inventars schätzung eines andern Steuerpflichtigen, entdeckt, daß die Taxa¬

Gebrauch machen wolle, wie dies der Schwiegervater des Rekur¬ tion eine unrichtige war, ist zunächst eine Frage der Auslegung

renten gethan habe, im Inventar ausdrücklich angeben müsse, ob des kantonalen Gesetzes und als solche der Nachprüfung des

und wie viel Vermögen er an Kinder oder Erben herausgegeben Bundesgerichtes entzogen. Nur dann wäre das Bundesgericht

habe. Der Zweck dieser Gesetzesbestimmung sei natürlich, zu ver¬ zum Einschreiten berechtigt, wenn das Verfahren des Regierungs¬

hindern, daß dem Staate Steuersummen verloren gehen und ihn rathes gegen klares Recht willkürlich verstoßen und den Rekur¬

in den Stand zu setzen, die Empfänger für die betreffenden Be¬ renten einer ausnahmsweisen Behandlung unterwerfen würde.

träge zur Besteuerung heranzuziehen. Der Regierungsrath sei Dies ist aber nicht der Fall. Es kann nicht gesagt werden, daß

daher zu seiner Schlußnahme vom 7. November nicht nur be¬ das Verfahren des Regierungsrathes gegen eine klare, positive,

rechtigt, sondern auch verpflichtet gewesen; das Gesetz verbiete verschiedener Auslegung gar nicht fähige, Gesetzesbestimmung ver¬

denn auch mit keiner Silbe, Vermögensveranlagungen gestützt auf stoße, und wenn der Rekurrent behauptet, es sei bisher noch nie

Thatsachen, welche bei Durchführung des gesetzlichen Verfahrens in gleicher Weise wie im gegenwärtigen Falle verfahren worden,

zur Kenntniß der Behörde gelangen, in Revision zu ziehen. Die so ist dies nicht geeignet, eine Beschwerde wegen Verletzung der

Steuerbehörde habe sich, zumal bei Taxationen, die untereinander Gleichheit vor dem Gesetze zu begründen. Dazu wäre vielmehr

im Zusammenhange stehen und einander beeinflussen, stets das der Nachweis erforderlich, daß bisher konsequent entschieden wor¬

den sei, es sei auch in Fällen der vorliegenden Art eine Berich¬

tigung der einmal ausgesprochenen Taxation unstatthaft und daß

von dieser feststehenden Praxis nur dem Rekurrenten gegenüber

ausnahmsweise, aus nicht sachlichen Gründen, abgegangen werden

wolle. Ein solcher Nachweis aber ist weder erbracht noch auch

anerboten.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

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