Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BGE 19 I 401

66. Urteil vom 23. Juni 1893

in Sachen Zündel & Cie. gegen Zollinger.

A. Durch Urteil vom 24. März 1893 hat das Handelsgericht

des Kantons Zürich erkannt: Die Klage ist abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil ergriff die Klägerin die Weiterziehung

an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt

ihr Anwalt: Das Bundesgericht wolle unter Aufhebung des

angefochtenen Urteils erkennen, es sei der Beklagte pflichtig, als

gewesener offener Gesellschafter der Firma Zollinger=Wagner

Dübendorf und der Firma Zollinger, Wagner & Cie. daselbst,

der Klägerin laut Kontokorrent die Summe von 36,805 Fr.

nebst Zinsen zu 5 % seit 28. November 1892 zu bezahlen.

Dagegen beantragt der Anwalt des Beklagten: Die gegnerische

Beschwerde sei wegen Inkompetenz, eventuell nach materieller

Prüfung abzuweisen, eventuell beantrage er, Einziehung der klä¬

gerischen Antwort auf die Anzeige von der Auflösung der Firma

Zollinger, Wagner & Cie.

Erwägungen

Im Frühjahr 1889 etablierte sich in Dübendorf, zur Fa¬

brikation von Maschinen und Werkzeugen, die Kollektivgesellschaft

Zollinger & Wagner, bestehend aus Eduard Zollinger, dem

heutigen Beklagten, und L. Wagner als Anteilhabern. Im Herbste

1890 trat Sello Behrens dem Geschäfte als Kommanditär mit

einem Kommanditkapital von 75,000 Fr. bei und es wurde in¬

folge dessen die Firma abgeändert in Zollinger, Wagner & Cie.

Im Mai 1891 erhoben Wagner und Behrens gegen Zollinger

Klage auf Ausschluß desselben aus der Gesellschaft; am 9. Juli

1891 kam ein Vergleich zu Stande, wonach Zollinger mit diesem Gunsten betrugen: per 30. September 1891 72,821 Fr. 60 Cts.;

Tage aus der Firma austrat und das Geschäft mit Aktiven und per 31. Dezember 1891 69,663 Fr.; per Ende März 1892

Passiven den klagenden Gesellschaftern überließ, welche ihm dagegen 54,134 Fr. 50 Cts.; per 30. Juni 1892 55,148 Fr. 10 Cts.;

eine Auskaufssumme von 47,500 Fr. innert Jahresfrist in vier per 28. November 1892 32,805 Fr. In einem Briefe vom 19.

Raten zu bezahlen versprachen. Im Handelsregister wurde der Februar 1892 erklärte die Firma L. Wagner & Cie. dem kläge¬

Austritt des Zollinger am 13. Oktober 1891 eingetragen und rischen Bankhause, daß ihr keine andere Wahl bleibe, als ihren

als am 1. August erfolgt angegeben; die Firma der Gesellschaft, Gläubigern ein Akkomodement vorzuschlagen, um den Fortbetrieb

welche danach aus L. Wagner als unbeschränkt haftendem Gesell¬ des Geschäfts zu sichern. Am 20. gleichen Monats verlangte das

schafter und Sello Behrens als Kommanditär bestand, wurde in klägerische Bankhaus beim Bezirksgerichtspräsidium Uster gemäß

L. Wagner & Cie. umgewandelt. Von dem Austritte des Zollinger Art. 190 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und

gab die Firma L. Wagner & Cie, ihren Geschäftsfreunden, so auch Konkurs die sofortige Konkurseröffnung über den Beklagten

dem klägerischen Bankhause, durch Cirkular vom 30. Juli 1891 Eduard Zollinger als gewesenen Teilhaber der Firma Zollinger

Kenntnis mit der Anzeige, daß die neue Firma Aktiven und & Wagner, indem sie anbrachte, derselbe hafte ihnen für ihre

Passiven der frühern Gesellschaft übernommen habe und das Ge¬ Forderung an die Firma gleich wie sein früherer Associé L. Wag¬

schäft mit ungeschwächten Mitteln fortführe. Die Kollektivgesell¬ ner, welcher nun die Zahlungen eingestellt habe. Zollinger bestritt

schaft Zollinger & Wagner, sowie später die Kommanditgesellschaft das Konkursbegehren; er behauptete, Zündel & Cie. nichts mehr

Zollinger, Wagner & Cie., hatten mit dem klägerischen Bankhause zu schulden. Durch Entscheidung des Bezirksgerichtspräsidiums

in Kontokorrentverkehr gestanden. Kurz vor der Anzeige von dem Uster vom 22. Februar 1892 wurde das Konkursbegehren abge¬

Ausscheiden des Zollinger aus der Gesellschaft, am 13. Juli 1891, wiesen, weil keine Urkunden vorgelegt worden seien, welche eine

hatten die Kläger der Firma Zollinger, Wagner & Cie. den sofortige Konkurseröffnung über Zollinger gemäß Art. 190 Ziff.

Rechnungsabschluß per 30. Juni 1891 zugestellt, welcher einen des Schuldbetreibungs= und Konkursgesetzes begründen würden.

Saldo von 74,091 Fr. zu Gunsten der Kläger ergeben hatte. Am 6. Juli 1892 ersuchten L. Wagner & Cie. den Kläger Zündel

Das Kontokorrentverhältnis wurde dann mit L. Wagner & Cie. „zu Zollinger zu gehen und ihm deutlich und energisch zu sagen,

in bisheriger Weise fortgeführt. Der Kontokorrent wurde jeweilen „wessen er sich zu versehen habe. Da Ihre Forderung gegen

vierteljährlich abgeschlossen, die Leistungen wurden von jeder Seite „Zollinger in erster Linie in Betracht (kommt), so wären vor

jeweilen der Gegenpartei belastet und dieselbe dafür mit entspre¬ „allem Sie in der Lage, eine Pression auf denselben auszuüben

chenden Zinsen (in der Form von Zinszahlen) debitiert. Vom „und ihn zu zwingen, die Firma in Ruhe zu lassen.“ Zündel

Saldovortrag berechneten die Kläger jedes Vierteljahr ihre Kom¬ suchte hierauf wirklich Zollinger auf, traf ihn aber nicht zu

mission (von 1 %). Im übrigen vollzog sich der Verkehr im Hause; mit Brief vom 29. Juli 1892 ersuchte er denselben daher,

wesentlichen in der Weise, daß das klägerische Bankhaus Tratten einmal zu ihm (Zündel) zu kommen, um die Angelegenheit zu

des Etablissements einlöste, wogegen ihr das letztere teils durch besprechen. Zündel fügte bei: „Überdies habe ich so ziemlich sichere

zum Diskonto gesandte Kundenwechsel, teils durch andere Zah¬ „Anhaltspunkte, daß, wenn speziell Sie mit Ihrem Drängen

lungsmittel beziehungsweise Baarsendungen, teils endlich auch, „einmal aufhören und dafür eine gewisse Garantie vorhanden ist,

und namentlich in der letzten Zeit des Verkehrs, durch Abtretung „neue Fonds in das Geschäft von W. fließen könnten, was zur

von bedeutenden Waarenposten Anschaffungen machte. Nach dem „Folge hätte, daß man um so sicherer zu seinem Geld käme

Austritte des Zollinger aus der Firma drängten die Kläger auf „Unsere Interessen sind vollständig identisch.“ Am 26. November

successive Verminderung ihrer Kreditsumme. Die Saldi zu ihren 1892 wurde die Firma L. Wagner & Cie., nachdem über dieselbe

(renonciation expresse ou présumée) zeige die Absicht des der Konkurs eröffnet worden war, im Handelsregister gelöscht Gesetzgebers, daß es mit dem Nachweise hiefür nicht zu streng Am 3. Dezember 1892 betrieben die Kläger den Beklagten für genommen werden dürfe. Die bloße Tatsache, daß die Kläger, eine Forderung von 32,805 Fr. nebst Zins à 5 % seit 28. No¬ nachdem sie vom Austritte des Beklagten Kenntnis erhielten, der vember 1892, welche Summe, nach den Angaben der Kläger, Gesellschaft ohne irgend welchen Vorbehalt weiter kreditiert haben, ihrem Guthaben an die Firma Zollinger, Wagner & Cie. im genüge allerdings für sich allein nicht, um die Annahme eines Momente des Austrittes des Beklagten aus derselben entspreche. Verzichts auf die Haftung des Beklagten zu begründen. Es gehe Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag und die Kläger klagten daher dies namentlich daraus hervor, daß die Vorschrift des § 1300 ihre Forderung gerichtlich ein; im Prozesse haben sie dieselbe um des zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuches, welche an den ge¬ 4000 Fr. erhöht, da eine im Kontokorrent bereits gutgeschriebene nannten Tatbestand ohne weiters einen Verzicht geknüpft habe, Anweisung genannten Betrages in der Folge nicht erhältlich ge¬ vom Obligationenrecht nicht aufgenommen worden sei. Ebensowenig wesen sei. Die Kläger begründen ihre Forderung mit der Haft¬ könne daraus, daß die neue Firma Aktiven und Passiven der barkeit des Beklagten als gewesener solidarischer Anteilhaber der alten übernommen habe, ein Verzicht der Kläger gefolgert werden. Kommanditgesellschaft Zollinger, Wagner & Cie. für die Schulden Allein wenigstens das erste der beiden angeführten Momente bilde dieser letztern. Der Beklagte wendet ein, die Kläger haben auf ein gewichtiges Indizium dafür, daß die Kläger gewillt waren seine Haftung verzichtet, da sie die Firma L. Wagner & Cie. als die neue Firma auch an Stelle der alten treten zu lassen und alleinige Schuldnerin angenommen haben; dies sei dadurch ge¬ den Beklagten damit zu entlasten. Am besten zeige dies die Tat¬ schehen, daß die Kläger mit dieser Firma das bisherige Konto¬ sache, daß der zürcherische Gesetzgeber jenen Tatbestand für geeignet korrentverhältnis in unveränderter Weise fortgesetzt haben. Daß gehalten habe, um daran unmittelbar die Rechtsvermutung des übrigens die Kläger tatsächlich den Beklagten haben entlassen

Verzichtes anzuschließen, offenbar in der Annahme, daß dies der wollen, sei aus ihrem ganzen Benehmen ersichtlich, aus der vor¬ allgemeinen kaufmännischen Anschauung entspreche, und es könne behaltlosen Überschreibung der alten Forderung auf den Konto¬ hiefür weiter angeführt werden, daß das deutsche Reichsgericht in korrent mit L. Wagner & Cie. und namentlich auch aus dem Briefe einem Falle die Entlassung des ausgetretenen Gesellschafters ledig¬ an den Beklagten vom 29. Juli 1892. lich aus der Fortsetzung des Kontokorrentverhältnisses mit der

2. Die Vorinstanz hat die Klage abgewiesen, indem sie im Firma, unter welcher das Etablissement weiter geführt wurde, wesentlichen ausführt: Es wäre, wie in der Entscheidung des geschlossen habe (Reichsgericht XVIII, S. 248 u. ff.). Es weisen Handelsgerichtes in Sachen Frey & Cie. gegen den gegenwärtigen aber auch noch anderweitige Umstände darauf hin, daß es in der Beklagten vom gleichen Tage ausgeführt sei, unrichtig, eine No¬ Tat die Absicht der Kläger gewesen sei, den Beklagten als Schuld¬ vation ohne weiteres deshalb anzunehmen, weil das Kontokorrent¬ ner zu entlassen. So die Tatsache, daß die Kläger es beim Aus¬ verhältnis (welches sich zwar allerdings unbestrittenermaßen als tritte des Beklagten unterlassen haben, dessen Schuldsumme durch eigentlicher Kontokorrent qualifiziere) mit der Firma L. Wagner Saldierung des Kontokorrentes festzustellen; ferner der Umstand, & Cie. fortgesetzt worden sei. Dagegen sei nach Art. 589 O.=R. daß die Kläger bald nach dem Austritte des Beklagten auf sue¬ ür die Entlassung eines ausgeschiedenen Gesellschafters aus der cessive Abzahlung ihres Guthabens gedrängt haben und zwar mit Haft für die Gesellschaftsschulden eine ausdrückliche Erklärung des solcher Energie, daß sie die Firma L. Wagner & Cie. schon im Gesellschaftsgläubigers nicht erforderlich, sondern es sei dem Er¬ Februar 1892 zu einem Deckungsgeschäft mittelst Abtretung un¬ messen des Gerichts anheimgestellt, auf Grund der tatsächlichen fertiger Waarenvorräte zu bewegen im Stande gewesen seien. Den Verhältnisse zu prüfen, ob in denselben der Entlassungswille aus¬ Klägern sei höchst wahrscheinlich schon einige Zeit vor diesem prochen sei und die Redaktion des französischen Gesetzestextes

Deckungsgeschäfte klar gewesen, daß die Zahlungsfühigkeit der nicht mehr zu ändern vermocht, da die Rechte der Kläger eben

Firma eine prekäre geworden sei. Wenn sie dennoch, um sich zu infolge des Verzichts untergegangen gewesen seien, wozu es einer

decken, zu so weitgehenden Mitteln gegriffen haben, so könne dies ausdrücklichen Acceptation des Beklagten nicht bedurft habe.

nicht anders erklärt werden, als aus ihrer Annahme, daß sie den

3. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist vom Anwalte des

Beklagten von seiner Haftung entlassen haben. Welche Motive sie Beklagten heute deshalb bestritten worden, weil durch das Handels¬

hiebei geleitet haben, sei rechtlich gleichgültig, vielleicht sei die gericht tatsächlich festgestellt sei, daß die Kläger auf die Haftung Entlassung lediglich aus Unkenntnis ihrer Ansprüche geschehen, des Beklagten für die Gesellschaftsschulden verzichtet haben und

vielleicht aber auch deshalb, weil die Kläger beim Austritte des diese tatsächliche Feststellung der Nachprüfung des Bundesgerichtes

Beklagten die Lage und Prosperität des Etablissements für eine nicht unterstehe. Diese Einwendung geht fehl. Ob und inwieweit

günstige gehalten haben, wie dieselbe es damals, nach der bedeu¬ der Angriff der Kläger sich lediglich gegen tatsächliche Feststellun¬ tenden dem Beklagten zugesicherten Abfindungssumme zu schließen, gen der Vorinstanz richte, ist bei Beurteilung der Sache selbst zu auch gewesen sein möge. Bei der Aufmerksamkeit, welche dasselbe untersuchen und zu entscheiden. Wenn die klägerische Beschwerde

dem Geschäfte gewidmet und dem Eifer, mit welchem es fortwäh¬ sich ausschließlich gegen die Richtigkeit tatsächlicher Feststellungen

rend seine Sicherstellung betrieben habe, sei nicht leicht daran zu der Vorinstanz richten sollte, so müßte dieselbe allerdings angesichts

denken, daß das klägerische Bankhaus ohne irgend einen Vorbehalt des Grundsatzes des Art. 30 Abs. 4 O.=G. erfolglos bleiben, das

das Kontokorrent= und Kreditverhältnis mit der neuen Firma heißt ohne weiters als unbegründet abgewiesen werden. Die Kom¬

fortgesetzt hätte, wenn es nicht auch tatsächlich diese an Stelle der petenz des Bundesgerichtes dagegen wäre, da die sämmtlichen ge¬

alten Schuldner hätte annehmen wollen. Wäre die Meinung der setzlichen Voraussetzungen zweifellos gegeben sind, nichtsdestoweniger

Kläger nicht die der Schuldentlassung gewesen, so hätten sie gewiß begründet (siehe Entscheidungen, Amtliche Sammlung XII, S. 315 nicht unterlassen, dem Beklagten bei seinem Austritte in irgend Erw. 2). welcher Weise zu erkennen zu geben, daß sie auf seine Haftung

4. In der Sache selbst ist nicht richtig, daß die Entscheidung

nicht verzichten. Eben so klar sei freilich, daß die Kläger in der der Vorinstanz, der Beklagte sei von den Klägern aus der Haf¬

Folgezeit, nämlich nachdem L. Wagner & Cie. gegen Ende Februar tung für die Schulden der Gesellschaft Zollinger, Wagner & Cie. erklärt hatten, daß sie genötigt seien, ihren Gläubigern ein Akko¬ entlassen worden, rein tatsächlicher Natur sei. Denn die Vorinstanz modement vorzuschlagen, einen andern Standpunkt eingenommen gelangt zu dieser Entscheidung nicht auf Grund rein tatsächlicher, und von da an alles getan haben, um ihre Ansprüche gegen den sondern mit auf Grund rechtlicher Erwägungen; insbesondere Beklagten wirksam werden zu lassen. Am deutlichsten zeige dies auf Grund ihrer Auffassung der Bedeutung und Tragweite des

das Ende Februar gestellte Konkursbegehren; allein auch das Art. 589 O.=R. Das Bundesgericht ist also an die gedachte An¬

persönliche Vorgehen des Chefs des klägerischen Bankhauses gegen nahme der Vorinstanz nicht ohne weiteres gebunden. den Beklagten im Juli 1892, habe, wie man dessen Schreiben

5. Die klagabweisende Entscheidung der Vorinstanz ist indes vom 29. dieses Monats und demjenigen von Wagner vom 6. Juli aufrecht zu erhalten. Denn neben den in dem angefochtenen Ur¬

bei unbefangener Prüfung entnehmen müsse, jedenfalls auch die teile angeführten Gründen sprechen hiefür folgende Erwägungen:

Bedeutung gehabt, daß damit dem Beklagten seine Haftung für Zwischen der Gesellschaft Zollinger, Wagner & Cie. und dem

die alten Gesellschaftsschulden habe vorgehalten werden sollen. Da klägerischen Bankhause bestand unzweifelhaft ein eigentliches Konto¬

indessen angenommen werden müsse, daß die Kläger auf ihre An¬ korrentverhältnis; nach dem Ausscheiden des Beklagten aus der

sprüche gegen den Beklagten schon früher verzichtet haben, so habe Gesellschaft wurde dieses Verhältnis fortgesetzt. Der Kontokorrent

diese nachträgliche Änderung ihrer Willensmeinung die Sachlage wurde auf die nunmehrige Gesellschaftsfirma L. Wagner & Cie.

derung, in welcher der frühere Saldo aufgegangen ist, geschaffen. übergeschrieben und der anerkannte Saldo auf neue Rechnung

Diese Rechtsgestaltung legt den Schluß nahe, daß nach der Absicht dieser Firma übertragen. In der Folge fanden wiederholte Konto¬

der Parteien, bei vorbehaltloser Konstituierung einer neuen Saldo¬ korrentabschlüsse statt, bei welchen jeweilen der frühere Saldo in

forderung, die frühere Saldoforderung in allen Teilen durch jene dem anerkannten Saldo der neuen Rechnung aufging. Nun mag

ersetzt werden wolle und es darf dies daher in der Tat, als dem dahingestellt bleiben, ob (wie dies das deutsche Reichsgericht in

regelmäßigen Parteiwillen und wohl auch der Handelsübung ent¬ wiederholten Entscheidungen X, S. 51 u. ff.; XVIII, S. 246 u. ff.,

angenommen hat) aus der Natur des Kontokorrentvertrages not¬ sprechend, angenommen werden, sofern nicht im Einzelfalle beson¬

dere Umstände dagegen sprechen. Dies ist hier nicht der Fall; das wendig folge, daß die (einverständliche) Übertragung eines aner¬

klägerische Bankhaus hat bei Überschreibung des Kontokorrentes kannten Kontokorrentsaldos in neue Rechnung jedenfalls dann,

auf den Namen der Firma L. Wagner & Cie. keinerlei Vorbehalt wenn diese neue Rechnung ihrerseits durch gemeinsame Feststellung

eines neuen Saldo abgeschlossen worden ist, stets Novationswir¬ gemacht und die von der Vorinstanz angeführten Tatumstände

kung oder novationsähnliche Wirkung besitze, so daß die alte sprechen dafür, daß die Klägerin die Haftung des Beklagten, nach

Saldoforderung mit den für sie bestehenden Sicherheiten und Umschreibung des Kontokorrentes auf den Namen der neuen Firma,

Haftungen in allen Fällen untergehe. Sollte nämlich auch diesem als erloschen betrachtet habe.

Grundsatze in dieser Allgemeinheit und Unbedingtheit nicht beizu¬ Demnach hat das Bundesgericht

treten sein, so ist doch jedenfalls festzuhalten, daß wenn ein Konto¬ erkannt:

korrentverhältnis mit einer Gesellschaft von der andern Konto¬ Die Weiterziehung der Klägerin wird als unbegründet abge¬

korrentpartei, nach ihr bekannt gegebenem Ausscheiden eines wiesen und es hat demnach in allen Teilen bei dem angefochtenen Gesellschafters, durch Übertragung des Saldo auf neue Rechnung Urteile des Handelsgerichtes des Kantons Zürich sein Bewenden. und Saldierung dieser Rechnung, vorbehaltlos fortgesetzt wird, in

der Regel angenommen werden muß, es habe damit die frühere

Kontokorrentschuld und mit ihr die Haftung des ausgeschiedenen

Gesellschafters, aufgehoben werden wollen. Der Kontokorrentvertrag

faßt die während der vereinbarten Rechnungsperiode erfolgenden

Leistungen der Parteien derart zu einer Einheit zusammen, daß

nur die durch den Rechnungsabschluß zu ermittelnde Differenz

zwischen der Gesammtleistung beider Teile (zwischen dem Gesammt¬

kredit und Gesammtdebit), der Saldo, eingefordert werden darf,

während die einzelnen Leistungen der Parteien während der Rech¬

nungsperiode nur Rechnungsposten für die Saldofeststellung, keine

selbständig geltend zu machenden Ansprüche begründen. Wird der

Saldo einer abgeschlossenen Rechnungsperiode nicht bezahlt, son¬

dern (einverständlich) auf neue Rechnung vorgetragen, so verliert

auch er feine selbständige Natur und wird zu einem Posten dieser

neuen Rechnung, bestimmt, in dem Saldo derselben aufzugehen.

Durch die gemeinsame Feststellung des Saldo der neuen Rechnung

wird eine auf selbständigem Fundament beruhende neue Saldofor¬

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