BGE 21 I 26
die Voraussetzungen für Übertragung der Vormundschaft über
Buxtorf nicht vorhanden.
B. Gegen diesen Entscheid erklärte der Einwohnergemeinderat
von Worben unterm 14./15. Februar 1895 den Rekurs an das
Bundesgericht mit dem Antrage, der Regierungsrat und die
Waisenbehörde von Baselstadt seien pflichtig zu erklären, das Ver¬
mögen des Buxtorf samt Schlußrechnung an die rekurrierende
Partei als zuständige Vormundschaftsbehörde herauszugeben. Zur
Begründung wird im wesentlichen bemerkt: Seitens der Rekurs¬ 6. Urteil vom 21. März 1895 in Sachen
beklagten werde gar nicht behauptet, daß Buxtorf sich in einer Einwohnergemeinderat Worben. Pflege=, Versorgungs= oder Heilanstalt befinde; derselbe sei viel¬
A. J. L. Buxtorf von Basel, geboren 1853, wurde im Jahre mehr anerkanntermaßen bei einem Privaten untergebracht. Die
1880 von den zuständigen Basler Behörden wegen Verschwendung Ausnahme des Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni
als mundtot erklärt. Im Jahre 1882 wurde er hauptsächlich 1891 treffe daher nicht zu. Sodann werde zugegeben, daß Bux¬
wegen Trunksucht zunächst im Basler Spital, dann in der Irren¬ torf anno 1888 auf seinen Wunsch nach Worben verbracht wor¬
anstalt St. Urban versorgt und darauf anno 1885 in die Anstalt den sei; es sei ihm also der Wohnsitzwechsel von der Vormund¬
Worben, Kantons Bern, verbracht. Von 1886—1888 verweilte schaftsbehörde bewilligt worden (Art. 17 des citierten Gesetzes).
er versuchsweise als Volontär bei einem Landwirte im Kanton C. Das Waisenamt des Kantons Baselstadt beantragt Ab¬
Luzern, von wo er dann auf seinen Wunsch in das Asyl nach weisung des Rekurses, indem es im wesentlichen ausführt: Die
Worben zurückversetzt wurde. Als dieses Asyl im Jahre 1891 im Jahre 1888 stattgefundene Versetzung des Buxtorf nach Worben
eingieng, wurde Buxtorf in Worben beim Verwalter der dortigen könne nicht nach den Grundsätzen des erst später, im Jahre 189
Armenanstalt, Heß, untergebracht, unter dessen Aufsicht er in Kraft getretenen Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen
mit untergeordneten landwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigte. Verhältnisse, speziell Art. 17 desselben, beurteilt werden. Eventuell
November 1894 stellte der Einwohnergemeinderat von Worben als werde bestritten, daß eine Bewilligung des Domizilwechsels im
Vormundschaftsbehörde durch Vermittlung des bernischen Re¬ Sinne des Art. 17 cit. jemals stattgefunden habe. Zu derselben
gierungsrates bei der Vormundschaftsbehörde von Baselstadt das sei nämlich erforderlich, daß durch Beschluß der Vormundschafts¬
Ansuchen, es sei gestützt auf das Bundesgesetz betreffend die behörde ein förmlicher Übergang des rechtlichen Domizils an
civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen, ihm die Vor¬ einen andern Ort bewilligt werde, was durch Übergabe der Vor¬
mundschaft über Buxtorf zu übertragen. Unterm 9. Januar 1895 mundschaft an die Vormundschaftsbehörde des neuen Domizils
wies der Regierungsrat des Kantons Baselstadt dieses Ansuchen ausgeführt werde. Von alledem sei in casu nichts geschehen.
ab, indem er im wesentlichen darauf hinwies, es handle sich hier Wenn die Wiederverbringung des Buxtorf nach Worben auf
um die Versorgung einer moralisch unselbständigen, der Aufsicht seinen Wunsch erfolgte, so könne doch auch daraus nicht auf Be¬
bedürftigen Person; daher sei der Wohnsitz im Sinne des Art. 3 willigung eines Domizilwechsels geschlossen werden; die Wahl
des citierten Gesetzes nicht konstituiert. Die Wiederverbringung des des Buxtorf sei nämlich insofern nicht eine freie gewesen, als er
Buxtorf nach Worben — im Jahre 1888 - könne wohl auch wieder versorgt werden mußte; nur das wo sei noch fraglich ge¬
nicht als Bewilligung eines Wohnsitzwechsels im Sinne von wesen. Art. 3 Abs. 2 leg. cit. treffe hier zu; diesbezüglich
Art. 17 genannten Gesetzes betrachtet werden. Demgemäß seien nicht wesentlich, daß diese Unterbringung behufs Pflege, Versor¬
gung, Heilung oder zur Strafe stattfinde. Buxtorf sei beim Ver¬ Sammlung XVII, S. 22. Ein Wohnsitzwechfel wäre zwar gemäß
walter Heß nicht als bei einer beliebigen Privatperson unterge¬ Art. 3 Abs. 2 des citierten Gesetzes dann nicht anzunehmen,
bracht worden, sondern weil angenommen wurde, derselbe könne wenn Buxtorf in Worben in einer Pflege=, Versorgungs=, Heil¬
als Verwalter der Armenanstalt und zufolge seiner vielfachen anstalt u. dgl. untergebracht wäre; dagegen ist dies unbestrittener¬
Erfahrung auf diesem Gebiet eine größere Autorität ausüben, maßen nicht der Fall, sondern ist der Mündel bei einem Privaten
Hätte im Jahre 1888 das früher von Herrn Heß geleitete Asyl untergebracht. Eine solche Unterbringung bei Privaten aber steht
noch bestanden, so wäre Buxtorf dort, also in einer Anstalt unter¬ der Begründung eines Wohnsitzes nicht entgegen; dies gilt viel¬
gebracht worden. Ausschlaggebend erscheine, daß sich Buxtorf zum mehr nur von der Unterbringung in Anstalten der in Art. 3
Zwecke seiner Versorgung in Worben befinde. Alinea 2 genannten Art, und darf die darin enthaltene Ausahme
D. Der Regierungsrat des Kantons Baselstadt schloß sich den nicht ausdehnend interpretiert werden (vgl. hiezu die bundesge¬
vorstehenden Ausführungen, sowie dem Antrage des Waisenamtes richtliche Praxis in Doppelbesteuerungsfällen, z. B. Amtliche
einfach an. Sammlung XVII, S. 21; Entscheidung in Sachen St. Gallen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: gegen Thurgau vom 13. März 1895). Ist aber Burtorf als in
J. L. Burtorf von Basel, der seit 1880 bevormundet ist, Worben domiziliert zu betrachten, so mußte nach Inkrafttreten
wurde im Jahre 1888 von der heimatlichen Vormundschaftsbe¬ des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 die Vormundschaft auf
hörde, angeblich auf seinen Wunsch, in Worben, Kantons Bern, die betreffende Behörde von Worben übertragen werden (Art. 10,
untergebracht; daselbst befand er sich anfangs in einer Anstalt 17, 35 leg. cit.). Der Einwand von Baselstadt, daß darin eine
Asyl, — dann nach Eingehen derselben seit 1891 bei einem unzulässige Rückwirkung genannten Gesetzes auf bereits bestehende
Privatmann. Die heimatliche Vormundschaftsbehörde war offenbar Vormundschaften liegen würde, widerlegt sich ohne weiteres durch
damit einverstanden, daß Buxtorf dort in Worben verweilte; es den Hinweis auf die Art. 10 und 35 cit., wonach das Gesetz
ist gar nicht behauptet worden, daß sie ihn von dort etwa nach auch die bestehenden Vormundschaften ergreifen will und demzu¬
Basel zurückberufen oder irgend welche Schritte in dieser Richtung folge in den Übergangs= und Schlußbestimmungen ausdrücklich
getan habe. Vielmehr ist Buxtorf nach den Ausführungen der ein Übergang der Vormundschaftsverwaltung auf den Wohnsitz¬
Vernehmlassung selbst auf Weisung der Basler Vormundschafts¬ kanton vorgesehen ist.
behörde nach Worben gezogen und dort geblieben; damit aber
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht
wurde der Wohnsitz des Mündels in Worben begründet. Die erkannt: geschilderte Stellungnahme der Vormundschaftsbehörde muß näm¬ Der Rekurs wird als begründet erklärt. Die Vormundschafts¬ lich als Bewilligung einer Wohnsitznahme resp. eines Wohnsitz¬ behörden des Kantons Baselstadt sind daher pflichtig, die Vor¬ wechsels im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes vom 25. Juni mundschaft über J. L. Buxtorf der Vormundschaftsbehörde Worben 1891 betrachtet werden; dem steht aber auch nicht entgegen, daß zu übertragen. genannte Behörde den Aufenthalt Buxtorfs in Worben nicht im
Sinne eines Domizilwechsels mit der Folge der Vormundschafts¬
übertragung bewilligt zu haben behauptet. Denn es steht fest,
daß die Basler Vormundschaftsbehörde den dauernden tatsächlichen
Aufenthalt des Mündels in Worben gewollt hat; die rechtlichen
Folgen dieses dauernden Aufenthaltes brauchte sie nicht zu kennen
oder zu wollen, indem dieselben ohnedem eintraten. Amtliche