BGE 21 I 279
36. Urteil vom 1. März 1895 in Sachen Dürsteler
gegen Schweizerische Volksbank.
A. Mit Urteil vom 19. Dezember 1894 hat die Appellations¬
kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt: Der
Rekurs wird als begründet erklärt und es wird die Klage ab¬
gewiesen.
B. Gegen dieses Urteil erklärte der Kläger die Berufung an
das Bundesgericht und beantragte, das erstinstanzliche Urteil
wieder herzustellen, d. h. das angefochtene Pfandrecht als un¬
gültig zu erklären. Die Beklagte beantragte in ihrer Antwort
auf die Berufungsschrift des Klägers, die Berufung als unbe¬
gründet abzuweisen.
Erwägungen
1. Im Juni 1893 machte die Beklagte, Schweizerische Volks¬
bank, Filiale Wetzikon, dem Seidenfabrikanten Pfister in Wetzikon
ein Darlehen von 4000 Fr., wofür derselbe einen Wechsel aus¬
stellte und durch zwei Bürgen Sicherheit leistete. Der Wechsel
wurde am 2. August 1893 erneuert, mit Fälligkeit auf 6. Ok¬
tober 1893. Als dann die Beklagte am 10. Oktober den Pfister
an die Fälligkeit des Wechsels erinnerte, übersandte dieser der Be¬
klagten als Deckung für die Wechselschuld 72 Kilo 105 Gr. Seide,
welche er im September vorher zum Preise von 4597 Fr. 35 Cts.
vom Kläger Dürsteler gekauft hatte. Die Beklagte erneuerte gegen
diese Faustpfandbestellung den Wechsel unter Entlassung der bis¬
herigen Bürgen. Am 24. Januar 1894 wurde über Pfister
der Konkurs eröffnet. In demselben meldete die Volksbank
ihre Forderung von 4000 Fr. an, indem sie dafür ein Faust¬
pfandrecht an der ihr übergebenen Seide geltend machte;
ebenso meldete Dürsteler seine unbezahlt gebliebene Kaufpreis¬
forderung für die im September verkaufte Seide an. Die Kon¬
kursverwaltung anerkannte die Forderung der Volksbank nebst
Pfandrecht, ebenso diejenige des Klägers. Am letzten Tage der wir nicht kompetent genug; wir finden aber, das Geschäft werfe
für Einsprachen gegen den Kollokationsplan angesetzten Frist er¬ nicht genügenden Nutzen ab, um seine Familie zu erhalten. Der¬
hob Dürsteler beim Bezirksgerichtspräsidium Hinweil Klage gegen malen muß er eine nicht unbedeutende Schuldenlast verzinfen.
die Volksbankfiliale Wetzikon mit dem Rechtsbegehren, es sei das Meralisch ist Pfister leider etwas tief gesunken, und wird es
von der Beklagten für deren Forderung von 4000 Fr. samt große Mühe kosten, wenn er sich in beiden Beziehungen wieder
Zins und Kosten beanspruchte Faustpfandrecht an 75 Kilo Roh¬ einigermaßen befestigen will. Großes Vertrauen ist hier keinesfalls
seide als ungültig zu erklären. Da sich das Gerichtspräsidium zu schenken. Bei Krediterteilung ist mit größter Vorsicht zu Werke
weigerte, die Klage in der eingereichten Form anzunehmen und zu gehen.“ Eventuell treffe Art. 288 des Schuldbetreibungs= und
dem Kläger zur Einbringung einer neuen verbesserten Rechtsschrift Konkursgesetzes zu. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage
Frist ansetzte, reichte dieser innert dieser Frist eine neue Klage¬ und führte zur Begründung dieses Antrages an: Die erste
hrift ein, worin er die Rechtsfrage stellte: „Ist das von der Klageschrift ermangle der gesetzlichen Erfordernisse sowohl als
Beklagten für deren Forderung von 4000 Fr. u. s. f. bean¬ Klage auf Anfechtung des Kollokationsplanes wie als Anfechtungs¬
spruchte Faustpfandrecht an 25 Kilo 105 Gr. italienische Seide klage nach Art. 285 ff. des Schuldbetreibungs= und Konkurs¬
als ungültig zu erklären und der Erlös aus der genannten Seide gesetzes. Gegen die Zulässigkeit der zweiten Klage werde pro¬
zur Deckung der Forderung des Klägers im Betrage von testiert; eventuell sei Kläger bei der darin enthaltenen Reduktion
4656 Fr. 05 Cts. samt Prozeßkosten zu verwenden?“ Zur Be¬ auf 25 Kilo Seide zu behaften. Ferner fehle dem Kläger die
gründung dieser Klage machte er im wesentlichen geltend: Es Aktivlegitimation zur Anstellung der Anfechtungsklage, indem die
treffe vorliegend der Anfechtungsgrund des Art. 287 Abs. 1 des Gläubigerversammlung ihm den geltend gemachten Anspruch nicht
Schuldbetreibungs= und Konkursgesetzes zu. Die Überschuldung abgetreten habe. Aber auch materiell sei die Klage unbegründet.
Pfisters sei bewiesen durch das Konkursprotokoll, ebenso liege die Bei der Faustpfandbestellung sei gar kein neues Geschäft, sondern
Begründung eines Pfandrechtes zur Sicherung einer bereits be¬ einfach ein altes erneuert worden, bezüglich dessen der Schuldner
stehenden Verbindlichkeit vor, deren Erfüllung sicher zu stellen von Anfang an zur Sicherstellung verpflichtet gewesen sei. Die
der Schuldner nicht schon früher verpflichtet gewesen sei. Da diese Bürgschaft sei nicht nur eine gleichwertige, sondern eine bessere
Pfandbestellung innerhalb der letzten sechs Monate vor der Kon¬ Sicherheit gewesen. Von der Überschuldung Pfisters habe die Be¬
kurseröffnung erfolgt sei, habe die Beklagte den Beweis zu leisten, klagte im Oktober 1893 keine Kenntnis gehabt; derselbe habe bis
daß sie die Vermögenslage Pfisters nicht gekannt habe. Das im Dezember 1893 alle seine Wechsel eingelöst.
Gegenteil sei jedoch bereits erwiesen. Als Kläger im September 2. Die Klage ist von der ersten Instanz gutgeheißen, von der
1893 bei der Kantonalbank Zürich Erkundigungen über Pfister zweiten dagegen abgewiesen worden. Zur Begründung des zweit¬
eingeholt habe, sei ihm folgende, von der Beklagten herrührende instanzlichen Urteiles wird im wesentlichen ausgeführt: Die Klage
Information erteilt worden: „Seine (Pfisters) Fähigkeit in der qualifiziere sich als Anfechtungsklage im Sinne von Art. 285
Abwickelung des Akkomodements kann nicht gerade gerühmt wer¬ des Betreibungs= und Konkursgesetzes. Nun könne sich fragen,
den; dafür muß er dato noch an einem Defizit herumlaborieren. ob dieselbe am richtigen Ort und in der richtigen Form ange¬
Seine Vergangenheit ist, wie Sie wohl selbst wissen, nicht ganz bracht sei. Dies müsse jedoch bejaht werden. Allerdings sei die¬
makellos, und wenn er auch jetzt sich mit Hülfe einiger Freunde selbe sonst im ordentlichen Verfahren geltend zu machen, diese
und Verwandten zu halten gewußt hat, so ist damit noch gar Regel erleide aber eine Ausnahme, wo mit der Aufechtungsklage
uicht gesagt, daß er auf die Dauer nicht wieder in's Schwan¬ die Annullierung eines im beschleunigten Verfahren zu prüfenden
ken gerate. Über das Geschäftliche ein Urteil zu fällen, dazu sind Anspruches verlangt werde. Richtigerweise sei hier die Anfechtungs¬
klage direkt in's beschleunigte Verfahren zu verweisen, in der Rechtes nicht zweifelhaft. Was den Streitwert anbetrifft
Meinung, daß der Einzelrichter zunächst entscheide, ob dem Be¬ in der Berufungserklärung bemerkt, derselbe übersteige 4000 Fr.
gehren um Aufhebung des angemeldeten Anspruches zu entsprechen Diese Angabe erscheint jedoch unrichtig. Allerdings hat der Kridar
sei, und bejahendenfalls dann sofort die entsprechende Abänderung der verpfändeten Seide bei der Verpfändung einen Wert von
des Kollokationsplanes vorzunehmen habe. Damit sei auch zugleich 4098 Fr. 65 Cts. entsprechend dem Ankaufspreis beigelegt, allein
der Einwand der Beklagten beseitigt, daß das angemeldete Pfand¬ die amtliche Schatzung im Konkursprotokoll beträgt nur 3397 Fr.
recht unter allen Umständen zum Teil geschützt werden müsse, 61 Cts. und auf diese letztere muß im Gegensatz zur erstern ab¬
weil in der zweiten Klageschrift nur von 25 Kilo die Rede sei; gestellt werden. Dabei ist aber ferner zu berücksichtigen, daß nach
ganz abgesehen davon, daß es sich hier offenbar um einen Schreib¬ der Natur des vorliegenden Prozesses dessen Streitwert nicht ohne
fehler handle, werde die Grundlage des Prozesses durch die erste, weiteres mit dem Wert des Pfandgegenstandes identisch ist. Es
allen Anforderungen des Gesetzes entsprechende, Klageschrift ge¬ liegt ein Kollokationsstreit vor, in welchem die Ungültigerklärung
bildet. Die Aktivlegitimation des Klägers sei vorhanden. Eine eines geltend gemachten Pfandrechtes angestrebt wird, mit andern
förmliche Abtretung des Anfechtungsrechtes seitens der Konkurs¬ Worten, die Klage richtet sich nicht gegen die Zulassung der
masse sei überhaupt nicht nötig, sondern es gehe das Recht auf Forderung der Beklagten überhaupt, sondern gegen den ihr an¬
die einzelnen Gläubiger über, sobald die Konkursmasse als solche gewiesenen Rang; auch bei Gutheißung der Klage bleibt daher
auf die Geltendmachung desselben verzichte. Nachdem nun die die Beklagte Konkursgläubiger, allerdings mit der Folge, daß sie
Konkursverwaltung nach Art. 245 des Schuldbetreibungsgesetzes unter die laufenden Gläubiger kolloziert wird. Ihr Interesse am
über die Zulassung des angemeldeten Anspruches entschieden Ausgang des Prozesses ist daher zunächst nicht gleich dem Wert
habe, sei sie an diesen Entscheid gebunden und könne den einmal des Pfandobjektes, sondern der Differenz zwischen diesem letztern
zugelassenen Anspruch nicht hinterher mit der actio Pauliana an¬ und der Konkursdividende, die ihrer Forderung als laufender
fechten. In der Zulassung der Ansprache liege also implicite ein zufällt. Dieser letztere Betrag ist nun im vorliegenden Fall nicht
die Masse bindender Verzicht auf die Anfechtung, so daß also das genau feststellbar, immerhin geht aus den Konkursakten hervor,
Anfechtungsrecht schon mit der Zulassung des Anspruches durch daß derselbe jedenfalls 500 Fr. nicht überschreiten wird. Es ist
die Konkursverwaltung auf die einzelnen Gläubiger übertragen daher ein Streitwert von über 2000 Fr., jedoch unter 4000 Fr.
werde. Bei der materiellen Prüfung der Anfechtungsklage bemerkt vorhanden, wonach die Kompetenz des Bundesgerichtes begründet
die Vorinstanz, daß der Kläger den ihm obliegenden Beweis nicht und über die Berufung im schriftlichen Verfahren zu entschei¬
erbracht habe, daß der Volksbank die in der Faustpfandbestellung den ist.
liegende Schädigung der Pfister'schen Kreditoren bekannt, be¬ 4. In der Beantwortung der Berufungsschrift hat die Beklagte
ziehungsweise erkennbar gewesen sei. Von einiger Bedeutung sei ihre vor den kantonalen Instanzen erhobene Einwendung, daß
hier nur die von der Beklagten über Pfister erteilte Information. die Klage nicht in der gesetzlichen Form eingeleitet worden sei,
Dieselbe beweise aber nichts anderes, als daß man die Situation nicht mehr aufrecht gehalten, und wäre damit auch nicht mehr
des Kridaren für einigermaßen dubios angesehen habe, und zeige zu hören; denn es ist tatsächlich festgestellt, daß der Kläger
noch keineswegs, daß der Beklagten geradezu die Insolvenz ihres innert der gesetzlichen Frist von zehn Tagen beim Konkursrichter
Schuldners bekannt gewesen fei, beziehungsweise habe bekannt sein das Begehren auf Ungültigerklärung des Pfandrechtes der Be¬
müssen. klagten in der vom kantonalen Recht vorgeschriebenen Form ge¬
3. Die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beurteilung der stellt hat. Damit hat derselbe den vom Bundesgesetze über Schuld¬
vorliegenden Rechtsstreitigkeit ist hinsichtlich des anzuwendenden betreibung und Konkurs für die Einleitung derartiger Klagen
aufgestellten Vorschriften genügt. Dieses Bundesgesetz bestimmt tungsklage aus Art. 286 ff., noch wegen civilrechtlicher Mängel.
lediglich die Frist, innert welcher die Einspruchsklage erhoben Die widersprechenden Gläubiger können denn auch, da Art. 250
werden muß, sowie daß der Prozeß im beschleunigten Verfahren keinerlei Beschränkung aufstellt, alle Anfechtungsgründe, die dem
geführt werden müsse. Außer der in Art. 25 Ziffer 1 leg. cit. Konkursverwalter selbst zustünden, geltend machen, und sie sind enthaltenen Vorschrift enthält aber das Bundesgesetz keine Vor¬ auch gezwungen, es in diesem Verfahren zu kun, indem ein nicht
schriften über die Gestaltung dieses Verfahrens, insbesondere nicht rechtzeitig vorgebrachter Bestreitungsgrund eben nicht auf dem
über die Form der Erhebung der Klage, sondern es ist die Auf¬ Wege eines neuen Prozesses, d. h. mit besonderer Anfechtungs¬ stellung dieser Vorschriften Sache der kantonalen Gesetzgebung. klage, geltend gemacht, und so dem Gläubiger die erhaltene Kon¬ Ob dieselben in casu erfüllt worden seien, ist somit vom Bundes¬ kursdividende wieder abgenommen werden kann. Währeud hierüber
gericht nicht zu prüfen, und es muß diesfalls bei dem Entscheid im Allgemeinen kein Streit herrscht, geht immerhin eine Ansicht, der Vorinstanz, daß die Klage in gesetzlicher Form eingereicht welche auch die Beklagte vertritt, dahin, der einzelne Konkurs¬
worden sei, sein Verbleiben haben. gläubiger könne den Anfechtungsanspruch im Kollokationsverfahren
5. Dagegen hält die Beklagte an ihrer Bestreitung der Aktiv¬ gegen eine angemeldete Konkursansprache gemäß Art. 285 resp.
legitimation des Klägers fest. Sie geht davon aus, daß ein 260 leg. cit. nur geltend machen, wenn ihm derselbe auf sein
Konkursgläubiger zur Anfechtung einer vom Konkursverwalter Begehren von der Gesamtheit der Gläubiger abgetreten worden
zugelassenen Ansprache nur legitimiert sei, wenn eine Abtretung sei. Allein dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden, insofer des Anfechtungsanspruches nach Vorschrift des Art. 260 des dieselbe eine ausdrückliche Abtretung der Konkursverwaltung resp.
Schuldbetreibungs= und Konkursgesetzes an ihn stattgefunden habe, der Gläubigerversammlung für notwendig erachtet. Nach Art. 260
eine solche Abtretung aber in casu mangle. Dieser Ansicht kann Abs. 1 ist die Gesamtheit der Gläubiger verpflichtet, diejenigen
jedoch, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, nicht beigetreten Rechtsansprüche, auf welche sie verzichtet, an die Gläubiger, die werden. Es unterliegt zunächst keinem Zweifel, daß der Anfech¬ es verlangen, abzutreten. Es handelt sich somit um eine gesetzliche,
tungsanspruch im Wege der Einrede von der Konkursverwaltung nicht um eine vertragsmäßige Abtretung, deren Bedeutung und
geltend gemacht werden kann, indem sie im Prüfungstermine eine Wirkung sich auch gemäß Art. 260 Abs. 2 von der vertrags¬
Konkursansprache bestreitet (Art. 247) und dadurch den Konkurs¬ mäßigen Cession wesentlich unterscheidet. Eine besondere Willens¬
gläubiger gemäß Art. 259 Abs. 1 leg. cit. zur Erhebung der erklärung der Gesamtheit der Gläubiger ist daher in Fällen vor¬
Klage veranlaßt. Die Abweisung einer angemeldeten Konkurs¬ liegender Art zum Übergang des Anfechtungsanspruches auf die
ansprache im Prüfungstermine ist der einzige Weg, auf welchem einzelnen Gläubiger nicht erforderlich. Denn einerseits liegt, wie
die Konkursverwaltung auf Grund der Art. 285 ff. leg. cit. oben ausgeführt, der definitive Verzicht der Gesamtheit der Gläu¬
anfechten kann. Hat die Konkursverwaltung eine angemeldete An¬ biger auf die Geltendmachung des Anfechtungsanspruches in der
sprache nicht bestritten, so ist sie von ihr rechtskräftig anerkannt, Anerkennung der Pfandrechtsansprache der Beklagten im Prüfungs¬
und eine spätere Anfechtung sowohl ihrerseits als von Seite der termine, und anderseits ist eine besondere Abtretungserklärung Gläubigerversammlung, als dem Organ der Gesamtheit der Gunsten der Gläubiger deshalb nicht notwendig, weil kraft Ge¬
Gläubiger, unbedingt ausgeschlossen. Das gleiche gilt auch be¬ setzes jedem einzelnen Gläubiger das Recht zusteht, die Zulassung
züglich der Anfechtung angemeldeter Konkursansprachen durch die eines andern Gläubigers oder den diesem angewiesenen Rang zu
einzelnen Gläubiger. Jede vom Konkursverwalter anerkannte, bestreiten (vgl. Art. 185 O.=R.). Es ist demnach in casu der
und nicht gemäß Art. 250 von allen oder einzelnen Gläubigern Vorschrift des Art. 285 resp. 260 Abs. 1 des Bundesgesetzes be¬
innert der dort festgesetzten Frist bestrittene Ansprache kann im treffend Schuldbetreibung und Konkurs Genüge geleistet.
Konkurse nicht mehr angefochten werden, weder mit der Anfech¬
6. Ist somit die Aktivlegitimation des Klägers vorhanden, so
muß geprüft werden, ob die Anfechtung materiell begründet daher angesehen werden, was bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit,
Nun kann dahingestellt bleiben, ob das Pfandrecht der Beklagten also ohne grobe Fahrlässigkeit, erkannt werden kann. Es ist daher
nach Art. 287 Ziff. 1 leg. cit. anfechtbar sei, oder ob es zu untersuchen, ob Beklagte bei solcher Aufmerksamkeit aus der
nicht vielmehr bei der Pfandbestellung vom 10. Oktober 1893 ihr bekannten Tatsache die fraudulöse Absicht des Pfister habe
um ein neues Geschäft gehandelt habe, welches nicht der Anfech¬ erkennen können, und diese Frage ist zu bejahen. Es geht aus
tung nach Art. 287, sondern nur nach Art. 288 desselben unter¬ der von der Beklagten Ende September 1893 über Pfister er¬
liege. Denn die Anfechtung erscheint jedenfalls, gestützt auf letztere teilten Information hervor, daß dieselbe einen genauen Einblick
Gesetzesbestimmung begründet. Anfechtbar sind nämlich nach in dessen Verhältnisse besaß. Danach wußte sie, daß Pfister an
Art. 288 alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner in der einem Defizit herumlaboriere, daß er sich nur mit Hülfe von
Freunden und Verwandten zu halten wisse, daß sein Geschäft dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine
Gläubiger zu benachteiligen, oder einzelne Gläubiger zum Nach¬ nicht genügenden Nutzen zur Erhaltung der Familie abwerfe und
teile anderer zu begünstigen. Nun hat die Vorinstanz erklärt, daß Pfister auch moralisch tief gesunken sei. Sie schloß daher
daß der Kridar in der Tat bei der Pfandbestellung das Bewußt¬ die Information mit der Bemerkung, daß bei der Krediterteilung
sein und die Absicht gehabt habe, seine übrigen Kreditoren zu gegenüber Pfister die größte Vorsicht anzuwenden sei. Bei dieser
Kenntnis der Situation mußten bei der Beklagten resp. ihrem schädigen. An diese Feststellung ist das Bundesgericht, da nicht
etwa gesagt werden kann, daß sie mit dem Inhalt der Akten in Vertreter begründete Zweifel an der redlichen Absicht des Schuld¬
Widerspruch stehe, oder die Vorinstanz den Begriff der Benach¬ ners entstehen, zumal es sich um ein Pfandobjekt handelte, das
teiligungsabsicht unrichtig aufgefaßt habe, gebunden. Die Pfand¬ dem Schuldner zur Verarbeitung in seiner Fabrik dienen sollte,
und dessen Verpfändung daher um so mehr als etwas ungewöhn¬ bestellung muß danach gemäß Art. 288 cit. als anfechtbar be¬
liches erscheinen mußte, als offenbar Beklagte keinen Grund zu zeichnet werden, wenn diese Absicht der Beklagten, beziehungs¬
weise ihrer Vertretung erkennbar gewesen ist. Die Vorinstanz hat der Annahme hatte, Pfister besitze noch weitere Seide. Auch
einen derartigen Beweis als nicht erbracht angesehen, indem sie mußte Beklagte es zum mindesten als sehr zweifelhaft ansehen,
fand, die von der Beklagten über Pfister erteilte Information, daß die Seide bezahlt sei, und nun hat sie nicht einmal behauptet,
welche diesfalls allein in Betracht fallen könne, beweise doch nichts daß sich ihr Vertreter darüber erkundigt, wie es sich in dieser
anderes, als daß man die Situation desselben für einigermaßen Hinsicht mit dieser Seide verhalte, und ob sie insbesondere bezahlt
dubios angesehen habe, und zeige noch keineswegs, daß der Be¬ sei. Es muß daher gesagt werden, daß die Beklagte bei der Pfand¬
klagten die Insolvenz ihres Schuldners bekannt gewesen sei, be¬ bestellung, bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt in der
ziehungsweise habe bekannt sein müssen. Während es sich nun Beurteilung der obwaltenden Umstände, sich der Einsicht nicht
bei der Frage, ob die Benachteiligungsabsicht des Schuldners der verschließen konnte, daß die Verpfändung der Seide durch Pfister
Beklagten bekannt gewesen sei, um eine Feststellung tatsächlicher mit redlicher Absicht desselben nicht verträglich sei und ihr daher
Natur handelt, und das Bundesgericht daher in diesem Punkt an der fraudulöse Charakter des Geschäftes nicht hat entgehen können.
die Entscheidung der Vorinstanz gebunden ist, verhält es sich Damit ist aber auch das zweite Requisit des Art. 288 gegeben
anders bezüglich der Erkennbarkeit derraudulösen Absicht. Denn und die Anfechtungsklage begründet.
bei der Beurteilung dieser Frage ist zunächst von einer rechtlichen Demnach hat das Bundesgericht
Erwägung auszugehen, nämlich der, was unter erkennbar zu ver¬ erkannt:
stehen sei. Erkennbar ist nun nicht erst, wie die Vorinstanz an¬ Die Berufung des Klägers wird gutgeheißen und der Pfand¬
nimmt, was erkannt werden muß, sondern schon was erkannt rechtsanspruch der Beklagten als unbegründet erklärt.
werden kann, und als erkennbar im Sinne des Art. 288 muß