BGE 21 I 81
12. Urteil vom 31. Januar 1895 in Sachen
Hofstetter gegen Schweizerische Centralbahn.
A. Der Vater der heutigen Kläger, Dr. med. Karl Hofstetter
in Luzern, kaufte daselbst am 25. September 1890 eine Boden¬
parzelle, um auf derselben ein Wohnhaus, ein Privatspital und
ein Okonomiegebäude zu errichten. Der Kaufpreis betrug
80,000 Fr., die Größe der Parzelle 2156 Quadratmeter. Wäh¬
rend er die bezüglichen Pläne ausarbeiten ließ, suchte er beim
Stadtrat von Luzern um die Baubewilligung nach, zuerst für
das Okonomiegebäude, wofür ihm dieselbe am 8. Januar 1891
erteilt wurde, und sodann für die ganze Anlage, für welche er
aber vom Stadtrate die Baubewilligung nicht mehr erlangte.
Inzwischen nämlich (am 12. Januar 1891) hatte die Schwei¬
zerische Centralbahn den Plan für den Umbau des Bahnhofes
Luzern aufgelegt. Für denselben war ein Streifen des Hofstetter¬
schen Bodens zur Erstellung einer Verbindungsstraße zwischen
der Hirschmatt und der Winkelriedstraße beansprucht. Gestützt
hierauf nun waren gegen das Bauvorhaben Hofstetters zwei
Einsprachen erfolgt: die eine von der Bahn selbst, soweit es den
3. Januar 1893, unter Kostenfolge. Begründet wird die Klage zur Bahnhoferweiterung erforderlichen Boden betraf, die andere folgendermaßen: Durch das Bauverbot der Schweizerischen von Baumann & Cie., Besitzer der südlich an den Bauplatz Hof¬ Centralbahn sei die ganze Bautätigkeit des Dr. Hofstetter gehemmt stetters angrenzenden Liegenschaft, welche folgendes anführten: und für zwei Jahre unterbrochen worden. Der für 80,000 Fr. Laut Projekt grenze der Bau Hofstetter auf seiner ganzen Süd¬ zu obigem Zweck angekaufte Bauplatz sei unproduktiv geblieben seite an dasjenige Terrain der Reklamanten, das sie gemäß be¬ und habe nur als Werkplatz zu einem jährlichen Zins von stehendem Stadtplan zur Ausführung der Straße Merkurplatz¬ 500 Fr. vermietet werden können. Die Spitalbaute würde bis Obergrund frei lassen müssen. Bleibe der Stadtplan in Kraft Ende September 1891 zum Bezuge fertig gewesen sein. Das dann habe Hofstetter das Recht, bis an die Grenze des Trottoirs Okonomiegebäude wäre bereits im Mai 1891 zu beziehen ge¬ zu bauen. Werde aber die Vorlage der Centralbahn für die wesen und hätte Dr. Hofstetter in demselben, zunächst seiner Bahnhoferweiterung genehmigt, dann falle die betreffende Straße bisherigen Wohnung, seine zwei Pferde, seine Fuhrwerke ec., die Merkurplatz=Obergrund dahin; das bezügliche Terrain bleibe so¬ er bei seiner ausgedehnten Praxis brauchte, unterbringen, sowie mit Privateigentum und dann müsse der Bau Hofstetter 3 Meter dem Knechte Wohnung geben können. Das Wohnhaus wäre im entfernt davon bleiben. Für letztern Fall werde die Einsprache März 1892 definitiv zu beziehen gewesen. Die Baukosten hätten erhoben. Unter Bezugnahme auf § 23 des eidgenössischen Ex¬ laut Kostenberechnung 20,000 Fr. für das Okonomiegebäude, propriationsgesetzes, wonach vom Tage der öffentlichen Bekannt¬ 60,000 Fr. für das Privatspital und 100,000 Fr. für das machung des Bauplanes an keine wesentlichen rechtlichen Ver¬ Wohnhaus betragen. Das Okonomiegebäude sei mit Vertrag vom änderungen ohne Einwilligung des Bauunternehmers an dem 2. Januar 1891 an den Bauunternehmer Mandrino bereits ver¬ Abtretungsgegenstand vorgenommen werden dürfen, erkannte der akkordiert gewesen. Als zweiten Arzt für das Privatspital, der Stadtrat von Luzern mit Beschluß vom 9. Februar 1891: „Es als solcher die Vertreiung des Dr. Hofstetter bei allfälligen Krank¬
werde auf das Baugesuch des Dr. Hofstetter dermalen nicht ein¬ heiten und dessen Assistierung besorgt hätte, habe Dr. A. Vogel getreten.“ Letzterer ließ darauf die ganze Baute auf sich beruhen. in Luzern seine Mitwirkung zugesagt. Würde nun die Baute zu Zwei Jahre später (am 2. Februar 1893) fiel die Baueinsprache Lebzeiten des Dr. Hofstetter vollendet und das Spital in Betrieb der Bahn infolge Auflegung eines neuen Planes dahin. Dr. Hof¬
gesetzt worden sein, so wäre damit auch für dessen Nachkommen stetter war damals abwesend von Luzern. Er hatte sich im Herbst gesorgt gewesen. Statt dessen sei der Bauplatz unproduktiv ge¬ 1892 aus Gesundheitsrücksichten beim Norddeutschen Lloyd als blieben und während er seinerzeit um 80,000 Fr. gekauft worden Schiffsarzt für eine Dauer von sechs Monaten engagiert. In der sei, könne derselbe nun, wie durch eine vorgenommene Verstei¬ Nähe von Santos (Brasilien) starb er den 18. Februar 1893
gerung bewiesen sei, nicht einmal mehr für 40,000 Fr. verkauft am gelben Fieber. Mit seinem Tode wurde der Bau des Privat¬ werden. Für diesen direkten und indirekten Schaden habe nun die spitals und der dazu gehörigen Gebäulichkeiten aufgegeben. Bahngesellschaft gemäß Art. 23 des Bundesgesetzes vom 1. Mai B. Nachdem schon Dr. Hofstetter sich einen Entschädigungs¬ 1850 einzustehen. Derselbe werde folgendermaßen spezifiziert: anspruch gegenüber der Bahn für die privatrechtlichen Folgen
ihres Bauverbotes gewahrt hatte, erhoben im Jahre 1894 dessen I. Zinsverlust für den Bauplatz: Kinder, Ida und Karl Hofstetter, Klage gegen die Bahngesell¬
schaft, in welcher sie gestützt auf Art. 23 des eidgenössischen Ex¬ 80,000 Fr. à 4 % für 2 Jahre 6400 Fr., ab¬
propriationsgesetzes verlangten: Die Beklagte sei zu verhalten, züglich 1000 Fr. erzielten Miethzins = Fr. 5,400
den infolge ihres Bauverbotes den Klägern entstandenen Schaden Übertrag: Fr. 5,400 — von 36,882 Fr. 80 Cts. zu bezahlen, nebst Zins à 5 % seit dem
II. Okonomiegebäude: Übertrag: Fr. 6,292-
Die Ausgaben hätten betragen: Übertrag: Fr. 5,400 —
Zins des Bauplatzes 1600 Fr.; Zins Entstandene Mehrauslagen infolge Verhinderung
der Erstellung des Baukapitals 4200 Fr.; Zins
1. Für Unterbringung und Ver¬ des Mobiliars 700 Fr.; Kost à
pflegung von 2 Pferden während 2 1 Fr. 80 Cts. per Person und per
Tag, 13,140 Fr.; Besolduug von 2 Jahren per Tag und Pferd à 2 Fr. — Fr. 4,380 — Wärterinnen à 1 Fr. per Tag 2920 2. Mietzins von zwei Zimmern
während 2 Jahren für Unterbringung Fr.; Kost für dieselben à 1 Fr. 50 Cts.
von Knecht und Geschirr ec. 400- per Tag 4380 Fr.; Honorar des
stellvertretenden Arztes per 2 Jahre Fr. 4,780 — 10,000 Fr., im Ganzen Fr. 36,940 — davon abzuziehen die Auslagen für
Einnahmenüberschuß: Fr. 21,460 — Verpflegung der Pferde im eigenen
Stall, je 1 Fr. 50 Cts. per Tag IV. Inkonvenienzen aller Art: während 2 Jahren = Fr. 2628
Beengung in der bisherigen Wohnung, Man¬ und den Zins des Baukapitals für
gel eines Waschhauses, größte Entfernung der das Okonomiegebäude (Bauplatz in¬
Stallungen, Schädigung der Fuhrwerke wegen begriffen, aber ohne Waschhaus)
ihrer bisherigen mangelhaften Unterbringung, im 18,000 Fr. à 3½ % für 2 Jahre
Ganzen Fr. 3,000 — — Fr. 1260 3,888 —
Schaden, Fr. 892- V. Direkter Schaden:
1. Auslagen für Baupläne 2,550- III. Privatspital: 2. Forderung des Unternehmers Mandrino
Das Privatspital wäre laut Plan Nichteinhaltung des Bauvertrages 3,500 —
für 20 Krankenbette eingerichtet wor¬ 3. Kosten für Baugespann laut Rechnung 80 80
den. Bei dem großen Ansehen und Zusammen: Fr. 36,882 80 Vertrauen, das Dr. Hofstetter als verzinsbar mit 5% seit 3. Januar 1893. Chirurg in Luzern genossen habe, C. Die Bahngesellschaft antwortet: Es möge sein, daß Dr. könne ganz gut eine Frequenz von Hofstetter den Platz gekauft habe, um zu bauen; dagegen werde 10 Kranken im Durchschnitt ange¬
bestritten, daß zur Zeit des Bauverbotes, Pläne, außer derjenigen nommen werden. Dies ergebe à 4 Fr. für das Okonomiegebäude, vorlagen. Durch den Beschluß des per Person und per Tag für ärztliche Stadtrates vom 8. Jauuar 1891 sei die Baubewilligung nur für Behandlung und ebensoviel für Kost, das Okonomiegebäude erteilt worden, die Publikation des übrigen Logis und Verpflegung während 2 Bauvorhabens habe erst am 22. Januar stattgefunden und sei Jahren, Einnahmen Fr. 58,400 — offenbar durch die am 12. Januar erfolgte Planauflage der Be¬
Übertrag: Fr. 6,292 — klagten veranlaßt worden. Im übrigen sei die Ausführung der
Ad I. Da das Grundstück während des Baues keinen Ertrag
Bauten ebensosehr durch die Einsprache von Baumann & Cie. abgeworfen hätte, so könne wenigstens für die Bauzeit von einem als durch diejenige der Bahn gehemmt worden. Schon mit Rück¬ Zinsausfall nicht die Rede sein. sicht auf die erstere hätte der Stadtrat die Baubewilligung nicht Ad II. Während der zwei Jahre habe Hofstetter keine Pferde erteilt. Das Bauverbot der Beklagten habe nur einen kleinen gebraucht. Übrigens hätte eine Ersparnis gar nicht erzielt werden Streifen betroffen; Dr. Hofstetter hätte daher auf dem übrigen können. Die in Berechnung gezogenen Ansätze werden bestritten. Teil dennoch bauen können. Daß das Spital bis Ende Septem¬ Ebenso diejenigen sub III. Dr. Hofstetter hätte dem Spital ber 1891 hätte fertig erstellt werden und Dr. Hofstetter noch nicht vorstehen und diese Einnahmen niemals erzielen können. Gewinn daraus hätte ziehen können, werde bestritten; ebenso daß Die Eröffnung des Spitals hätte im Gegenteik Verlust bringen das Okonomiegebäude schon im Mai 1891 hätte bezogen werden müssen. können. Der Vertrag mit Mandrino habe gegenüber der Be¬ Ad IV. Zu ersetzen sei nach dem Gesetz nur der „erweislich“
klagten keine Bedeutung. Mit Dr. Vogel habe ein wirklicher entstandene Schaden. Bloße Inkonvenienzen gehören nicht dazu.
Vertrag gar nicht bestanden. Der Tod Hofstetters sei nicht etwa Im übrigen seien solche auch gar nicht entstanden, da Dr. Hof¬
plötzlich eingetreten, wie die Kläger behaupten. Dr. Hofstetter stetter in den Jahren 1891 und 1892 nur äußerst selten habe
sei seit vielen Jahren ein leidenschaftlicher Morphinist gewesen. praktizieren können. Dadurch habe sich nicht blos eine vollständige Zerrüttung seines Ad V. Auch hier werden die Posten 1 bis 3 bestritten. Ein
Nervensystems ergeben, sondern habe sich auch eine Eitervergiftung angeblicher Schaden wäre eventuell durch den Vorteil kompensiert,
des Blutes gebildet. Seit dem Spätherbst sei die Krankheit be¬ daß das Spital nicht gebaut worden sei. Die Beklagte beantragt:
sonders schwer aufgetreten. Wohl habe er versucht, von Zeit zu 1. Die Klage sei abzuweisen. Zeit zu praktizieren; trotz aller Energie habe er aber diesen Ver¬ 2. Die Kläger tragen sämtliche gerichtlichen und außergericht¬
such wieder aufgeben müssen. Da alle Pflege und Kuren in lichen Kosten. Italien und Agypten nicht geholfen hätten, habe er sich im Herbst D. In Replik und Duplik halten die Parteien im wesentlichen
1892 entschlossen, den letzten Versuch der Heilung durch See¬ an dem in Klage und Antwort Vorgebrachten, und Bestreitung
reisen zu machen; auf einer dieser Reisen sei dann der Tod ein¬ der gegnerischen Anbringen, fest. Die Kläger stellen namentlich
getreten. Unter diesen Umständen sei aber klar, daß die Vollendung in Abrede, daß durch das Bauverbot der Bahngesellschaft nur
und namentlich die Inbetriebsetzung des Spitals zu Lebzeiten und ein schmaler Streifen betroffen worden sei, daß die Einsprache von
durch die Tätigkeit des Dr. Hofstetter nicht möglich gewesen wäre. Baumann & Cie. unabhängig von diesem Verbot bestanden hätte
Somit fehle für die klägerische Forderung der Kausalzusammen¬ und daß die Baute auf dem übrigen Teile hätte ausgeführt werden
hang. Ferner sei auch ein Schaden nicht vorhanden. Daß das können. Ebenso daß Dr. Hofstetter leidenschaftlicher Morphinist
Spital nicht gebaut worden sei, sei für die Familie Hofstetter und derart krank gewesen sei, daß er dem Betriebe des Spitals
geradezu ein ökonomisches Glück, denn sonst müßte jetzt die teure nicht hätte vorstehen und selbst noch Gewinn daraus ziehen können.
Anlage mit Verlust veräußert werden. Eine Entwertung des Richtig sei nur, daß Dr. Hofstetter sich eine Sektionswunden¬
Grundstückes habe nicht stattgefunden; im Gegenteil habe das¬ vergiftung zugezogen habe. Dieselbe habe ihn aber nicht arbeits¬
selbe durch Verlegung der Bahnlinie und durch die Beseitigung unfähig gemacht und von deren Folgen sei er bereits vor seinem der Gasfabrik an Wert gewonnen. Die Berechnung der Kläger Tode geheilt gewesen. Der Kausalzusammenhang zwischen Bau¬
für die Dauer von zwei Jahren sei schon deshalb falsch, weil verbot und Nichtausführung der Bauten sei gegeben. Daß
mehr als ein Jahr mit Bauen verloren gegangen wäre. Zu den letzteres ein ökonomisches Glück für die Familie gewesen sei, sei
einzelnen Posten werde bemerkt:
unrichtig. Für die Richtigkeit der klägerischen Berechnung und plangemäß ausgeführt werden können. Dagegen sei die Ver¬
Ausführung werde Expertise angerufen und Zeugenbeweis aner¬ zinsung der Baukosten mit 2100 Fr. jährlich zu gering und
boten. Die Beklagte bot ebenfalls für das von ihr in der Klage¬ seien dafür 3092 Fr. zu rechnen. Nach dem Expropriationsplan
der Schweizerischen Centralbahn vom Januar 1891 sei die Mög¬ beantwortung Vorgebrachte, an dem sie noch besonders festhält,
Beweis durch Zeugen und Expertise an. lichkeit, ein Privatspital, ein Wohnhaus und ein Okonomiegebäude
E. Das Ergebnis des von. Instruktionsrichter am 9. Juli 1894 auf dem frei bleibenden Platze zu erstellen, wohl noch vorhanden
gewesen; allein die Verhältnisse hätten sich entschieden viel un¬ abgenommenen Zeugenbeweises wird, soweit nötig, im rechtlichen
Teile dieser Entscheidung mitgeteilt werden. günstiger gestaltet. Mit Rücksicht auf den speziellen Zweck und
F. Vom Instruktionsrichter wurden sodann zur Begutachtung auf die vorzügliche Lage sei der bezahlte Kaufpreis von 80,000 Fr.
nicht zu hoch. Der Marktpreis betrage allerdings nicht mehr als verschiedener Fragen medizinische und technische Experten ernannt.
32 Fr. per Quadratmeter. Im übrigen habe der Platz durch Die medizinischen Experten haben auf die ihnen vorgelegten Fragen
den Bahnhofumbau, speziell durch die Verlegung der Einfahrt im wesentlichen geantwortet; Der Ansatz von 4 Fr. per Tag und
Patient für ärztliche Behandlung und ebensoviel für Kost und über die Hirschmatte nicht blos an seinem Werte nicht verloren,
sondern gewonnen. Die Möglichkeit einer vollwertigen Verwen¬ Logis seien für ein Privatspital nicht zu hoch. Dagegen seien die
dung des Privatspitals zu andern Zwecken, als Pension oder Ausgaben für die Kost eines Patienten mit 1 Fr. 50 Cts. per
dergleichen, sei zwar nicht ausgeschlossen, doch hänge dabei sehr Tag, sofern auch die Bezahlung des Küchenpersonals inbegriffen
viel vom Zufall ab und dessen Verwertung als Wohngebäude sei, zu niedrig berechnet, und ebenso die Bezahlung der Kranken¬
wäre unbedingt eine ungünstigere gewesen. Was das Okonomie¬ wärterinnen mit 1 Fr. per Tag. Auch für Verpflegung der letz¬
gebäude anbelange, so sei sowohl die Verzinsung der Baukosten teren müsse der Ansatz von 1 Fr. 50 Cts. per Tag als ein zu
mit 680 Fr. als der Ansatz für Verpflegung von Pferden im bescheidener bezeichnet werden. Dagegen sei für 5000 Fr. jährliches
eigenen Stall mit 1 Fr. 50 Cts. zu gering. Für ersteres müssen Salär ein guter Assistenzarzt für ein Privatspital für durch¬
1192 Fr., für letzteres 2 Fr. 20 Cts. per Tag gerechnet werden. schnittlich 10 Patienten unter allen Umständen erhältlich. Was
Dagegen sei die Entfernung der Stallungen für einen Arzt aller¬ den Bau und die Rendite eines Privatspitals anbelange, so er¬
dings eine Inkonvenienz und auch die Besorgung der Wäsche im scheine bei dem Bau die Mitwirkung des Arztes allerdings eigenen Waschhaus wäre wesentlich billiger geworden. Den An¬ wünschenswert. Die Rendite hänge sodann in erster Linie und satz von 2550 Fr. für Ausarbeitung der Pläne finden die Ex¬ vorwiegend von der Person des betreffenden Arztes ab. Außerdem
perten angemessen; die Entschädigung an den Bauunternehmer kommen aber noch die Lage des Spitals, Qualität und Preis
Mandrino berechnen sie auf 1300 Fr. d. h. auf die Hälfte des der Verpflegung, sowie die Qualität des Wartepersonals in Be¬
auf 15 % des Akkordpreises (17,500 Fr.) zu veranschlagenden tracht. Auch sei die Entfernung der Stallungen von der Privat¬
wohnung im allgemeinen als eine Inkonvenienz für den Arzt zu entgangenen Gewinnes.
G. Bei der heutigen Verhandlung erklärt der Vertreter der betrachten. Dieselbe lasse sich durch Errichtung einer Telephon¬ Kläger, gestützt auf das Expertengutachten, die Schadenersatzfor¬ verbindung zwar teilweise, aber nicht vollständig aufheben. Aus
derung für das Okonomiegebäude fallen zu lassen und auch im dem Gutachten der technischen Experten ist hervorzuheben: Der übrigen das Klagebegehren nach Maßgabe der von den Experten Bezug der Spitalbaute hätte unter normalen Verhältnissen und festgesetzten Ansätzen zu reduzieren. Er behält sich aber alle Rechte sofern der Bau im Februar 1891 begonnen worden wäre, im
vor für den Fall, daß die Kläger gegenüber Mandrino zu einer Frühjahr 1892 stattfinden können. Auch hätten sämtliche Bauten höhern Entschädigung verurteilt werden sollten. Der Vertreter ohne die Einprachen der Beklagten und der Firma Baumann & Cie.
der Beklagten beantragt in formeller Beziehung Rückweisung der die Ursache, oder wenigstens nicht die einzige Ursache der Nicht¬
tage 18 an die technischen Experten, damit sie sich über die ausführung der Bauten sei, erscheint nach den Akten unrichtig.
Gründe aussprechen, warum die Errichtung der Bauten auf Der Beschluß des Stadtrates vom 8. Januar 1891 stellt fest,
dem nach der Einsprache der Bahn frei gebliebenen Teil der daß wenn keine Baueinsprache nachträglich erfolgt wäre, die Stadt¬
Liegenschaft nicht möglich gewesen wäre; materiell sodann Ab¬ behörde keinen Grund gehabt hätte, gegen das Bauprojekt zu
weisung der Klage. opponieren und die obrigkeitliche Bewilligung zu verweigern.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Was sodann die gleichzeitig mit der Beklagten erhobene Ein¬
1. Art. 174 der eidgenössischen Civilprozeßordnung schreibt sprache der Firma Baumann & Cie, anbelangt, so galt dieselbe
vor, daß Gesuche um Ergänzung oder Berichtigung von Proze߬ ausdrücklich nur für den Fall, als die Bahnhoferweiterungspläne
akten innerhalb vierzehn Tagen, vom Schluß des Vorverfahrens der Beklagten genehmigt und dem zufolge die im Stadtbauplan
an gerechnet, beim Präsidenten des Bundesgerichtes eingereicht vorgesehene Straße wegfallen sollte. Sie wurde also auch ihrer¬
werden sollen. Da die Beklagte dieses Verfahren nicht beobachtet seits nur durch die Planauflage der Beklagten verursacht. Richtig
hat, so ist sie in ihrem Rechte, eine bezügliche Vorfrage aufzu¬ ist zwar, daß durch die Bekanntmachung der Pläne an sich noch
werfen, verwirkt, und kann es sich nur fragen, ob das Gericht kein absolutes Bauverbot statuiert, sondern gemäß Art. 23 des
von sich aus eine Ergänzung der Expertise verfügen solle. Eine eidgenössischen Expropriationsgesetzes nur bewirkt wurde, daß der
solche rechtfertigt sich indessen im vorliegenden Falle nicht. Die Eigentümer für Veränderungen, welche er am Grund und Boden
technischen Experten haben die an sie gerichtete Frage beantwortet. vorgenommen haben würde, keinen Anspruch auf Entschädigung
Der Sinn ihrer Antwort ist, wenn auch in knapper Weise aus¬ gehabt hätte. Auch bezog sich selbstverständlich die Einsprache der
gedrückt, unzweideutig und klar, und dafür, daß sie in ihrem Bahn nur auf denjenigen Teil des klägerischen Bodens, der
Gutachten, speziell bei Beantwortung der Frage 18, von un¬ für Bahnzwecke expropriert werden sollte, und nun geht aus
richtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen seien, liegt dem Bericht der bundesgerichtlichen Experten hervor, daß nicht
bei den Akten nichts vor. Es ist daher von einer Rückweisung ausgeschlossen gewesen wäre, unter gewissen Beschränkungen die
abzusehen und auf die materielle Beurteilung der Sache ein¬ Bauten auf dem übrig bleibenden Teil dennoch auszuführen.
zutreten. Der Rechtsvorgänger der Kläger war aber nicht verpflichtet, sich
2. Tatsächlich steht fest, daß Dr. Hofstetter den Platz zu Bau¬ solche Beschränkungen gefallen zu lassen; er war nicht verpflichtet,
zwecken gekauft und daß er auf demselben ein Wohnhaus, ein das schon ausgearbeitete Projekt aufzugeben, um nach einem dem
Privatspital und ein Okonomiegebäude bauen wollte. Die Grund¬ ästhetischen und technischen Anforderungen minder entsprechenden
pläne hiefür waren schon vor der Planauflage der Beklagten Plane zu bauen; noch viel weniger konnte ihm zugemutet werden,
entworfen. Es geht dies mit Sicherheit aus den Aussagen der auch abgesehen von der Verweigerung der Baubewilligung seitens
Zeugen Zgraggen, Mandrino, Dr. Vogel und Dr. Elmiger her¬ der städtischen Behörde, auf die Möglichkeit hin, daß der Bahn¬
vor, namentlich aber aus den Aussagen des erstern, welcher die hoferweiterungsplan später Abänderungen hätte unterstellt werden
Zeichnungen für den beauftragten Architekten besorgt hat. Ebenso können, dennoch mit dem Bau zu beginnen, unter der Gefahr,
werden diese Pläne schon im Beschlusse des Stadtrates Luzern keine Entschädigung für die ihm entstehenden Auslagen zu erhal¬
vom 8. Januar 1891 besprochen. Es ist also unrichtig, wenn ten. Wenn sodann die Beklagte behauptet, daß der damalige Ge¬
die Beklagte behauptet, daß deren Ausarbeitung erst durch das sundheitszustand des Dr. Hofstetter ihm so wie so unmöglich
beklagtische Projekt der Bahnhoferweiterung hervorgerufen worden gemacht haben würde, dem Bau, der Eröffnung und dem Betrieb
sei. Auch die weitere Einrede der Bahn, daß ihre Einsprache nicht des Spitals vorzustehen, so ist diese Einrede ebenfalls unstich¬
haltig. Aus den Akten geht nur soviel hervor, daß Dr. Hofstetter tierten Bauten noch zu Lebzeiten ihres Vaters ausgeführt worden
um jene Zeit an einer Sektionsvergiftung gelitten und zeitweise wären, sie nun das Privatspital zu vorteilhaften Bedingungen
seine Praxis unterbrechen mußte, um Kuren zu machen. Dagegen vermieten oder überhaupt einen Gewinn aus demselben hätten
ist der Beklagten der Beweis, daß er dem Genuß von Morphium erzielen können; allein es liegt auf der Hand und wird unten
ergeben, oder überhaupt in seiner Gesundheit derart angegriffen noch näher gezeigt werden, daß diese Annahme eine ganz unbe¬
sei, daß er genötigt gewesen sei, auf seine Praxis zu verzichten, gründete ist.
nicht gelungen. Im Gegenteil ergibt sich namentlich aus den täg¬ 4. Frägt sich nun, inwieweit ein Schaden erwiesen sei, so ist
lichen Rechnungsaufzeichnungen des Verstorbenen, daß er bis zu vor allem der klägerische Posten für Zinsverlust auf dem Bau¬
der Zeit, wo er sich als Schiffsarzt engagierte, ausgenommen platz im Betrage von 5400 Fr. gutzuheißen. Auch die von den
diejenigen Zeiträume, die er für die Kuren verwendete, stets, und bundesgerichtlichen Experten auf 1300 Fr. veranschlagte Ent¬
zeitweise mit beträchtlichem finanziellem Erfolg, praktizierte. Auch schädigung an den Bauunternehmer Mandrino und die auf
ist sein Tod konstatiertermaßen dem gelben Fieber zuzuschreiben, 80 Fr. 80 Cts. sich belaufenden Kosten für Errichtung des Bau¬
ist also unabhängig von der Sektionsvergiftung eingetreten, von gespanns sind den Klägern gutzuheißen, da der Akkordvertrag
der er allerdings nicht vollständig geheilt gewesen zu sein scheint. mit dem Baueinspruch der Beklagten hinfällig geworden und der
3. Der Kausalzusammenhang zwischen der Einsprache der Bahn Bauunternehmer unzweifelhaft eine Ersatzforderung dafür gegen¬
und der Unterbrechung der Bauten liegt nach dem Gesagten un¬ über den Klägern zu stellen berechtigt ist. Ebenso muß nach dem
zweifelhaft vor und gemäß Art. 23 Abs. 2 des eidgenössischen Gutachen der ärztlichen und der technischen Erperten die In¬
Expropriationsgesetzes ist daher die Beklagte für den den Klägern konvenienzforderung der Kläger als eine in der Hauptsache be¬
erweislich dadurch entstandenen Schaden ersatzpflichtig. Ob dieser gründete angesehen werden. Die Höhe des bezüglichen Schadens
Schaden ein direkter oder indirekter ist, in dem Entzug bereits ist freilich nicht genau festgestellt, immerhin kann derselbe nach
vorhandener Vermögensvorteile oder in der Verhinderung erst richterlichem Ermessen auf 1800 Fr. bis 2000 Fr. festgesetzt wer¬
später zu erlangender besteht, ist vollständig gleichgültig. Gefordert den. Dagegen kann als entgangener Gewinn wegen Nichterrich¬
wird nur vom Gesetz, daß der Schaden ein erwiesener sei. Da¬ tung des Privatspitals gar keine Entschädigungsforderung oder
gegen erstreckt sich die Haftpflicht der Bahn eben nur insoweit, nur eine sehr minime zugesprochen werden. Abgesehen davon, daß
als der Schaden eine Folge der Unterbrechung der Baute, d. h. fast sämtliche Kostenansätze in der Klage nach dem Sachver¬
der von ihr erhobenen Einsprache ist. Sie kann also nicht dafür ständigengutachten als zu niedrig bemessen erachtet werden müssen,
verantwortlich gemacht werden, daß die schon ausgearbeiteten muß nach den Zeugenaussagen der mit den örtlichen Verhält¬
Pläne jetzt wegen des Todes des Dr. Hofstetter nicht mehr ver¬ nissen bekannten Dr. Stocker, Dr. Elmiger und Dr. Vogel über¬
wertet werden können. Die Bahn haftet für deren Erstellungs¬ haupt bezweifelt werden, ob das projekierte Unternehmen, selbst
kosten nicht, denn die jetzige Nichtbenützung derselben durch die bei Lebzeiten des Vaters der Kläger, ein rentables geworden
Kläger ist nicht die Folge der Baueinsprache der Beklagten, son¬ wäre. Jedenfalls ist ohne weiteres klar, wie auch die medizinischen
dern des Todes ihres Vaters, Ebenso kommen auch die übrigen Experten bestätigen, daß Ruf und Rendite derartiger Anstalten
Nachteile nur für die Dauer der Einsprache in Berechnung. von der persönlichen Tüchtigkeit des leitenden Arztes abhängen,
Darüber hinaus ist der Kausalzusammenhang zwischen der die und daß aus diesem Grunde, wenn auch dem Vater der heutigen
Haftpflicht der Beklagten begründenden Vorkehrung und dem Kläger, — von dem nach den Akten allerdings anzunehmen ist,
Schaden nicht gegeben. Ein Zweifel hierüber könnte nur insofern daß er eine ausgedehnte Klientel und einen hervorragenden Namen
bestehen, als die Kläger behauptet haben, daß wenn die projek¬ als Chirurg besessen hat,- gelungen wäre, einen namhaften
Gewinn aus dem Unternehmen zu erzielen, dies jedenfalls nur
für die Zeit seiner persönlichen Leitung angenommen werden kann.
Zieht man nun aber in Betracht, daß der Bezug des Spitals,
wie die Sachverständigen feststellen, bei normalen Verhältnissen
st im Frühjahr 1892 hätte stattfinden können und daß wohl
noch einige Zeit vorübergegangen wäre, bevor Alles installiert
und der Spital mit Kranken besetzt gewesen wäre, so verbleiben
bis zum Tode des Vaters der Kläger nur noch wenige Monate,
während welchen von einem entgangenen Gewinn gesprochen
werden könnte. Will man nun dieser kurzen Zeit Rechnung
tragen, und mit Rücksicht darauf die an die Kläger zu leistende
Entschädigung auf im Ganzen 10,000 Fr. abrunden, so würde
es sich jedoch nicht rechtfertigen, die klägerische Forderung über
diesen Betrag hinaus gutzuheißen.
5. Für den ihr auferlegten Schadensbetrag ist die Beklagte
gemäß Art. 119 O.=R. von dem Tage des Verzuges an den
gesetzlichen Zins von 5 % schuldig. Als Tag des Verzuges ist
indessen nach den Akten erst die Anstellung der Klage anzu¬
nehmen (Art. 117 O.=N.).
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Klage wird als begründet erklärt und die von der Be¬
klagten den Klägern zu zahlende Entschädigung auf 10,000 Fr.
(zehntausend Franken) nebst Zins zu 5% vom 3. Januar 1894
an festgesetzt.