BGE 23 I 349
50. Urteil vom 29. Januar 1897 in Sachen
Kanton Solothurn gegen Schläfli und Konsorten.
A. Am 30. April 1876 wurde Johann Weltner, von Längen¬
dorf, Kantons Solothurn, zum Oberamtmann der Amtei Solo¬
thurn=Lebern gewählt. Derselbe wurde durch Wiederwahlen vom
3. Juli 1881, 4. Juli 1886, 5. Februar 1888 und 3. Juli
1892 in seinem Amte durch die Volkswahl bestätigt. Bei seiner
letzten Wiederwahl für die Periode von 1892—1896 verpflich¬ bürgschaft sei von ihnen unter der selbstverständlichen Voraus¬
teten sich die Beklagten für ihn als solidarische Amtsbürgen bis setzung übernommen worden, daß die Kontrolle der staatlichen
auf den Betrag von 20,000 Fr. durch notarialischen Bürgschafts¬ Organe gegenüber dem Oberamtmann in der gesetzlich genau vor¬
akt vom 30. Juli 1892. Zufolge eines Auftrages des Finanz¬ geschriebenen Weise stattfinde. Diese Kontrolle sei nach dem solo¬
departementes vom 9. Juni 1894 fand am 12.—14. Juni eine thurnischen Verwaltungsrechte eine dreifache. Dem Regierungsrate
Untersuchung der Kasse und Buchführung des Oberamtmanns liege nach § 38 der Staatsverfassung vom 23. Oktober 1887
Weltner durch die solothurnische Kantonsbuchhalterei statt. Da die Aufsicht über sämtliche ihm untergeordneten vollziehenden Be¬
diese Untersuchung einen erheblichen Kassadefekt ergab, wurde hörden, also auch die Oberamtmänner ob, welche nach § 1 des
Weltner am 19. Juni 1894 vom Regierungsrat des Kantons Reglements über Kassa= und Buchführung vom 14. Mai 1852
Solothurn in seinem Amte eingestellt. In der Folge wurde gegen besondere Verwaltung und Rechnung zu führen haben. Durch
Weltner, welcher das Kassadefizit nicht decken konnte, Strafklage Reglement vom gleichen Tage sei auch der Pflichtenkreis des
erhoben, und er, auf sein Geständnis hin, vom Schwurgerichts¬ Kantonsbuchhalters näher umschrieben und bestimmt worden, dem¬
hofe des Kantons Solothurn am 20. Juli 1894 zweier Unter¬ selben liege die vorläufige Revision der verschiedenen, monatlich
schlagungen schuldig erklärt und zu einer Einsperrung von 2¼ von den Rechnungsgebern eingehenden Rechnungen ob. Nachdem
Jahren, sowie zu Nebenstrafen verurteilt, ebenso als verpflichtet die monatlich eingesandten Rechnungen, welche vorher von dem
erklärt, der Staatskasse des Kantons Solothurn den ihr erwach¬ Buchhalter revidiert und mit den Quittungen und Revisions¬
senen Schaden im Betrage von 14,517 Fr. 75 Cts. zu ersetzen, bemerkungen dem Finanzdepartement zu weitern geeigneten Ver¬
sowie für ferner zum Vorschein kommende Fehlbeträge als haftbar fügungen zugestellt werden, vom gedachten Departement geprüft
erklärt. Weltner wurde vom Staate für den Fehlbetrag betrieben. und richtig befunden worden seien, habe der Buchhalter die Zu¬
Die Pfändung blieb indessen fruchtlos und der Staat kam mit sammenstellung der verschiedenen Einnahmen und Ausgaben zu
seiner ganzen Forderung zu Verlust. Die Staatskasse forderte besorgen und die Rechnungen in die betreffenden Bücher einzu¬
daraufhin die Amtsbürgen zur Deckung des Defizites bis 10. De¬ tragen. Durch Verordnung vom 14. Dezember 1867 sodann habe
zember 1894 auf, diese lehnten jedoch die Zahlung ab, indem sie der Regierungsrat beschlossen, das Finanzdepartement sei ange¬
die Schuldpflicht bestritten. Mit Schriftsatz vom 17. April 1895 wiesen, jeweilen bei Eingabe der Monatsabschlüsse die Kassa¬
erhob daraufhin der Staat Solothurn gegen sie Klage beim bestände der verschiedenen Rechnungsgeber zu prüfen, sie mit den
Bundesgericht, indem er den Antrag stellte: Die Beklagten seien voraussichtlichen Ausgaben des künftigen Monats zu vergleichen.
unter solidarischer Haft gehalten, an den klägerischen Fiskus des Die in diesen Vorschriften vorgesehene dreifache Aufsicht durch
Kantons Solothurn 14,428 Fr. 05 Cts. mit Zins à 5% Regierungsrat, Finanzdepartement und Kantonsbuchhalter sei nun
10. Dezember 1894 und 1 Fr. 50 Cts. Betreibungskosten dem Oberamtmann Weltner gegenüber während seiner ganzen
bezahlen, unter Kostenfolge. Dabei behielt sich der Kläger die Amtsdauer in keiner Weise gehandhabt worden. Während es in
Geltendmachung allfällig weiter zum Vorschein kommender Ver¬ der Natur der Sache liege, daß eine Rechnungsrevision bei einem
untreuungen des alt Oberamtmann Weltner vor. kassaführenden Rechnungsgeber nur dann vollständig und zuver¬
B. Die Beklagten trugen auf Abweisung der Klage unter lässig sei, wenn jeweilen auch eine Prüfung des Kassabestandes
Kostenfolge an. Sie bestritten weder für den Oberamtmann Weltner stattfinde, haben während der ganzen Amtsdauer des Weltner
die behauptete Amtsbürgschaft gültig eingegangen zu haben, noch zwei einzige Kassarevisionen, am 26. Oktober 1885 und am
die Größe des von demselben hinterlassenen Kassadefizites. Da¬ 28. März 1887 stattgefunden. Bei diesen beiden Untersuchungen habe
gegen machten sie folgende Einwendungen geltend: 1. Die Amts¬ sich gezeigt, daß der Oberamtmann Weltner sich in seiner Amts¬
dächtig habe erscheinen müssen. Weltner sei weder wegen der in führung schwere Inkorrektheiten und betrügerische Handlungen
den Jahren 1885 und 1887 begangenen mißbräuchlichen Hand¬ schon damals habe zu Schulden kommen lassen. Er sei mit den
lungen, noch wegen seither vorgekommener Unregelmäßigkeiten Bucheintragungen um Wochen und Monate im Rückstande ge¬
jemals vom Finanzdepartement oder vom Regierungsrat zur wesen und habe sich inzwischen mit privaten Aufzeichnungen
Rechenschaft gezogen oder auch nur gerügt worden. Die Auf¬ (Brouillons) beholfen, und habe es unterlassen, Baareingänge zu
buchen, habe absichtlich monatelang die Ausbezahlung von Gläu¬ sichtsbehörden haben daher die ihnen nach Gesetz, nach der Natur
des Verhältnisses und nach den Grundsätzen von Treu und Glau¬ bigern der Amtskasse verzögert, um den größten Teil des Kassa¬
ben obliegenden Aufsichtspflichten nicht erfüllt, so daß die Be¬ bestandes während längerer Zeit zinstragend auf seinen Namen
klagten jeglicher Schuldpflicht enthoben seien. 2. Eventuell sei zu anzulegen, und sich so den Zinsertrag rechtswidrig anzueignen.
bemerken: Bei der Wiederwahl des Oberamtmanns Weltner im Zu diesem Zwecke habe er die amtlich bezeichneten Depositenstellen
Juli 1892 habe kein Kassasturz stattgefunden. Der Staat sei da¬ umgangen, und sei so nie in der Lage gewesen, den Buchsaldo
her gar nicht in der Lage, feststellen zu können, welche Beträge baar in der Kasse nachzuweisen, sondern habe zur Deckung stets
in der Zeit vom 31. Juli 1892 bis 9. Juni 1894, d. h. inner¬ jene persönlichen Guthaben im Betrage von mehreren tausend
halb der Periode, für welche die Beklagten einzig als Amts¬ Franken zu Hülfe nehmen müssen. Ungeachtet der Aussetzungen
bürgen haften, von Weltner veruntreut worden seien. Das des Kantonsbuchhalters habe Weltner diese Mißbräuche in vollem
Journal ergebe auf 31. Juli 1892 einen Kassabestand von Umfange fortgesetzt, denn sie seien alle im Jahre 1887 neuer¬
6529 Fr. 66 Ets. Man wisse aber nicht, ob dieser Betrag that¬ dings konstatiert worden. Außer diesen beiden Kassarevisionen
sächlich in der Kasse sich vorgefunden habe. Ferner habe Weltner durch den Kantonsbuchhalter, welche zudem nach dem Reglement
nicht nur der Kasse direkt Baarbeträge entnommen sondern auch vom 14. Mai 1852 bloß vorläufige gewesen seien, denen eine
solche gar nicht in's Journal eingetragen und direkt eingesteckt. genaue Nachprüfung durch das Finanzdepartement hätte folgen Diese Operationen habe Weltner vermutlich schon Jahre lang sollen, seien keine der vorgeschriebenen Kontrollmaßregeln beob¬
gemacht, und insbesondere sei der direkte Kassamanko mutmaßlich achtet worden. Auch die durch die Verordnung vom 14. Dezember
schon Jahre lang vorhanden gewesen, nachgeschleppt und stets mit 1867 vorgeschriebene monatliche Prüfung der Kassabestände habe
neuen Geldbezügen gedeckt worden. Am 12. Juni 1894 habe sich niemals stattgefunden. Eine Pflicht zu mindestens jährlicher Prü¬
der Fehlbetrag der Kasse gegenüber den Bucheinträgen auf fung der Buchführung und des Kassabestandes der Rechnungs¬
37 Fr. 51 Cts. belaufen, und derselbe habe jedenfalls schon beamten ergebe sich übrigens schon aus der durch Art. 38 der
im Jahre 1892, bei Beginn der letzten Amtsdauer, bestanden. Kantonsverfassung dem Regierungsrat auferlegten Aufsichtspflicht.
der Strafuntersuchung habe Weltner ausgesagt, Ende der letzten Allein auch eine solche Prüfung habe nie stattgefunden. Man
Amtsperiode habe er ein Kassadefizit von 4500—5000 Fr. ge¬ habe sich vielmehr Jahre lang mit den von Weltner monatlich
habt. Diese Angabe sei jedoch bedeutend zu niedrig gegriffen, wie eingereichten, von ihm einseitig und willkürlich ausgefüllten Rech¬
sich aus den Familienverhältnissen Weltner's schließen lasse. Die nungsbogen begnügt. Nach den Ergebnissen der beiden Kassa¬ bedeutendsten Auslagen für die Erziehung seiner Kinder (die den revisionen von 1885 und 1887 hätten die Aufsichtsbehörden da¬
vermögenslosen Mann viel Geld gekostet habe) seien in die zweite mals und in den folgenden Jahren sich zu ferneren regelmäßigen
Hälfte der achtziger Jahre gefallen. Zur Zeit seiner letzten Neu¬ Kassastürzen veranlaßt finden sollen, umsomehr, als die Kassa¬
wahl im Juli 1892 seien aber diese Verhältnisse vollständig ge¬ bestände Weltners nach dessen Monatsrechnungen stets steigende andert gewesen. In den Jahren 1892—1894 habe Weltner, der Zahlen aufgewiesen haben, die schließlich nahezu das dreifache des
sehr einfach gelebt und vom 31. Juli 1892 bis zu seiner Amts¬ sonst üblichen erreicht haben, ein Umstand, der als höchst ver¬
entsetzung keinerlei außerordentliche Ausgaben gehabt habe, kaum sitensaldo richtig vorgenommen seien. Die hauptsächlichste Prüfung
seinen Jahresgehalt aufgebraucht. Es liege daher hohe Wahr¬ aber bestehe darin, daß die sämtlichen Ausgaben der Amtskasse an
scheinlichkeit dafür vor, daß Weltner seine Unterschlagungen in Hand der Belege geprüft werden. Bei den Jahresrechnungen so¬
frühern Amtsperioden, für welche die Beklagten nicht haften, be¬ dann werden die Einnahmen eingehend untersucht, an Hand der
gangen habe. von den verschiedenen Verwaltungsabteilungen darüber geführten
C. In der Replik bestreitet der klägerische Fiskus, daß die Be¬ Register und aufgestellten Listen. Werden nun durch die Prüfung
aufsichtigung des Oberamtmanns Weltner nicht in der gesetzlich der Monatsrechnung Fehler aufgedeckt, so mache der Kantons¬
und reglementarisch vorgeschriebenen Weise stattgefunden habe, und buchhalter, wenn es sich nicht nur um ganz leichte Versehen handle,
führt in dieser Richtung aus: Die Kassageschäfte des Oberamtes dem Finanzdepartement Mitteilung, welches hierauf die nötigen
zerfallen in zwei Teile, einerseits in die Einnahmen und Aus¬ Verfügungen treffe. Die Jahresrechnung und das Ergebnis ihrer
gaben von Geldern für den Fiskus (die sog. Amtsgelder), ander¬ Prüfung werden dem Finanzdepartement in allen Fällen unter¬
seits in die Erhebung von Geldern bei und die Ablieferung von breitet, welches hierauf an den Oberamtmann die nötigen Wei¬
solchen an Dritte (die Verwaltung der Depositengelder). Die sungen erlasse und den jährlichen Rechenschaftsbericht verfasse. Der
Buchführung der Oberämter sei seit 1. Januar 1892 neu ge¬ Regierungsrat befasse sich mit Kassa= und Rechnungsangelegen¬
ordnet und zwar dahin, daß die Oberamtmänner zu führen heiten nur insoweit, als einzelne Vorkommnisse oder die Behand¬
haben: 1. ein Kassabuch, enthaltend Amts= und Depositengelder lung einschlagender Vorlagen hiezu Veranlassung geben. b. Durch
2. Konto=Korrent für die Amtsgelder; 3. Konto=Korrent für die die Überwachung der Kassabestände. Wenn nach den Monats¬
Depositengelder; 4. Urteilskontrolle; 5. Ausstandsrodel; 6. For¬ rechnungen der Kassasaldo im Verhältnis zu den Geschäften und
mularienkontrolle. Bezüglich der Amtsgelder habe der Oberamt¬ dem Umsatz der Amtsstelle eine übermäßige Höhe erreichen sollte,
mann nach den erhaltenen Instruktionen einerseits Monats=, werde der betreffende Beamte angewiesen, eine Ablieferung an die
anderseits Jahresrechnung abzulegen. Die Monatsrechnungen er¬ Staatskasse zu vollziehen; hierauf beziehe sich die Verordnung vom
zeigen in Gesamtposten die Einnahmen und Ausgaben des 13. (nicht wie die Beklagten angaben vom 14.) Dezember 1867.
abgelaufenen Monates, für welche letzteren jeweilen die Belege c. Durch zeitweilige Kassastürze verbunden mit einer Untersuchung
beizubringen seien. Die Jahresrechnungen enthalten neben den über die Führung sämtlicher Bücher und Kontrollen. Die Ver¬
Kassaposten auch ein Verzeichnis der Ausstände, d. h. der noch ordnung vom 13. Dezember 1867, auf welche sich die Beklagten
unerledigten Kassageschäfte. Bezüglich der Depositengelder habe der für das Gegenteil berufen, wolle nichts anderes, als daß der
Oberamtmann seit dem 1. Januar 1892 jeden Monat den Um¬ jeweilen in den Rechnungen angezeigte Monatssaldo auf seine
satz und den Saldo anzugeben, den Konto=Korrent zu führen Angemessenheit im Vergleich mit den mutmaßlichen Ausgaben des
und am Ende des Jahres dem Kantonsbuchhalter ein Bordereau nächsten Monates geprüft werde, keineswegs aber, daß jeweilen
der Saldi einzureichen. Am Schlusse jeder Monats= und Jahres¬ bei jeder Rechnungsrevision Kassastürze vorgenommen werden,
rechnung sei der Kassasaldo zu ergänzen. Die Aufsicht über die was eine unerfüllbare, und zudem, da sich die betreffenden Beamten
staatlichen Kassaführer und speziell die Oberamtmänner sei stets zum Voraus sichern könnten, unnütze Formalität wäre. Niemals,
in folgender Weise ausgeübt worden: a. Durch Revision der weder vor noch nach der Verordnung von 1867, seien denn auch
Monats= und Jahresrechnungen. Die Monatsrechnungen werden bei Anlaß der Abgabe der Monatsrechnungen von Seite der
zunächst auf ihre arithmetische Richtigkeit, hernach daraufhin ge¬ Oberamtmänner Kassastürze vorgenommen worden, woraus her¬
prüft, ob die einzelnen Posten richtig rubriziert, die Berechnung vorgehe, daß diese Verordnung solche nicht vorschreibe. Kassastürze
des Saldo und die Ausscheidung desselben in Amts= und Depo¬ seten übrigens niemals eine Garantie für die Aufdeckung ge¬
schehener Unterschlagungen, so lange eine Kontrolle der Einnah¬ Jahr in Rechnung gebracht. Die Ergebnisse der beiden Kassa¬
men nicht zu Gebote stehe; diesfalls sei zu bemerken, daß die untersuchungen von 1885 und 1887 seien demnach durchaus nicht
Oberamtmänner im Kanton Solothurn eine Anzahl Einnahmen beunruhigend gewesen, es habe denselben vielmehr entnommen
haben, welche schwer oder gar nicht, oder erst in viel späterer werden dürfen, daß Weltner seine Kasse in Ordnung halte, in¬
Zeit kontrolliert werden können. Übrigens seien im Kanton Solo¬ dem er bei beiden Untersuchungen diejenigen Kassabestände vorge¬
thurn, dessen Rechnungskontrolle eine strenge sei, in den Jahren wiesen habe, welche seine Bücher erzeigten. Die bei jenen An¬
1889—1894 bei den verschiedenen Rechnungsgebern im ganzen lässen konstatierten Fehler seien nicht so schwerer Art gewesen, um
59 Kassastürze vorgenommen worden, obschon solche nicht vor¬ gegen ihn ernsthaftes Mißtrauen zu rechtfertigen, und zwar um
geschrieben seien. Allerdings habe eine lange Krankheit und der so weniger, als seine Lebensführung eine einfache und tadellose
Tod des Adjunkten des Kantonsbuchhalters in Bezug auf die gewesen sei. Die Monatsrechnungen werden nicht samt und sonders,
Kassastürze in der letzten Zeit etwelche Verzögerung herbeigeführt, sondern nur dann dem Finanzdepartement vorgelegt, wenn Un¬
welche jedoch nicht zu vermeiden gewesen sei. Die Berichte des regelmäßigkeiten vorgekommen seien. Infolge solcher habe Weltner
Kantonsbuchhalters über die bei Weltner in den Jahren 1885 öfters Weisungen und mehrfach Rügen erhalten, teils durch den
und 1887 vorgenommene Untersuchung der Kassa= und Buch¬ Kantonsbuchhalter, teils durch das Finanzdepartement. Wiederholt
führung haben durchaus nicht ergeben, daß Weltner sich schwerer und zwar schon vor Eingehung der Amtsbürgschaft durch die Be¬
Inkorrektheiten und betrügerischer Handlungen schuldig gemacht klagten, haben auch die Staatswirtschaftskommission und der Kan¬
habe. Das von ihm geführte Brouillon sei kein Privatbuch, son¬ tonsrat Veranlassung genommen, auf die saumselige Geschäfts¬
dern ein amtliches Hülfsbuch, wie es auch bei andern Ober¬ führung Weltner's hinzuweisen. Dabei habe allgemein die Auf¬
ämtern, angesichts der frühern, eiwas schwerfälligen Einrichtung fassung geherrscht, Weltner sei wohl ein unbeholfener, aber kein
der Kassabücher unbeanstandet im Gebrauch gestanden habe. Nach¬ ungetreuer Beamter. Dem Vorsteher des Finanzdepartementes sei
dem auf 1. Januar 1892 eine neue und praktische Komptabilität es nicht möglich, eine Prüfung der Monatsabschlüsse sämtlicher
eingerichtet worden sei, welche die Brouillons überflüssig gemacht Rechnungsgeber selbst vorzunehmen. Es sei richtig, daß die
habe, seien diese auch bei Weltner nicht mehr im Gebrauch geblie¬ Monatsabschlüsse Weltner's bedeutende Baarsaldi erzeigten, allein
ben. Die Kassaeingänge seien im Brouillon alle gebucht gewesen. übermäßig groß seien dieselben für das Oberamt Solothurn=Lebern,
Bei der Kassarevision vom Jahre 1885 sei allerdings die Be¬ das einen sehr großen Geldumsatz habe, nicht gewesen. Soweit
merkung gemacht worden, daß die Kreditoren der Fremdenkasse zu bei den Kassauntersuchungen von 1885 und 1887 Verstöße kon¬
spät ausbezahlt werden; dies sei jedoch kein Vergehen gewesen und statiert worden seien, seien dem Weltner die gebotenen Rügen und
habe auf die Amtskasse keinen Bezug gehabt. Der Umstand, daß Weisungen sofort zu Teil geworden. Er habe die Aussetzungen
Weltner die Depositen auf der Hülfskasse auf seinen eigenen im Berichte von 1885 sogar selbst unterschrieben. Es werde be¬
Namen machte, sei eine materiell bedeutungslose Inkorrektheit ge¬ stritten, daß die Aufsichtsbehörden sich in der Beaufsichtigung
wesen, da Weltner niemals die Absicht gehabt habe, sich auf Weltner's eine Fahrlässigkeit oder gar Dolus haben zu Schulden
diesem Wege Gelder anzueignen, was daraus hervorgehe, daß er kommen lassen; gegenteils gehe aus den Akten hervor, daß sie
aus der Art der Anlage kein Hehl gemacht und die Rückbezüge auf Ordnung gehalten und ihre Pflichten vollkommen erfüllt
stets zu Gunsten der Amtskasse verwendet habe. Gleich nach der haben. Was die Behauptung anbetreffe, daß Weltner schon bei
Kassauntersuchung vom März 1887 habe Weltner seine Depo¬ der Neuwahl von 1892 in seiner Kasse ein Defizit gehabt habe,
siten ordnungsgemäß bis zu seiner Amtsentsetzung im Juni 1894 so spreche dafür gar kein Anhaltspunkt. Im Jahre 1887 habe
auf der solothurnischen Kantonalbank gemacht, und zwar auf das kein Defizit bestanden. Die Saldi der Monatsabschlüsse vom
Oberamt Solothurn=Lebern. Auch hier habe er die Zinsen jedes Dezember 1891, vom Januar, Februar, März, April, Mai und
Dezember 1892 sprechen nicht dafür, daß Weltner zur Zeit der Vierteljahr ausschließlich in Anspruch nehmen, was nicht angehe.
Neuwahl von 1892 die von den Beklagten behaupteten Unter¬ Da bei den periodischen Wiederwahlen immerfort auch Neuwahlen
schlagungen schon verübt habe. Ein Beweis dafür, daß er vor der stattsinden, seien Finanzdepartement und Kantonsbuchhalter voll¬
Neuwahl Einnahmen gemacht hätte, die nicht gebucht worden auf in Anspruch genommen, neben den laufenden Geschäften auch
wären, liege nicht vor. Für die gebuchten Ausgaben habe er die Amtsübergabe an die Neugewählten und deren Einführung
monatlich die Belege beizubringen gehabt, mit Ausnahme der in das Amt zu vollziehen.
Ausgaben der Fremdenkasse. Hier haben die Untersuchungen aller¬ D. Auf Antrag des Klägers wurde dem früheren Amtsbürgen
dings ergeben, daß Weltner in kleinen Posten 100 Fr. 45 Cts. des Oberamtmanns Weltner, Theodor Erzer, und den Erben des
ausgebucht habe, ohne daß die Auszahlung faktisch geschehen sei. verstorbenen Amtsbürgen Johann Erzer (Otto und Arthur Erzer
Für diese 100 Fr. 45 Cts. werden jedoch die Beklagten nicht be¬ der Streit verkündet. Dieselben haben sich indessen, trotz Zustel¬
langt. Der Betrag sei von den frühern Amtsbürgen ohne weiters lung aller Verfügungen, am Prozesse nicht beteiligt.
gedeckt worden. Die in der Strafuntersuchung gemachten Angaben E. In der Duplik halten die Beklagten an ihren Ausführun¬
Weltners über den Zeitpunkt der Entstehung des Defizites seien gen über die Aufsichtspflicht des Regierungsrates und des Finanz¬
nicht zuverlässig. Er habe offenbar den wahren Sachverhalt zu departements, sowie über die Art und Weise der gegenüber dem
verschleiern gesucht. Möglich sei es auch, daß er gegen seinen Oberamtmann Weltner geübten Kontrolle fest. Aus den daherigen
Schwager Erzer, den früheren Bürgen, einen Racheakt habe be¬ Vorbringen ist hervorzuheben: Dem Oberamtmann Weltner seien,
gehen wollen, indem Erzer zur Zeit des Ausbruchs der Kata¬ mit Ausnahme der vom Kantonsbuchhalter anläßlich seiner zwei¬
strophe jede Beihülfe abgelehnt habe. Vorausgesetzt, es hätte zu maligen Anwesenheit auf dem Amtslokal persönlich gemachten
Beginn der neuen Amtsperiode im Jahre 1892 ein Kassasturz Bemerkungen, weder seitens des Finanzdepartementes, noch des
mit Bücheruntersuchung stattgefunden, und es hätte damals Weltner Regierungsrates, der Staatswirtschaftskommission und des Kan¬
eingenommene Gelder zu sich gesteckt und nicht gebucht gehabt, so tonsrates jemals Rügen oder Weisungen zugekommen, obschon
hätte das nicht konstatiert werden können. Bei der Untersuchung aus den Berichten des Kantonsbuchhalters vom 26. Oktober 1885
vom Jahre 1894 sei das möglich gewesen, weil man nach der und 28. März 1887 hervorgehe, daß Weltner sich schon damals
Feststellung des Kassadefizites den Weltner wie einen Verbrecher der vollendeten Unterschlagung, nicht einer bloßen Inkorrektheit
behandelt habe, auf welchen man energisch eingedrungen sei, seine schuldig gemacht habe. In beiden Fällen sei er nicht im Stande
aus den Büchern nicht ersichtlichen Unterschlagungen namhaft zu gewesen, den Kassabestand in baar nachzuweisen, bei der ersten
machen, und auch dritte Personen, welche Zahlungen gemacht Untersuchung haben volle 4000 Fr., bei der zweiten 2000 Fr.
hatten, von sich aus mitgeholfen haben, diese Zahlungen nach¬ gefehlt. Beide Beträge habe Weltner der Kasse des Oberamtes
zuweisen. Viele derartige Unterschlagungen haben überdem erst entnommen, ohne den Ausgang im Journal zu buchen. Ange¬
später festgestellt werden können. Die Erheblichkeit der Ausfüh¬ sichts des Resultates dieser Untersuchungen qualifiziere sich das
rungen über Weltner's Familienverhältnisse werde bestritten, die Unterlassen jeglicher Vorkehren gegen den fehlbaren Beamten als
Mittel zur Deckung der Erziehungskosten seien teils durch das grobes Verschulden der Aufsichtsbehörden. Es sei außer Zweifel,
Frauengut, teils durch Anleihen aufgebracht worden. Daß Weltner daß der Kantonsrat, wenn ihm durch die Rechenschaftsberichte
in den Jahren 1892—1894 kaum seinen Jahresgehalt aufge¬ des Regierungsrates pro 1885 und 1887 Kenntnis von jenen
braucht habe, werde bestritten. Bei periodischen Bestätigungen im Kassarevisionen gegeben worden wäre, bei der in andern Fällen
Amte finden keine Kassastürze statt. Die prompte Vornahme einer dokumentierten Strenge gegen Weltner schon das erste Mal eine
derartigen Maßregel wäre auch ein Ding der Unmöglichkeit; sie Strafe verhängt, und bei einem Rückfall Amtsentsetzung ausge¬
würde den Kantonsbuchhalter oder seinen Adjunkten für ein volles sprochen haben würde. Die fehlende Kontrolle habe es Weltner
In einem Borderau zu diesem Beschlusse sind dagegen noch auch ermöglicht, seine Defraudationen zu verschleiern, so daß es
heute für die Beklagten unmöglich sei, genau festzustellen, welches zwei weitere nicht gebuchte Abschlagszahlungen aus den Jahren
1893 und 1894 von zusammen 16 Fr. 35 Cts. dazu ge¬ der Zustand auf dem Oberamt Solothurn=Lebern in frühern
zählt, so daß die Gesamtsumme des Defizits auf 14,528 Fr. Jahren, und speziell bei Beginn der letzten Amtsperiode, gewesen
50 Cts. sich beläuft, oder, nach Abzug der 100 Fr. 45 Cts., sei. Die Außerung Weltner's in seinem Verhör vor dem Unter¬
suchungsrichter, er habe schon vor der letzten Neuwahl ein Kassa¬ welche anerkanntermaßen auf die frühere Amtsperiode fallen, auf
den Betrag von 14,428 Fr. 05 Cts. defizit gehabt, sei jedenfalls mit Berücksichtigung aller Verumstän¬
G. In der heutigen Verhandlung halten die Vertreter der Par¬ dungen des Falles richtig, nur sei wohl der von ihm genannte
teien die im Schriftenwechsel gestellten Anträge unter erneuter Betrag von 4500—5000 Fr. zu niedrig gegriffen, indem Weltner
Begründung aufrecht. offenbar nur den Kassabestand mit den wirklichen Bucheintragun¬
Erwägungen
thatsächlich mit den Buchungen, die er nie selbst besorgt, sondern 1. Die Kompetenz des Bundesgerichts ist unbestritten, und
durch seinen Sekretär aus dem Brouillon in's Journal habe unbestreitbar gegeben.
schreiben lassen, stets im Rückstande gewesen sei. Daß Weltner zu 2. In der Sache selbst kann zunächst einem begründeten
seinem Schwager Erzer in feindseligem Verhältnis gestanden sei, Zweifel nicht unterliegen, und ist auch unter den Parteien nicht
werde bestritten. streitig, daß die beklagten Bürgen nur für denjenigen Schaden
F. Der Beweis ist von den Parteien durch Urkunden und haften, welcher durch die auf Grund der Bestätigungswahl vom
Zeugen geführt worden. Der anfänglich beantragte Sachverstän¬ 3. Juli 1892 erfolgte Amtsführung des Oberamtmanns Weltner
digenbeweis ist von den Parteien fallen gelassen worden. In dem entstanden ist, nicht aber für den Schaden, den dieser in frühern
Beschluß des Regierungsrates vom 28. September 1894 wird Amtsperioden, für welche andere Amtsbürgen sich verpflichtet
das Defizit folgendermaßen festgestellt: haben, gestiftet hat. Darnach gehört aber zum Fundament der er¬
1. Fehlbetrag an eingegangenen und ge¬ hobenen Klage die Behauptung und der Beweis, daß Oberamt¬
buchten Geldern (nach dem Kassa¬ mann Weltner den eingeklagten Schaden in der durch die Bestäti¬
buchabschluß vom 12. Juni 1894) Fr. 8,537 51 gungswahl vom 3. Juli 1892 eingeleiteten Amtsperiode verur¬
2. Eingenomme, aber nicht gebuchte Gelder sacht habe, und es qualifiziert sich die Einwendung der Beklagten,
(in 54 Posten) 6,270 04 das Kassadefizit sei nicht in dieser Periode entstanden, sondern
3. Ausgebuchte, aber nicht wirklich veraus¬ bereits bei Beginn der Amtsperiode vorhanden gewesen, nicht als
gabte Gelder 166 Einrede, sondern als motiviertes Läugnen des Klagegrundes. Denn
mit dieser Behauptung bestreiten die beklagten Bürgen, daß dem Total Fr. 14,973 55 Dienstherrn ein Schaden aus demjenigen Anstellungsverhältnisse wovon in Abrechnung zu bringen als der¬ des verbürgten Beamten entstanden sei, für welches einzig sie jenige Betrag, der dem Weltner infolge die Bürgschaft übernommen haben; sie läugnen also das Klage¬ seither konstatierter Mißrechnungen, fundament. Für dieses trifft aber die Beweislast den Kläger; unrichtiger Buchungen und als restie¬ dieser hat zu beweisen, daß der Kassadefekt dem durch die Bürg¬ rendes Gehaltsguthaben (151 Fr. 75 schaft der Beklagten versicherten Anstellungsverhältnisse Weltner's Ets.) habe zu Gut geschrieben werden entstamme, daß er aus einer Amtsthätigkeit desselben herrühre, müssen 461 40 für welche sie sich verbürgt haben.
Fr. 14,512 15
3. Frägt es sich, ob der Kläger diesen ihm obliegenden Be¬ wo die nicht gebuchten Eingänge ihm zugeflossen, bezw. die ge¬
weis erbracht habe, so ist zu bemerken: Gemäß den (nicht be¬ buchten, aber nicht wirklich geleisteten Zahlungen von ihm einge¬
strittenen) Klagsanbringen und dem dem Regierungsratsbeschluß tragen wurden. Ein Kassabeamter, welcher eingegangene Gelder
vom 28. September 1894 beigefügten Borderau setzt sich der nicht bucht, die hernach in der Kasse fehlen, muß für so lange
Kassadefekt des Oberamtmanns Weltner aus drei Teilen zusam¬ als überwiesen erachtet werden, diese nicht eingetragenen Gelder
men: Im Betrage von 8537 Fr. 51 Cts. hat derfelbe Gelder unterschlagen zu haben, als nicht dargethan wird, daß er trotz der
unterschlagen, welche in seinen Büchern als eingegangen eingetra¬ unterlassenen Eintragung diese Eingänge doch der Kasse abgeliefert
gen waren; im Betrage von 5824 Fr. 99 Cts. (d. h. von habe, und ein Kassabeamter, welcher Zahlungen als geschehen
70 Fr. 04 Cts., mit Zurechnung der beiden im Nachtrag zum bucht, die er nicht wirklich geleistet hat, muß als überführt er¬
Borderau des Regierungsratsbeschlusses vom 28. September 1894 achtet werden, diese Beträge in demjenigen Momente der Kasse
aufgeführten Posten von 16 Fr. 35 Cts., von 6286 Fr. 39 Cts., entfremdet zu haben, wo er sie als ausgegangen fälschlich gebucht
jedoch abzüglich der vom Kläger in Abrechnung gebrachten 461 Fr. hat. Es ist freilich möglich, daß in einem derartigen Falle der
40 Cts.) hat er Zahlungen, die ihm seit seiner letzten Wieder¬ Kassabeamte die eingegangenen, nicht gebuchten Gelder nicht wirk¬
wahl geleistet worden waren, nicht gebucht, und für 166 Fr. lich unterschlagen, sondern zur Kasse abgeliefert und die Buchung
endlich Ausgaben gebucht, die von ihm nicht wirklich geleistet nur deswegen unterlassen hat, um begangene frühere Unterschla¬
worden waren. An letzterm Posten fällt indessen der Betrag von gungen zu verschleiern, und daß er zum gleichen Zwecke auch die
100 Fr. 45 Cts. zum vorneherein in Abzug, weil die daherigen Buchung nicht geschehener Zahlungen vorgenommen hat. Allein
angeblichen Zahlungen die frühere Amtsperiode betreffen, deshalb zu vermuten ist das doch nicht, sondern derjenige, welcher sich
auch von den früheren Amtsbürgen Weltner's vergütet und auch hierauf beruft, muß es beweisen, muß darthun, daß der Beamte
nicht eingeklagt worden sind. Demnach steht fest, einerseits, daß die Gelder, über deren Verblieb er sich nicht ausgewiesen hat,
Oberamtmann Weltner während seiner letzten Amtsperiode im Be¬ welche er nach dem Bestand seiner Buchführung in seine Tasche
laufe von 6286 Fr. 39 Cts. — 461 Fr. 40 Cts. = 5824 Fr. gesteckt hat, doch in Wirklichkeit ablieferte. In casu haben nun
99 Cts. Gelder eingenommen hat, welche er nicht als eingegan¬ die beklagten Bürgen einen Beweis dafür, daß die Unterlassung
gen buchte, anderseits, daß er während dieser gleichen Amtsperiode der Buchung gemachter Einnahmen aus der letzten Amtsperiode
65 Fr. 55 Cts. als ausgegeben buchte, welche er nicht wirklich und die Buchung nicht gemachter Zahlungen aus der gleichen
verausgabt hat. Hinsichtlich dieser beiden Beträge nun darf der Zeit sich als bloße Buchhaltungsmanipulationen behufs Verschleie¬
Beweis als geleistet erachtet werden, daß dieselben in der letzten rung früherer Unterschlagungen darstelle, nicht erbracht, ja im
Amtsperiode des Oberamtmanns Weltner unterschlagen wurden; Grunde nicht einmal unternommen. Nach den Aussagen des ehe¬
denn es steht nach dem Ausgeführten fest, daß während dieser Pe¬ maligen Oberamtmanns Weltner hätte dieser während seiner letzten
riode Weltner Gelder im Betrage von 5824 Fr. 99 Cts. einnahm, Amtsdauer sogar mehr neue Unterschlagungen begangen, als dem
ohne den Eingang zu buchen, und anderseits Gelder im Betrage Betrage der während dieser Zeit gemachten und nicht gebuchten
von 65 Fr. 55 Cts. als ausgegeben eintrug, ohne die sachbezüg¬ Einnahmen und nicht gemachten aber gebuchten Zahlungen ent¬
lichen Ausgaben wirklich zu leisten. Nun muß aber bis zum Be¬ sprechen würde. Die Familienverhältnisse Weltner's, auf welche sich
weis des Gegenteils angenommen werden, daß ein Kassabeamter, die Beklagten dafür berufen haben, daß dessen Unterschlagungen
der Eingänge zu buchen unterläßt, welche hernach in der Kasse aus früherer Zeit stammen müssen, sind nicht beweisend; freilich
fehlen, und Ausgänge bucht, welche nicht wirklich erfolgt sind, ist richtig, daß die Ansprüche, welche die Familie Weltner's in
die betreffenden Beträge eben in dem Momente unterschlagen habe, der Zeit vor der letzten Amtsperiode, bevor feine Kinder erzogen
waren, größer gewesen sein werden, als später, allein irgend eine dens nicht verlangen, dessen Herbeiführung er selbst durch dolose
sichere Schlußfolgerung dahin, daß Weltner seine Unterschlagun¬ oder grob fahrlässige Unterlassung der durch die Umstände gebo¬
gen ganz oder zum großen Teil zu der Zeit müsse begangen tenen Kontrolle erst ermöglicht hat. Dagegen geht die Aufsichts¬
haben, wo seine Familienlasten am drückendsten waren, ist nicht pflicht des Geschäftsherrn doch nicht so weit, daß er für Voll¬
möglich. Anderseits ist allerdings auch ein Beweis dafür nicht kommenheit seiner Kontrolleinrichtungen und ihrer Handhabung
geleistet, daß der übrige Teil des Defizits, welcher der Differenz einzustehen hätte, vielmehr besteht diese Aufsichtspflicht des Ge¬
zwischen dem wirklichen Kassabestand vom 12. Juni 1894 und schäftsherrn als Pflicht gegenüber den Bürgen nicht weiter, als
den damaligen Bucheinträgen entspricht, auf die letzte Amtsperiode die bona fides der Bürgschaft es fordert, so daß als Verstöße
des Oberamtmanns falle; es fehlt vielmehr an allen zuverlässigen gegen diese Aufsichtspflicht nur solche Verfehlungen erscheinen,
Anhaltspunkten dafür, um festzustellen, wann dieser Teil des welche dem Geschäftsherrn entweder zur Arglist anzurechnen sind,
Defizits entstanden ist. Nach den Aussagen Weltner's freilich oder doch auf grober, unverzeihlicher Nachlässigkeit, auf leicht¬
wäre ein größerer Teil des Defizits, als dem Betrage der nicht fertiger Nichtbeachtung der Rechtsstellung und der Interessen der
gebuchten Eingänge und fälschlich gebuchten Zahlungen entspricht, Bürgen beruhen, und daher durch die Grundsätze von Treu und
auf Unterschlagungen aus der Zeit der letzten Amtsperiode zurück¬ Glauben reprobiert erscheinen. Insbesondere kann der Geschäfts¬
zuführen. Allein diese Aussage Weltner's ist für sich allein um herr nicht allemal dann ohne weiters als haftbar angesehen wer¬
so weniger beweisend, als sie ganz unbestimmt gehalten ist, und den, wenn er oder seine Organe besonders scharfe Kontrollbestim¬
Weltner, so viel wenigstens den Akten zu entnehmen, über seine mungen, welche im Interesse gerade des Geschäftsherrn aufgestellt
Unterschlagungen gar keine Aufzeichnungen gemacht hat, vielmehr und seinen Organen zur Beachtung vorgeschrieben sind, in dem
einfach blindlings, je nach Bedürfnis, in die Kasse hinein ge¬ einen oder andern Punkte nicht ganz genau sollten beachtet haben.
griffen zu haben scheint, ohne sich genau Rechenschaft darüber zu ragt es sich, ob nach Maßgabe dieser Grundsätze ein grobes,
geben, auf welchen Betrag seine Unterschlagungen dadurch nach die Ersatzpflicht der Bürgen ausschließendes Verschulden anzu¬
und nach anwachsen. nehmen sei, so trifft in dieser Richtung die Beweispflicht die
4. Nach den vorstehenden Ausführungen ist also die Klage Bürgen, und zwar müssen dieselben zu ihrer Befreiung zweierlei
ohne weiters abzuweisen, soweit sie den Betrag von 6351 Fr. nachweisen, einmal, daß der klagende Fiskus bezw. dessen Organe
94 Cts., abzüglich der vom Kläger in Abrechnung gebrachten sich in der Beaufsichtigung des Oberamtes solcher Handlungen oder
461 Fr. 40 Cts., also von 5890 Fr. 54 Cts. übersteigt, und Unterlassungen schuldig gemacht habe, welche rechtlich als Arglist
fragt sich nur noch, ob diese letztere Summe gutzuheißen, oder ob oder grobe, unverzeihliche Fahrlässigkeit sich qualifizieren, und
nicht vielmehr die von den Beklagten erhobene Einrede begründet zweitens, daß diese Handlungen oder Unterlassungen in kausalem
sei, der klägerische Fiskus sei nicht berechtigt, Ersatz dieses Scha¬ Zusammenhang mit dem eingetretenen Schaden stehen, derart, daß
dens zu verlangen, weil er denselben durch gröbliche Fehler in der ohne diese Handlungen oder Unterlassungen dieser ganz oder teil¬
Beaufsichtigung des Oberamtmanns Weltner selbst verschuldet weise nicht eingetreten oder doch abgewendet worden wäre. Arglist
habe. Grundsätzlich ist hinsichtlich dieser Einrede zu bemerken: des Klägers oder seiner Organe ist nun nicht behauptet, wohl
Wie vom Bundesgericht in seiner Entscheidung in Sachen Aargau aber in verschiedenen Richtungen grobe Fahrlässigkeit. Zunächst ist
gegen Welti und Genossen (Amtl. Samml., Bd. XIX, S. 463) behauptet worden, die durch Verfassung und Reglemente vorge¬
ausgeführt worden ist, hat bei der Amtsbürgschaft der Geschäfts¬ schriebene Kontrolle über die Geschäftsführung und speziell Kassa¬
herr für Arglist und grobe Fahrlässigkeit in der Beaufsichtigung führung des Weltner sei in keiner Weise thatsächlich gehandhabt
seiner Beamten einzustehen und er kann daher Ersatz eines Scha¬ worden. Dies ist indessen nicht richtig. Diejenige Art der Rech¬
nungskontrolle, welche das solothurnische Verwaltungsrecht positiv Unrecht. Unter der Prüfung der Kassabestände, wie sie diese Ver¬
vorschreibt, ist gegenüber dem Oberamtmann Weltner in ihren ordnung vorschreibt, sind nicht Kassastürze verstanden, sondern
wesentlichen Bestandteilen wirklich geübt worden. Denn: die vor¬ lediglich die Untersuchung des in der Monatsrechnung angegebenen
geschriebenen Monats= und Jahresrechnungen des Oberamtmanns Kassasaldos daraufhin, ob derselbe in richtigem Verhältnis zu den
sind regelmäßig eingeholt und geprüft worden; allerdings wurden mutmaßlichen Bedürfnissen des künftigen Monats stehe. Darauf
die Monatsrechnungen in der Regel nur vom Kantonsbuchhalter deutet schon, daß die Verordnung das Finanzdepartement anweist,
untersucht, und nur diejenigen derselben dem Finanzdepartement die vorgeschriebene Prüfung der Kassabestände jeweilen bei Eingabe
unterbreitet, welche zu wesentlichen Aussetzungen Veranlassung der Monatsabschlüsse vorzunehmen, was darauf hinweist, daß es
gaben, so daß es nötig erschien, Weisungen dieses Departementes sich um eine Prüfung handelt, welche auf Grund dieser Monats¬
einzuholen, während § 2 des Reglementes für den Kantonsbuch¬ abschlüsse ohne weiters geschehen kann, und keine, im Kassalokal
halter vom 14. Mai 1852 voraussetzt, daß, nach der Prüfung vorzunehmende, Revision des wirklichen Kassabestandes erfordert.
der Monatsrechnungen durch den Kantonsbuchhalter, auch das Vollends klar wird dies, wenn man den § 1 der citierten Ver¬
Finanzdepartement selbst eine solche vornehme. Das beobachtete ordnung in seinem vollständigen Text in's Auge faßt, wonach die
Vorgehen war aber ganz allgemein und ständig geübte Verwal¬ dem Finanzdepartement erteilte Weisung dahin geht, jeweilen
tungspraxis, es kann in demselben in der That bloß eine formelle Eingabe der Monatsabschlüsse die Kassabestände zu prüfen,
Inkorrektheit, nicht aber eine materiell bedeutungsvolle Pflicht¬ mit den voraussichtlichen Ausgaben des künftigen Monats
verletzung erblickt werden. Denn die Sachlage, welche die Bildung vergleichen, und da, wo sich ergibt, daß ein Mißverhältnis zwi¬
der betreffenden Praxis bedingte, war, wie auch der Zeugenbeweis schen der Kasse und den mutmaßlichen Bedürfnissen vorhanden ist,
bestätigt, offenbar die, daß dem Finanzdepartement eine selbstän¬ auf die betreffenden Kassen Anweisungen zu Gunsten der Staats¬
dige, eigene Prüfung der sämtlichen Monatsrechnungen doch nicht kasse auszustellen. Wenn die Verordnung hätte anordnen wollen,
möglich gewesen wäre, dasselbe daher, wenn ihm sämtliche daß alle Monate bei allen Rechnungsführern Kassastürze vorge¬
Monatsrechnungen zugesandt worden wären, sich wesentlich auf nommen werden sollen, so hätte sie dies gewiß ausdrücklich gesagt,
eine formelle Thätigkeit, auf ein Visum der Bemerkungen des und hätte nicht (was ja ganz unzweckmäßig gewesen wäre) be¬
Kantonsbuchhalters hätte beschränken müssen, eine Formalität, stimmt, daß diese Kassastürze jeweilen bei Eingabe der Monats¬
welche ohne sachlichen Nachteil unterblieb. Die Jahresrechnungen ausweise, also zu einem den Rechnungsführern von vorneherein
des Oberamtmanns sodann wurden jeweilen sämtlich vom Finanz¬ genau bekannten Moment stattfinden sollen. Auch die Entstehungs¬
departement geprüft und zwar wurde diese Überprüfung nicht als geschichte der Verordnung vom 13. Dezember 1867 zeigt deutlich
bloße Formsache aufgefaßt, sondern ernsthaft durchgeführt, wie der daß diese nicht Kassastürze, sondern nur eine Prüfung der durch
vom Adjunkten des Kantonsbuchhalters bezeugte Umstand be¬ die Monatsausweise vorgewiesenen buchmäßigen Kassabestände auf
weist, daß der Finanzdirektor den Anlaß zur Anordnung des ihre Angemessenheit hin im Auge hatte; denn die Verordnung ist
Kassasturzes, welcher zur Entdeckung des Defizites Weltner's auf eine Bemerkung der Staatswirtschaftskommission, daß die
Monatsausweise einzelner Rechnungssteller unnötig hohe Kassa¬ führte, aus einer Wahrnehmung schöpfte, welche er bei Prüfung
der Jahresrechnung Weltner's pro 1893 gemacht hatte. Perio¬ bestände ergeben, veranlaßt worden. Diejenige Prüfung der Kassa¬
dische Kassastürze bei den staatlichen Rechnungsgebern schrieb das bestände nun, wie sie die Verordnung vom 13. Dezember 1867
vorschrieb, scheint in der That im wesentlichen geübt worden zu solothurnische Verwaltungsrecht nicht vor. Die Beklagten meinen,
es liege eine sachbezügliche Vorschrift in der Verordnung des Re¬ sein. Zwar hat das Finanzdepartement nicht in allen Fällen selbst
die Kassabestände der Monatsrechnungen geprüft, sondern nur gierungsrates vom 13. Dezember 1867, allein unzweifelhaft mit
dann, wenn diese Rechnungen zu besondern Bemerkungen Veran¬ des Defizites beigetragen. Nun ist allerdings richtig, daß die
lassung gaben; allein an Stelle des Finanzdepartementes hat, wirksame Kontrolle einer Kassaführung eine von Zeit zu Zeit mit
nach den Aussagen des Kantonsbuchhalters Moll, die Kantons¬ der Prüfung der Bücher verbundene Revision des wirklichen Kassa¬
buchhalterei die fragliche Kontrolle regelmäßig ausgeübt und darin bestandes, einen Kassasturz, erfordert, und daß bis in die jüngste
nun, daß diese Verrichtung vom Finanzdepartement dem Kantons¬ Zeit solche Kassastürze nur selten vorgenommen wurden, daß
buchhalter überlassen wurde, kann eine grobe Fahrlässigkeit, welche speziell bei dem Oberamtmann Weltner während der ganzen
den Staat den Bürgen gegenüber verpflichten würde, nicht erblickt 18jährigen Zeit seiner Amtsführung nur drei Kassastürze statt¬
werden. Seitens der Kantonsbuchhalterei ist, nach der Zeugen¬ gefunden haben. Da jedoch eine bestimmte, periodische Kassastürze
aussage des Kantonsbuchhalters Moll, Weltner in früheren anordnende Vorschrift nicht bestand, so kann davon nicht die Rede
sein, daß eine positive Norm, auf deren Beachtung die Amts¬ Jahren wiederholt zu Ablieferungen an die Staatskasse aufge¬
fordert worden, welchen Aufforderungen er in der Regel nach¬ bürgen hätten rechnen können, in gröblicher Weise verletzt worden
gekommen sei. In den letzten Jahren seiner Amtsführung sind sei. Zugegeben mag freilich werden, daß eine vollkommen aus¬
allerdings derartige Aufforderungen nicht erfolgt, obschon die gerüstete und vollkommen sorgfältig verfahrende Verwaltung trotz
Kassabestände, welche seine Monatsrechnungen aufwiesen, verhält¬ dieses Mangels einer ausdrücklichen Vorschrift weit häufiger zu
dem Kontrollmittel des Kassasturzes gegriffen hätte, als dies im nismäßig als hoch erscheinen. Allein es kann doch nicht gesagt
Kanton Solothurn bis in die jüngste Zeit allgemein und speziell werden, daß die fraglichen Ziffern dem Kontrollbeamten ohne
weiters, bei auch nur gewöhnlicher Aufmerksamkeit als unver¬ gegenüber dem Oberamtmann Weltner geschehen ist. Allein der
Kontrollapparat der solothurnischen Staatsverwaltung war nun hältnismäßig hoch, als mißbräuchlich und verdachterweckend haben
eben, wenigstens bis in die jüngste Zeit, durchaus kein vollkom¬ erscheinen müssen. Denn die Ziffern der Monatsrechnungen
Weltner's sind nicht etwa von Monat zu Monat gewachsen, son¬ mener, sondern arbeitete nur langsam und schwerfällig. Der Regie¬
rungsrat hat in seinen Geschäftsberichten wiederholt sein Be¬ dern weisen je nach den verschiedenen Monaten ziemlich erhebliche
Differenzen auf; es bleiben auch, nach der vom Kläger mit der dauern ausgesprochen, daß es nicht möglich gewesen sei, bei allen
Rechnungsstellern, während eines Jahres, Kassastürze vorzuneh¬ Replik eingereichten Zusammenstellung, die Saldi der Monats¬
men. Für Vollkommenheit des Kontrollapparates steht nun aber rechnungen Weltner's aus den Jahren 1892 und 1893 im
der Dienstherr den Amtsbürgen nicht ein. Die Frage, inwieweit Jahresdurchschnitt wesentlich hinter denjenigen des Oberamtes
staatsrechtlich die staatlichen Oberbehörden verpflichtet seien, für Olten=Gösgen zurück. Es ist denn auch als erwiesen zu erachten,
vollständig zweckmäßige Organisation der Rechnungs= und Finanz¬ daß der Verkehr des Oberamtes Solothurn=Lebern einen größern
kontrolle zu sorgen, ist von der andern Frage, wie weit privat¬ Kassabestand als bei andern Rechnungsstellern, speziell Ober¬
rechtlich der Staat dem Amtsbürgen gegenüber für Mängel in ämtern, als erforderlich, oder doch erklärlich scheinen ließ. Die
der Beaufsichtigung der Beamten einzustehen habe, durchaus ver¬ Unregelmäßigkeiten in der Buchführung, wie sie im Fernern schieden. Die letztere Verpflichtung geht, wie oben ausgeführt zu Lasten des Oberamtmanns Weltner konstatiert sind, daß er worden ist, nicht weiter, als die bona fides des Bürgschafts¬ nämlich sein Kassabuch nicht selber führte, und infolge dessen die
vertrages es erfordert, d. h. der Staat hat nur für Arglist und Einträge in dasselbe, d. h. die Überträge aus dem von ihm
dieser gleich zu achtende grobe, unentschuldbare Fahrlässigkeit ein¬ persönlich geführten Brouillon, stets etwas verspätet erfolgten,
zustehen; er haftet nicht für jeden Verstoß gegen die Sorgfalt, sind im vorliegenden Fall ohne sachliche Bedeutung; die betreffen¬ welche eine vollkommen ausgerüstete, vollständig sorgfältig verfah¬ den Fehler haben, da das Brouillon der amtlichen Kontrolle rende Verwaltung aufwenden würde, sondern nur für grobe, un¬ offenlag, in nichts zur Entstehung oder längern Verschleppung
verzeihliche Verstöße, welche auch eine minder sorgsame Verwal¬ keit erscheinen, und es ist übrigens nicht dargethan, daß dieselbe
tung sich in der Regel nicht zu Schulden kommen läßt, sondern auch nach der zweiten Bemerkung des Kantonsbuchhalters noch
welche eine unentschuldbare Nichtbeachtung der Interessen der fortgedauert habe, und betreffend die Anlage der verfügbaren
Bürgen bekunden. Eine Fahrlässigkeit dieser Art kann nun darin, Gelder sodann ist zwar richtig, daß die gerügte Anlage eine durch¬
daß in concreto die solothurnischen Behörden eine völlig aus¬ aus ordnungswidrige war, dagegen indizierte sie nicht, daß ein
reichende Finanzkontrolle nicht geschaffen haben, und daher die Kassadefizit vorliege, oder daß der Oberamtmann überhaupt un¬
Kassastürze während langer Zeit nur in großen Zwischenräumen redlicher Absichten verdächtig sei. Denn die in den vorgelegten
vorgenommen haben, nicht gefunden werden. Depositenscheinen genannten Gelder waren zur Zeit der Kassa¬
5. Darnach liegt denn aber für eine grobe, die Bürgen be¬ revision wirklich bei der solothurnischen Hülfskasse deponiert und
freiende Fahrlässigkeit überhaupt nichts vor, sofern nicht den der Kontrollbeamte hat, wenigstens bei der zweiten Kassarevision,
Aufsichtsbehörden des Oberamtmanns Weltner solche Thatsachen sich darüber auch vergewissert, indem er sich einen Kontokorrent¬
zur Kenntnis gekommen waren, welche denselben, bei auch nur auszug von der Hülfskasse vom damaligen Tage vorweisen ließ.
einiger Aufmerksamkeit, als der Veruntreuung verdächtig erscheinen Daß die Anlage auf den persönlichen Namen des Oberamtmanns
lassen mußten. Nach dem festgestellten Thatbestand kann dies jedoch dem Kontrollbeamten nicht verdächtig schien, ist wohl erklärlich, da
nicht als erwiesen betrachtet werden. Die bei den Kassaunter¬ eben Weltner sich eines durchaus unbescholtenen Rufes erfreute,
suchungen vom 26. Oktober 1885 und 28. März 1887 konsta¬ und ihm sachlich diese Art der Anlage keine größere Verfügungs¬
tierten Unregelmäßigkeiten Weltner's in der Buch= und Kassa¬ gewalt über das Depositum gewährte, als wenn dieses auf den
führung waren doch nicht derart, daß sie bei den Kontrollbeamten, Namen des Oberamtes gemacht worden wäre. Da die vom Ober¬
wenn diese nicht grob=fahrlässig verfuhren, den Verdacht erwecken amtmann vorgelegten Depositenscheine den wirklich geleisteten
mußten, Weltner sei ein Beamter, welcher, zur Verhütung von Depositen entsprachen, also den darin ausgedrückten Wertbetrag
Veruntreuungen, besonders scharf im Auge behalten werden müsse. wirklich repräsentierten so stimmte der effektive mit dem buch¬
Der Rückstand in der Führung des Kassabuchs war speziell bei mäßigen Kassabestand überein, und der Kontrollbeamte durfte also
der zweiten Untersuchung ein unerheblicher, der nicht geeignet war, ohne grobe Fahrlässigkeit annehmen, es liege ein Grund, über
bei den Kontrollbeamten Verdacht zu erregen. Die Bemerkung im die Kassaführung sich zu beunruhigen und diese einer besondern
ersten Revisionsberichte, die Kreditoren der sog. Fremdenkasse seien Aufsicht zu unterstellen, nicht vor, dies um so mehr, als Weltner,
verspätet ausbezahlt worden, kehrt im zweiten nicht wieder, und nach dem Ergebnis des Zeugenbeweises, einfach lebte, und allge¬
es ist wohl anzunehmen, daß dieser, übrigens nicht auf Untreue, mein als rechtschaffener, wenn auch unbeholfener Beamter galt,
sondern bloß auf Saumseligkeit hindeutende Fehler nicht wieder dem Veruntreuungen nicht zuzumuten seien.
konstatiert wurde. Dagegen ist allerdings in beiden Untersuchungs¬
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht berichten festgestellt, daß der Oberamtmann die Kassaposten der erkannt: Verwaltungen des Bezirksschulfonds von Grenchen und Niederwyl Die Klage wird in dem Sinne gutgeheißen, daß die Beklagten der sog. Fremdenkasse nicht einverleibt hat, und daß er verfügbare verurteilt werden, dem Kläger unter solidarischer Haft die Summe Gelder vorschriftswidrig nicht bei den amtlichen Depositenstellen, von 5890 Fr. 54 Cts. nebst Zins zu 5 % feit dem 10. Dezem¬ sondern bei der solothurnischen Hülfskasse auf seinen eigenen per¬ ber 1894 zu bezahlen. Mit seiner Mehrforderung ist der Kläger sönlichen Namen hinterlegt hat. Allein was zunächst die erste abgewiesen. Unregelmäßigkeit anbelangt, so mochte sie dem Kontrollbeamten
als eine bloße, auf Ungeschick zurückzuführende Ordnungswidrig¬