Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BGE 23 I 478

zahlen müßten, dafür auch in zwei Kantonen praktizieren dürften.

Es sei denn auch bisher in keinem der zahlreichen Fälle, in

denen Personen gestützt auf ein in einem andern Kantone er¬

worbenes Patent die Bewilligung zur Ausübung der Advokatur

im Kanton Bern erteilt worden sei, gegen die Forderung der

Patentgebühr Einwendung erhoben worden. 69. Urteil vom 1. April 1897 in Sachen Bühler.

Erwägungen

A. Dem Dr. G. Bühler ist vom Staatsrat des Kantons 1. Für die Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten

Wallis am 2. Januar 1897 nach bestandenem Examen das Gebiete der Eidgenossenschaft stellt die Bundesverfassung in Art. 33

Advokaturpatent erteilt worden, wodurch derselbe ermächtigt wurde, und Art. 5 der Übergangsbestimmungen besondere Grundsätze auf,

im Kanton Wallis seinen Beruf auszuüben. Für das Patent und es findet hierauf der die Freizügigkeit des Handels und

hatte derselbe eine Gebühr von 150 Fr. zu entrichten. Bühler Gewerbes im allgemeinen gewährleistende Art. 31 B.=V. keine

gelangte nun gestützt auf Art. 5 der Übergangsbestimmungen Anwendung. Wie nun das Bundesgericht in Sachen Curti am

zur Bundesverfassung an das bernische Obergericht mit dem Ge¬ 3. Dezember 1896 ausgesprochen hat, steht die verfassungsmäßige

such um die Bewilligung der Ausübung der Advokatur auch im Garantie der durch Art. 5 der Übergangsbestimmungen dem In¬

Kanton Bern. Diese wurde ihm erteilt; es wurde ihm jedoch haber eines kantonalen Befähigungsausweises eingeräumten Rechte

laut Schreiben der bernischen Obergerichtskanzlei vom 25. Januar unter dem Schutze des Bundesgerichtes. Demgemäß ist dieses

1897 für dieselbe (nebst einer Stempeltaxe) eine Patentgebühr auch zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, die sich darauf

von 150 Fr. gemäß Art. 18 des Reglements über die Patent¬ stützt, daß der Rekurrent in den ihm durch jenen Artikel 5 ge¬

prüfung der Fürsprecher und Notare vom 5. März 1887 ab¬ währleisteten Rechten verletzt werde, kompetent.

verlangt. 2. Wenn auch in Art. 33 al. 1 B.=V. es den Kantonen an¬

B. Hiegegen hat Dr. Bühler sofort den staatsrechtlichen Rekurs heim gestellt ist, die Ausübung wissenschaftlicher Berufsarten von

an das Bundesgericht ergriffen, worin er unter Berufung auf einem Ausweise über die Befähigung abhängig zu machen,

den erwähnten Art. 5 der Übergangsbestimmungen zur Bundes¬ wird doch, abgesehen davon, daß in al. 1 die Ordnung der

verfassung darum nachsucht, daß die Erhebung einer Patentge¬ Voraussetzungen zum Erwerbe derartiger Ausweise durch Bundes¬

bühr im Kanton Bern als unzulässig erklärt werde. In einem gesetz für das ganze Gebiet der Eidgenossenschaft vorgesehen ist,

Nachtrag bemerkt der Rekurrent, daß er sich dem bernischen Ober¬ in Art. 5 der Übergangsbestimmungen dem Inhaber eines von

gericht gegenüber zur Bezahlung einer mäßigen Kanzleigebühr einem Kanton oder einer Konkordatsbehörde ausgestellten Be¬

anerboten habe. Das Obergericht läßt sich in seiner Antwort fähigungsausweises die Freizügigkeit der Berufsausübung bundes¬

vom 20. Februar 1897 dahin vernehmen, daß der Bezug der rechtlich zugesichert. Es tritt also insoweit die in al. 1 des Art. 33

im Reglement vom 5. März 1887 vorgesehenen Patentgebühr auf diesem Gebiet im allgemeinen vorbehaltene kantonale Hoheit

von 150 Fr. sich mit dem Grundsatz der Freizügigkeit der wissen¬ vor derjenigen des Bundes zurück, und es ist da, wo kraft eid¬

schaftlichen Berufsarten, wie er in Art. 5 der Übergangsbe¬ genössischen Rechtes die Ausübung einer wissenschaftlichen Berufs¬

stimmungen zur Bundesverfassung aufgestellt sei, wohl vertrage, art in allen Kantonen verlangt werden kann, kein Raum mehr

da die betreffenden Personen damit lediglich gleich behandelt wür¬ dafür, daß letztere die Ausübung von der Erteilung eines kanto¬

den, wie die mit einem bernischen Patent ausgerüsteten Advo¬ nalen Patentes abhängig machen. Wenn daher nach Mitgabe

katen, und da sie, wenn sie die Gebühr in zwei Kantonen be¬ der Bundesverfassung dem Rekurrenten gestützt auf den ihm im

Kanton Wallis ausgestellten Befähigungsausweis die Ausübung von Kanton zu Kanton durch die Anwendung der Vorschriften

des Berufs auch im Kanton Bern gestattet werden mußte, ohne über die Patentierung innerhalb des Kantons auf Inhaber von

daß von ihm die Auswirkung eines bernischen Patentes verlangt Patenten eines andern nicht erschwert werden, wiewohl zuzugeben

werden konnte, so darf ihm auch nicht die Gebühr, von welcher ist, daß unter Umständen eine der Billigkeit nicht entsprechende,

die Erteilung eines solchen nach den im Kanton Bern bestehen¬ bessere Behandlung der letztern gegenüber den, um ein eigenes

den Vorschriften abhängig ist, abgefordert werden. Vielmehr ist Patent des betreffenden Kantons sich bewerbenden die Folge der

er kraft eidgenössischer Vorschrift berechtigt, ohne daß es eines gegenwärtigen Ordnung der Dinge sein kann.

hoheitlichen Aktes der zuständigen Behörde des Kantons Bern

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht

bedürfte, seinen Beruf auch hier auszuüben, und erscheint die erkannt: Auflage einer Patentgebühr, die nur da gefordert werden kann, Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet er¬ wo ein Patent wirklich erforderlich ist, als verfassungswidrig. klärt. Damit ist nicht gesagt, daß nicht zum Zwecke der Kontrolle

die Anmeldung des Rekurrenten bei der bernischen Aufsichtsbe¬

hörde für die Anwälte verlangt werden könne; und ebensowenig

ist dadurch der Bezug einer mäßigen Kanzleigebühr ausgeschlossen.

Denn selbstverständlich ist der Petent den Vorschriften polizeilicher

und fiskalischer Natur des Kantons unterworfen, in dem er seinen

Beruf auszuüben gedenkt, sofern dadurch nicht etwa die ver¬

fassungsmäßig garantierte Freizügigkeit illusorisch wird.

3. Für die Ausübung der medizinischen Berufsarten ist diefe

Auffassung in der bundesrechtlichen Praxis stets festgehalten

worden (vgl. v. Salis, Bundesrecht, Bd. IV, Nr. 1619 bis

1896, I, S. 882). Allerdings ist die Freizügigkeit der Medizi¬

nalpersonen insofern anders geordnet, als für dieselben ein eidge¬

nössischer Befähigungsausweis besteht, gestützt auf den sie im

ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft zur Ausübung ihres Berufes

zugelassen werden müssen. Trotzdem aber ist mit Bezug auf die

Erhebung einer Patenttaxe die Frage hier keine andere, als wie

bei den übrigen wissenschaftlichen Berufsarten, bei denen den

Kantonen die Erteilung eines Befähigungsausweises noch vor¬

behalten ist. Es tritt im letztern Falle lediglich an Stelle des

eidgenössischen ein kantonaler Ausweis, dem nach Bundesrecht die

gleiche Kraft gegenüber den die freie Berufsausübung hemmen¬

den Vorschriften anderer Kantone zukommt, und es kann des¬

halb auch bei den wissenschaftlichen Berufsarten, für die ein eid¬

genössischer Befähigungsausweis noch nicht besteht, die Freizügigkeit

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