Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BGE 23 I 490

alleinige gesetzliche Erben des Ch. Michael anerkannt wurden.

Demgemäß wurde auch der Nachlaß desselben unter die genannten

Erben verteilt. Am 7. Dezember 1892 wandten sich die Witwe

und die Kinder des Michael an das Kreisamt Chur mit dem

71. Urteil vom 29. April 1897 in Sachen Michael. Begehren um sofortige Exekution des Urteils des Bezirksgerichts¬

ausschusses Plessur vom 22. April 1887 und um Aushinfolge I. Christian Michael aus Pagig (Graubünden) wanderte 1849 des Depositum Nausers. Kreisamt Chur und Kleiner Rat wiesen nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika aus und erwarb das Begehren ab. Letztere Behörde führte insbesondere aus: Der 1871 das dortige Bürgerrecht. Seiner daselbst mit Elisabeth Entscheid vom 22. April 1887 habe dem Nauser die Herausgabe Warren eingegangenen Ehe entsprangen zwei Kinder. Im Oktober des Vermögens nur in seiner Eigenschaft als Vogt auferlegen 1884 verließ Michael mit seinem Sohne Karl Excelsior, wo er können und wollen. Dagegen habe es sich im betreffenden Ver¬

ein Heimwesen und Grundstücke zu eigen besaß, und begab sich fahren nicht um den Bestand oder Nichtbestand von Privatrechts¬ nach Graubünden, um daselbst für ein Leiden Genesung zu suchen. verhältnissen gehandelt. Nun seien aber vorliegend solche Verhält¬ Er nahm Wertpapiere im Betrage von circa 30,000 Fr. mit sich. nisse streitig, indem Nauser der eheliche Vormund der Schwester Am 21. September 1885 starb er in Chur. des Michael sei und Ansprüche auf den Nachlaß Michaels erhebe. II. Ein in Chur wohnender Schwager des Verstorbenen, Eine Herausgabe des Nachlasses dürfe nur erfolgen auf Grund Christian Nauser, deponierte die erwähnten Wertpapiere auf seinen eines in der Erbstreitsache ergangenen Civilurteiles oder der Zu¬ eigenen Namen bei der Bank für Graubünden in Chur und wurde stimmung der Beteiligten. Im übrigen sei ein Begehren auf Voll¬ auf sein Gesuch hin zum Vogt des Karl Michael bestellt und zug des Urteils der Probate Court von Minneapolis nicht später auch zum Vogt der in Amerika zurückgelassenen Tochter gestellt worden. des Christian Michael. Die Witwe des letzteren kam 1886 mit IV. Gegen diesen kleinrätlichen Entscheid erklärten die Witwe ihrer Tochter nach Chur und erwirkte einen kreisamtlichen Ent¬ und die Kinder des Michael den staatsrechtlichen Rekurs an das scheid, demzufolge Nauser die in seiner Verwaltung befindlichen Bundesgericht wegen Rechtsverweigerung und Verletzung des Bestandteile des Nachlasses des Christian Michael in gerichtliche schweizerisch=amerikanischen Staatsvertrages vom 25. September Verwahrung geben sollte. Nausers Rekurs gegen diesen Entscheid 1850. Das Bundesgericht erklärte durch Urteil vom 13. De¬ wurde durch den Kleinen Rat abgewiesen. Unterm 22. April 1887 zember 1894, daß während der Dauer des Besuches des Christian erkannte der Ausschuß des Bezirksgerichtes Plessur, daß der der Michael in Chur sein Wohnsitz in Excelsior fortgedauert habe Vogtei enthobene Nauser pflichtig sei, den Karl Michael und die und daß daher gemäß Art. 6 des angerufenen Staatsvertrages von Christian Michael hinterlassenen Vermögensstücke der Witwe der amerikanische Richter zur Beurteilung der Erbstreitigkeiten zum Michael herauszugeben. Der Kleine Rat bestätigte diesen Ent¬ mindesten bezüglich des beweglichen Nachlasses allein kompetent

scheid. sei. Da ein direktes Begehren auf Vollziehung des amerikanischen III. Inzwischen war Witwe Michael wegen einer an ihrem Trau¬ Urteils nicht gestellt worden sei, erkannte aber das Bundesgericht, schein vorgenommenen Fälschung in Untersuchung gezogen worden. es könne im Entscheid des Kleinen Rates eine förmliche Rechts¬ Sie kehrte infolge dessen nach Amerika zurück. Daselbst erwirkte verweigerung nicht gefunden werden und wies die Beschwerde in ste bei der Probate Court in Minneapolis, Hennepin County, diesem Sinne ab. Minnesota, unterm 29. März 1889 einen Entscheid, durch wel¬ V. Am 20. April 1896 wurde die Erbschaftsstreitigkeit zwischen chen sie als Wittfrau und ihre Kinder als nächste Verwandte und Witwe und Kinder Michael einerseits und Nauser anderseits

durch gütliches Abkommnis beglichen. Laut diesem Vergleich wurde bindlichkeiten des Erblassers aber habe die Steuerpflicht gehört,

das ausschließliche Erbrecht der Witwe und der Kinder aner¬ sobald er sich in einem Jahre länger als 4 Monate im Kanton

kannt. Graubünden aufgehalten (§ 23 des kantonalen Steuergesetzes).

VI. Als der Anwalt der letzteren jedoch am gleichen Tage das Folglich habe auch die schwebende Erbschaft des Michael, welche

durch das Kreisamt Chur verwaltete und bei der Bank für Grau¬ ihn als juristische Person vertreten, Steuer entrichten müssen, so

bünden in Chur angelegte bisher streitige Depositum in Empfang lange sie sich als solche nach Ablauf von 4 Monaten in Grau¬

nahm, erfuhr er, daß die kantonalen und städtischen Steuerbe¬ bünden befunden habe.

hörden von demselben Steuern erhoben hatten. Mit Eingabe vom VII. Gegen diesen ihnen am 6. August 1896 mitgeteilten Ent¬

selben Tage an den Kleinen Rat des Kantons Graubünden be¬ scheid haben die Rekurrenten den staatsrechtlichen Rekurs an das

stritt der Vertreter der Familie Michael die Steuerpflicht derselben. Bundesgericht ergriffen. Sie stellen darin folgende Begehren:

Die angerufene Behörde wies die Beschwerde unterm 17. Juli Prinzipiell seien der Kanton Graubünden und die Stadt Chur

1896 ab. Es müsse genau unterschieden werden zwischen den als nicht berechtigt zu erklären, von dem fraglichen Depositum

zwei Hinterlassenschaften des Michael in Amerika und in Grau¬ Steuern zu erheben. Die Kantonsfinanzverwaltung und die

bünden. Der von den Rekurrenten erhobene Anspruch auf Erb¬ Stadtkassaverwaltung seien zur Rückerstattung der indebite be¬

berechtigung vom Todestage des Erblassers an könne nur für die zahlten Steuern zu verpflichten. Die Kosten des Verfahrens und

amerikanische Hinterlassenschaft Geltung haben, weil diese einst¬ eine außergerichtliche Entschädigung von 100 Fr. seien dem Kan¬

weilen nicht Gegenstand eines Streites war. Für den hierseitigen tonsfiskus aufzuerlegen. Den Ausführungen der Rekurrenten ist

Erbschaftsteil komme dagegen § 483 des bündnerischen Privat¬ im wesentlichen folgendes zu entnehmen: Das Kreisamt Chur

rechtes in Betracht. Dieser bestimme: „Jede Verlassenschaft ver¬ scheine sich als Aufbewahrer des streitigen Geldbetrages gegenüber

tritt, so lange sie gültig weder angenommen noch abgelehnt wurde, den Ansprüchen der Steuerbehörden von Anfang an in Opposition

als juristische Person den Erblasser in seinen Rechten und Ver¬ gesetzt zu haben. Der Kleine Rat habe jedoch mit Dekret vom

bindlichkeiten, soweit solche überhaupt vererbbar sind.“ Die in 20. Oktober 1889 und sodann nochmals, in Sachen der Stadt

Chur deponierte Verlassenschaft habe von niemandem weder faktisch Chur, mit Dekret vom 13. Oktober 1890 entschieden, daß die

noch rechtlich angetreten oder abgelehnt werden können, so lange Kantons= und Stadtsteuer vom fraglichen Depositum zu erheben

verschiedene Erbprätendenten bezüglich derselben gegenseitig im seien. Weder die Erben des Christian Michael noch ihr Vertreter

Streite gelegen seien. Wäre von vornherein festgestellt gewesen, daß hätten von der Besteuerung Nachricht erhalten. Letzterer habe die

Frau Michael und deren Kinder die einzigen Erbberechtigten auch Besteuerung erst am 20. April 1896 erfahren, und habe am

für den bündnerischen Teil der Hinterlassenschaft des Michael seien gleichen Tage an die Regierung rekurriert. Von einer Verwirkung

und daß letzterer nie einen andern Wohnsitz gehabt als Excelsior, so der gegen obige Dekrete des Kleinen Rates zulässigen Rechts¬

hätte die von ihm in Chur zurückgelassene Summe selbstverständ¬ mittel könne somit keine Rede sein. Nun sei die erwähnte Be¬

lich sofort den gegenwärtigen Rekurrenten verabfolgt werden steuerung durch keinerlei gesetzliche Bestimmungen gerechtfertigt

müssen. So lange aber nicht diese beiden unbestrittenen Punkte und verstoße gegen den Grundsatz der Gleichhaltung Aller vor

sei es durch Gerichtsentscheid oder auf gütlichem Wege ihre Er¬ dem Gesetze, sowie gegen den Staatsvertrag zwischen der Schweiz

ledigung gefunden hätten, habe sich jener Erbschaftsteil in der und den Vereinigten Staaten von Nordamerika. Der Erblasser

Schwebe befunden und habe zufolge der obeitierten Bestimmung sei als in Amerika verstorben (s. Entsch. des Bundesgerichtes

des bündnerischen Privatrechtes, als juristische Person den Erb¬ vom 13. Dezember 1894) und seine ganze Verlassenschaft, sogar

lasser in seinen Rechten und Pflichten vertreten. Zu diesen Ver¬ die in Chur deponierten Mobilien als in Amerika liegend zu

betrachten. Es sei nicht richtig, daß zwei Erbschaften bestanden saß des Christian Michael, wird ausgeführt, habe während hätten. Nach internationalem Rechte und nach dem Staatsvertrag Dauer des Erbstreites eine hereditas jacens gebildet, dessen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten müsse die Domizil durch den Aufenthalt des Ch. Michael und durch dessen mobile Erbschaft als Einheit aufgefaßt werden (s. Entsch. des Tod in Chur bedingt sei. Die angefochtene Besteuerung stehe weder Bundesgerichtes in Sachen Wohlwend vom 24. November 1883, mit der Bundesverfassung, noch mit dem angerufenen Staats¬ Amtl Samml., Bd. IX, S. 515 ff.). Selbst wenn es sich um vertrag im Widerspruch. Eine Doppelbesteuerung liege nicht vor. eine hereditas jacens handeln würde¬ was nicht zutreffe Die Frage der Doppelbesteuerung sei überhaupt interkantonal, so wäre dieselbe in Amerika domiziliert und müßte als der ameri¬ nicht aber international zu prüfen, soweit es sich um Besteuerung kanischen Steuerhoheit unterstehend angesehen werden. Eine Be¬ von mobilem Vermögen handle. Endlich sei der vorliegende steuerung, welche über das Gebiet des Kantons hinübergreife, Steuerrekurs nach kantonalem Gesetze zu beurteilen und erscheine und Sachen oder Personen treffen soll, die unter anderer Steuer¬ nach diesem Gesetze als verwirkt. hoheit stehen, laufe dem bundesrechtlichen Verbote der Doppel¬

Erwägungen

besteuerung zuwider. Die Bürger der Vereinigten Staaten ge¬

1. Die Einrede der Verspätung des Rekurses ist unbegründet. nießen in der Schweiz gegen Doppelbesteuerung den gleichen

Da es sich um den Schutz von Rechten handelt, die durch Ver¬ Schutz wie die Schweizerbürger. Dies ergebe sich aus dem citier¬

fassung und Staatsvertrag gewährleistet sind, so ist für die Berech¬ ten Staatsvertrag, namentlich aus Art. 2 und 5 desselben. Das

nung der Beschwerdefristen einzig eidgenössisches Recht maßgebend. Bundesgericht habe nun entschieden, daß ein Kanton von transi¬

Die Rekurrenten behaupten nun, daß sie erst am 20. April 1896 tierenden Gütern keine Vermögenssteuer erheben könne (Entsch.

von der Besteuerung des beim Kreisamte Chur liegenden Deposi¬ des Bundesgerichtes vom 20. Februar 1892 in Sachen Gotthard¬

tums Kenntnis erhalten haben. Diese Behauptung ist von Seite bahn, Amtl. Samml., Bd. XVIII, S. 8 ff.). Eventuell könnten

der beiden Rekursbeklagten unbestritten geblieben. Da die Be¬ sich die Erben Michael auf ihr Schweizerbürgerrecht berufen.

schwerdeführer am selben 20. April bei der kantonalen Regierung In seiner Vernehmlassung beantragt der Regierungsrat des

Einsprache erhoben und hernach gegen den am 6. August 1896 Kantons Graubünden Abweisung des Rekurses aus formellen,

ihnen mitgeteilten Entscheid den staatsrechtlichen Rekurs an das eventuell aus materiellen Gründen. Er hebt hervor, daß gegen

Bundesgericht am 27. September 1896 ergriffen, kann von einer seine Entscheide und den Bezug der Steuern bis und mit dem

Verwirkung des Beschwerderechtes nicht gesprochen werden (Art. Jahre 1895 innert nützlicher Frist keinerlei Rechtsmittel ergriffen

worden seien und daß daher die diesbezügliche Beschwerde ver¬

2. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 13. Dezember wirkt sei. Materiell hält der Regierungsrat an den in seinen 1894 in Sachen der Irene Elisabeth Michael und der Kinder Verfügungen vom 12. Oktober 1889, 13. Oktober 1890 und

des Christian Michael erkannt, daß während der Dauer des 17. Juli 1896 aufgestellten Rechtssätzen fest. Er bemerkt im

Besuches des Christian Michael in Chur dessen Wohnsitz in weitern, daß der Erbschaftsstreit zwischen Frau Michael und

Excelsior (Vereinigte Staaten von Nordamerika) fortbestanden Nauser erst am 20. April 1896 geschlichtet worden sei und zwar

habe (Erw. 3). Es ist also im heutigen Streite ohne weiteres durch Überlassung eines namhaften Teiles der Erbschaft an

anzunehmen, daß Christian Michael zur Zeit seines Todes keinen Nauser. rechtlichen Wohnsitz im Kanton Graubünden hatte. Die Stadt Chur beantragt in ihrer Antwort ebenfalls Ab¬

3. Daraus folgt, daß die in Chur hinterlegte Geldsumme, auch weisung des Rekurses mit dem Zusatz, daß die Steuer für die

wenn sie wirklich eine Erbschaft und nicht bloß ein Erbstück wäre, Jahre 1892—1896 an die Stadt noch zu zahlen sei. Der Nach¬

als ebenfalls in Excelsior domiziliert angesehen werden mußte.

Kanton Graubünden noch die Stadt Chur berechtigt sind, den in Von dem Augenblicke an, wo die Erben des Christian Michael

Chur befindlichen Teil des Nachlasses des Christian Michael der dessen Erbschaft antraten, konnte überhaupt von einer ruhenden

Vermögenssteuer zu unterwerfen. Erbschaft nicht mehr gesprochen werden und das in Chur befind¬

liche Depot gehörte von da an offensichtlich zum Vermögen dieser Demnach hat das Bundesgericht

unbestrittenermaßen in Amerika wohnhaften Erben. erkannt:

4. Obgleich Christian Michael sein Schweizerbürgerrecht nie Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt, daß der aufgegeben hatte, war er bei seinem Tode, trotz seines damaligen Kanton Graubünden und die Stadt Chur als nicht berechtigt Aufenthaltes in Chur, als Bürger der Vereinigten Staaten zu erklärt werden, von dem im Gewahrsam des Kreisamtes Chur betrachten, da er auf dem Gebiete dieser Staaten domiziliert war. liegenden Depositum, herrührend aus dem beweglichen Nachlasse

5. Nun stellt der Vertrag zwischen der Schweiz und den des Christian Michael, Steuern zu erheben. Vereinigten Staaten von Nordamerika vom 25. November 1850

den Grundsatz auf, daß die Bürger der Vereinigten Staaten und

die Bürger der Schweiz auf dem Fuße gegenseitiger Gleichheit

zugelassen und behandelt werden, sobald diese Zulassung und

diese Behandlung nicht mit verfassungsmäßigen oder gesetzlichen

Bestimmungen sowohl der beiden Konföderationen als der einzel¬

nen Staaten der kontrahierenden Teile im Widerspruch steht

(Art. 1 des Vertrages). Daraus ergibt sich, daß Christian

Michael, als Bürger der Vereinigten Staaten von Nordamerika,

in der Schweiz den Anspruch auf die gleiche Behandlung hatte

wie die Schweizerbürger und daß insbesondere das bei seinem

Tode in Chur liegende Depositum der Steuerhoheit des Kantons

Graubünden nur dann unterliegen kann, wenn ein am gleichen

Orte deponiertes Vermögensstück eines in Graubünden verstor¬

benen, aber in einem andern Kantone domizilierten Schweizer¬

bürgers der bündnerischen Steuerhoheit unterläge.

6. Die Frage jedoch, ob in letzterem Falle das betreffende

Vermögensstück der Souveränität des Kantons Graubünden

unterläge, ist gemäß konstanter bundesgerichtlicher Praxis zu ver¬

neinen. Diese Praxis hat nämlich stets daran festgehalten, daß

das bewegliche Vermögen am Wohnorte des Eigentümers zu

versteuern sei, und anderseits den Grundsatz aufgestellt, daß eine

unzulässige Doppelbesteuerung immer vorliege, wenn ein Kanton

eine Person seiner Steuerhoheit unterwerfen will, welche der

Steuerhoheit eines andern Kantons untersteht, gleichviel, ob

letzterer von seinem Hoheitsrechte wirklich Gebrauch macht.

7. Aus dem Gesagten muß gefolgert werden, daß weder der

Zitiert in