BGE 23 I 977
137. Urteil vom 30. September 1897 in Sachen
Locher & Cie.
I. Locher & Cie. in Zürich führten im Winter 1894/1895 die
Fundation der Eisenbahnbrücke über den Rhein bei Reichenau
(Kanton Graubünden) aus. In Anbetracht dessen wurden sie von
der Kreissteuerkommission Rhäzüns für angebliches Einkommen
von 10,000 Fr. mit 738 Fr. 75 Cts. Erwerbssteuer belastet.
II. Am 18. Dezember 1895 rekurrierten Locher & Cie. beim
Kleinen Rat des Kantons Graubünden gegen diese Besteuerung.
Da ihr Rekurs aber noch nicht entschieden worden war, als die
Steuer fällig wurde, bezahlten sie den von ihnen geforderten Be¬
trag unter Wahrung aller Rechte. Am 10. Juli 1896 wies der
Kleine Rat den Rekurs ab.
III. Mit Schreiben vom 27. August 1896 verlangten Locher
& Cie. hierauf bei der bündnerischen Regierung, gestützt auf
Art. 20 des kantonalen Steuergesetzes, Rückerstattung des von des verlangten Wiedereintritts in die Sache sein könnte, so beab¬
ichtigen sie ihn eben zur Basis eines rechtzeitigen staatsrechtlichen ihnen entrichteten Steuerbetrages. Unter Bezugnahme auf einen
Buchauszug erklärten sie nämlich, die Arbeiten an der Reichenauer Rekurses zu nehmen. Zwar könnten Wiedererwägungen, resp.
Brücke hätten für sie nicht nur kein Erwerbseinkommen, sondern Entscheide über verlangtes Wiedereintreten in eine bereits entschie¬
einen Minderbetrag von 10,195 Fr. 93 Cts. ergeben. Die Fest¬ dene Sache überhaupt nicht zum Gegenstand selbständiger staats¬
stellung dieses Resultates habe zur Zeit der Steuereinschätzung rechtlicher Rekursführung vor Bundesgericht gemacht werden
unmöglich erfolgen können, weshalb schon damals bei der Steuer¬ (Entsch. des Bundesgerichtes IX, S. 399, Erw. 2). Der Kleine
kommission Einsprache erhoben worden sei. Der Irrtum, welcher Nat dürfe jedoch unter keinem Gesichtspunkte gezwungen wer¬
den, in diese Steuerfrage, über die die vollständigste res judi¬ durch Rückerstattung des nachgewiesenermaßen zu viel Bezahlten
gut gemacht werden müsse, habe somit in der Annahme der cata vorliege, überhaupt nochmals einzutreten. Ferner dürften
Steuerkommission gelegen und außer allem Verschulden der be¬ Bittgesuche um Zurückbezahlung schon bezahlter Steuern nur
steuerten Firma. dann berücksichtigt werden, wenn der Steuerzahler bei seiner
IV. Unterm 24. Juni 1897 reichten Locher & Cie. beim Bun¬ Selbsttaxation, welche die Grundlage des bündnerischen Steuer¬
desgericht einen staatsrechtlichen Rekurs ein, in welchem sie sich systems bilde, irrtümlich zu viel Vermögen oder Erwerb angegeben
darüber beschweren, daß der Kleine Rat des Kantons Graubünden habe. Eine derartige Rückerstattung sei aber speziell dann stets
ihr Schreiben vom 27. August und mehrere spätere Eingaben als unzulässig betrachtet worden, wenn die Steuer auf Grund
nicht beantwortet habe. Sie stellen demnach den Antrag, es sei eines Rekursentscheides bezahlt wurde.
der Kleine Rat zu verpflichten, binnen einer vom Bundesgericht
Erwägungen
festzusetzenden Frist über ihr längst liquides Gesuch einen Ent¬ 1. In seiner Rekursbeantwortung anerkennt der Kleine Rat
scheid zu fällen unter Kosten= und Entschädigungsfolge. Die Re¬ stillschweigend seine Zuständigkeit zur Behandlung des unterm
gierung des Kantons Graubünden, führen die Rekurrenten an, 27. August 1896 an ihn gerichteten und seither mehrmals er¬
sei gesetzlich pflichtig, die Steuerreklamation der Beschwerdeführer neuerten Gesuches.
zu prüfen und über dieselbe zu entscheiden. Es gehöre dies in 2. Darin, daß eine Behörde die Behandlung einer in ihre
ihren Kompetenzkreis. Für die Geltendmachung der Reklamation Kompetenz fallenden Angelegenheit verweigert, liegt nun nach
sei ein anderer Rechtsweg verschlossen. Gleichzeitig sei aber die konstanter bundesrechtlicher Praxis eine Rechtsverweigerung. Die
Regierung auch die höchste kantonale Behörde und könne gegen beabsichtigte Nichtbeantwortung der Eingaben der Petenten durch
ihr verfassungswidriges Gebahren bei einer andern kantonalen den Kleinen Rat rechtfertigt sich um so weniger, als jene, indem
Stelle Beschwerde nicht geführt werden. Nun habe allerdings der sie Rückerstattung des einbezahlten Steuerbetrages verlangten, ein
Kleine Nat die Steuerreklamation entgegengenommen, allein er neues, von ihrem Rekurse vom 18. Dezember 1895 sich unter¬
habe jedwede Behandlung derselben, sowie aller bisheriger Be¬ scheidendes Begehren stellten und dasselbe auch auf eine Begrün¬
schwerden über maßlose Verschleppung unterlassen. Hierin liege dung stützten, die sie bisher nicht geltend gemacht hatten. Es ist
eine Rechtsverweigerung (Art. 4 der Bundesverfassung). somit den Rekurrenten beizustimmen, wenn sie im anhaltenden
V. Der Kleine Rat beantragt in seiner Rekursantwort Abwei¬ Stillschweigen der von ihnen angerufenen Behörde eine Verletzung
sung der Beschwerde. Sein Entscheid vom 10. Juli 1896, führt ihrer verfassungsmäßigen Rechte erblicken.
er aus, sei mangels eines rechtzeitigen Rekurses ans Bundes¬ 3. Allerdings mag es, wie der Kleine Rat annimmt, die Ab¬
gericht rechtskräftig geworden. Wenn Locher & Cie. absolut sicht der Rekurrenten sein, die voraussichtlich ablehnende Antwort
einen neuen Entscheid haben wollen, der nur eine Ablehnung der bündnerischen Regierung zur Basis eines neuen Rekurses an
das Bundesgericht zu nehmen, worin sie ihre durch Verfügung
vom 10. Juli 1896 bestätigte Steuerpflicht wieder bestreiten
würden. Aus diesem angeblichen Vorhaben der Beschwerdeführer
kann jedoch der Kleine Rat offenbar keinen Rechtsgrund zur Ver¬
weigerung seines pflichtgemäßen Bescheides schöpfen.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne begründet erklärt, daß der
Kleine Rat des Kantons Graubünden eingeladen wird, die Ein¬
gabe der Rekurrenten vom 27. August 1896 zu beantworten.