BGE 24 I 657
126. Urteil vom 25. Oktober 1898 in Sachen
Probst gegen Hostettler.
Art. 59 B.-V.: Persönliche Ansprache? — Ist diese Frage nach kanto¬
nalem Recht zu entscheiden? — Klage auf Nichtigerklärung eines
Liegenschaftenkaufes.
A. Vor dem Civilgericht des freiburgischen Seebezirks wurde
von Frau Anna Hostettler geb. Hug in Murten „handelnd
unter der gesetzlichen Beistandschaft und Mitwirkung ihres Ehe¬
mannes Rudolf Hostettler“ gegen Franz Ludwig Probst in
Münchenwyler ein Rechtsstreit über die Begehren angehoben,
es solle:
„1. Die Nichtigkeit wegen Simulation, Betrug, Mangel an
„einer causa des Kaufaktes, welchen der Antworter am 3. Juni
„1887 mit Johann Hug, Jakobs sel. in Courtaman, abgeschlossen
„bei H. Notar Friolet in Murten, verschrieben hat und wo¬
„durch er die im Kataster der Gemeinde Courtaman sub Art. 176,
„177, 178, 179, 180, 181 bezeichneten Liegenschaften käuflich des 2. und 3. Klagebegehrens unzuständig, dagegen zur Beur¬
„erwarb, gesprochen werden durch Urteil. teilung des ersten Begehrens zuständig erklärte. Der Entscheid
„2. Subsidiarisch verlangt die Klägerin, der Antworter solle betreffend das erste Klagsbegehren wurde mit folgenden Erwä¬
„ihr wegen Nichtausführung der aus dem genannten Titel her¬ gungen begründet: „Daß der Klagschluß Nr. 1 dahin zielt, die
„vorgehenden Schuldpflichten die Schuldpflicht von 3000 Fr. an¬ in Courtaman gelegenen Liegenschaften wieder auf das Kapitel „erkennen. des Johann Hug tragen zu lassen, um der Klägerin die Mög¬
„3. Subsidiarisch verlangt sie, der Antworter soll aus dem¬ lichkeit zu geben, auf dem Wege der Betreibung gegen diese Vor¬
„selben Grunde die Schuldpflicht von wenigstens eintausend drei¬ eigentümer ihren angeblichen Schuldner sich an dies Immobiliar¬
„hundert acht und neunzig Franken 95 Rp. anerkennen.“ gut zu halten; daß er eine angebliche grundlose Eigentumsüber¬
Zur Begründung dieser Begehren war in der Vorladung vom tragung, sei es ein angeblich simuliertes Eigentumsrecht nichtig
21. Januar 1897 vorgebracht worden: Johann Jakob Hug erklären lassen will; daß dieser Klagschluß seiner Natur und
in Courtaman sei der Klägerin 1100 Fr. schuldig gewesen, für seinem Objekte gemäß zu den von Art. 10 O.=R. dem kanto¬
welchen Betrag er ihr am 4. Dezember 1895 eine Obligation nalen Rechte vorbehaltenen Klagen gehört und vor dem Gerichts¬
ausgestellt habe. Die hierauf gestützt angehobene Betreibung habe stand der Situation der betreffenden Liegenschaften zu verhan¬
zu einem Verlustschein geführt; jedoch sei es der Gläubigerin ge¬ deln ist."
lungen, die Forderungen des Joh. Jak. Hug gegen Franz Lud¬ C. Mit Rekursschrift vom 17. August 1898 stellt F. L. Probst
wig Probst zu pfänden. Der Prozeß werde somit gestützt auf beim Bundesgericht das Begehren, es sei der Entscheid des Civil¬
diese zwei Titel eingeleitet. Unterm 3. Juni 1887 habe Joh. gerichtes des freiburgischen Seebezirks, vom 24. Juni 1898, so¬
ak. Hug dem Franz Ludwig Probst ein Heimwesen in Courta¬ weit sich dasselbe zur Beurteilung der Klage der Frau Hostettler
man um 9000 Fr. verkauft; der Kaufpreis habe durch Über¬ zuständig erklärte, aufzuheben. Es wird ausgeführt, daß es sich
nahme der Hypothekarschulden mit 6000 Fr. nebst Zins im Be¬ um eine Anfechtungsklage im Sinne von Art. 285 ff. des eid¬
trage von 216 Fr. 65 Cts., durch Bezahlung von 1385 Fr. genössischen Betreibungsgesetzes, keineswegs um eine Vindikations¬
durch Ausstellung von zwei Wechseln von je 500 Fr. und einer klage handle, und daß die Anfechtungsklage als persönliche am
Tratte von 398 Fr. 35 Cts. bezahlt werden sollen. Zu jener Wohnorte des Beklagten anzubringen sei.
Zeit sei jedoch der Verkäufer mit Schulden überhäuft gewesen, D. In der Antwort der Frau Hostettler wird auf Abweisung
und er habe sich durch den Kaufakt lediglich seinen Verpflich¬ des Rekurses angetragen. Die Klage der Frau Hostettler sei nicht
tungen zu entziehen gesucht. Der Kaufvertrag sei ein Schein¬ eine Anfechtungsklage, sondern sie mache, nachdem sie die Rechte
geschäft gewesen; die Behauptung, daß 1385 Fr. bar bezahlt des Joh. Jakob Hug und damit auch seine Ansprüche an Franz
worden, sei unrichtig; die Wechsel seien sofort nach der Stipu¬ Ludwig Probst gepfändet habe, an dessen Stelle die Nullität des
lation vernichtet worden. Auch sei Joh. Jak. Hug stets im Be¬ zwischen diesen abgeschlossenen Kaufvertrages wegen Simulation,
sitze der Liegenschaften geblieben und habe die Zinsen und Steuern Mangel einer causa und Betrug geltend. Welcher Natur diese dafür bezahlt. Klage sei, entscheide sich nach freiburgischem Rechte und das
B. Franz Ludwig Probst ließ vor dem Civilgericht des See¬ Bundesgericht sei nicht kompetent, diese Frage zu entscheiden. Nach
bezirks u. a. die Einrede der Inkompetenz erheben, die er damit freiburgischem Rechte aber sei die Nullitätsklage dinglicher Natur.
Erwägungen
er domiziliert sei, belangt werden müsse. Das Gericht beurteilte
1.
diese Einrede in der Verhandlung vom 24. Juni 1898, zu der 2. Ob sich der Rekurrent mit Recht auf Art. 59 der Bundes¬
Frau Hostettler nicht erschien, dahin, daß es sich zur Beurteilung verfassung berufe, hängt, da nicht bestritten wurde, daß er auf¬
als persönliche bezeichnet worden ist. Geht man aber auch davon rechtstehend und im Kanton Bern domiziliert ist, einzig davon aus, daß Frau Hostettler Rechte des Joh. Jakob Hug geltend ab, ob der Anspruch, den Frau Hostettler mit ihrem ersten Klags¬ mache, so stellt sich die Klage doch nicht als dingliche dar, da begehren verfolgt, persönlicher Natur sei oder nicht. Bei der Be¬ nicht die absolute Nichtigkeit des Kaufvertrages behauptet, sondern antwortung dieser Frage kann nicht kantonales Recht zur An¬ nur dessen Rescission wegen bestimmter Anfechtungsgründe verlangt wendung kommen. Durch Art. 59 B.=V. wird dem aufrecht¬ wird. Ist aber die Klage eine persönliche, so hat sich zu Unrecht stehenden Beklagten für jeden Fall, sofern es sich nur um das Civilgericht des freiburgischen Seebezirkes zu deren Behand¬ interkantonale Verhältnisse handelt, der Gerichtsstand des Wohn¬ lung kompetent erklärt, und es ist sein daheriger Entscheid auf¬ ortes bundesrechtlich garantiert. Diese Garantie wäre in vielen
Fällen wirkungslos, wenn bei der Frage, ob ein Anspruch zuheben.
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht persönlicher Natur sei oder nicht, auf das kantonale Recht
zurückgegangen werden müßte, und es wäre bei einer solchen erkannt:
Auffassung nicht möglich, Konflikte, die daraus sich ergeben, Der Rekurs wird für begründet erklärt und das Urteil des
daß das Recht des einen Kantons dem in Frage stehenden An¬ Freiburg, vom Civilgerichtes des Seebezirkes des Kantons
spruch eine andere Natur beimißt, als das Recht des andern, 24. Juni 1898, soweit sich dadurch das Gericht zur Beurteilung
bundesrechtlich zu lösen (vgl. auch Roguin, Conflits des Lois, des Hauptklagebegehrens der Rekursbeklagten Frau Hostettler
S. 558). Vielmehr hat das Bundesgericht, dem die Wahrung (Ziff. 1) zuständig erklärt hat, aufgehoben.
des verfassungsmäßigen Grundsatzes des Art. 59 übertragen ist,
ohne Rücksicht auf das kantonale Recht, nach allgemeinen Rechts¬
grundsätzen zu entscheiden, ob man es mit einem persönlichen
Anspruch zu thun habe oder nicht. Hierüber kann im vorliegen¬
den Falle ein Zweifel nicht bestehen. Maßgebend für die Bestim¬
mung der Natur des Anspruches sind der Wortlaut des Klage¬
begehrens und die aus seinem Inhalt und der Begründung sich
ergebende Tendenz desselben (vgl. z. B. Amtl. Samml., Bd. III,
S. 633; Bd. IX, S. 33). Nun geht der in Frage stehende
Klagschluß dahin, es sei die Nichtigkeit eines von Joh. Jakob
Hug mit Franz Ludwig Probst abgeschlossenen Immobiliarkauf¬
vertrages auszusprechen wegen Simulation, Betrug und Mangels
einer causa. Es ist unklar, ob Frau Hostettler diesen Anspruch
jure proprio oder an Stelle des Joh. Jakob Hug erhebe. In
beiden Fällen hat man es mit einem Anspruch persönlicher Natur
zu thun. Denn Frau Hostettler behauptet keineswegs, daß ihr
direkt ein Recht an den Liegenschaften zustehe, sondern sie will
nur, daß der Kaufvertrag aufgehoben und dieselben auf den Ver¬
käufer zurück übertragen werden. Nimmt man an, Frau Hostettler
klage jure proprio, so würde ihre Klage als Anfechtungsklage
zu qualifizieren sein, die durch die bundesrechtliche Praxis stets