Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BGE 24 II 257

33. Urteil vom 26. Januar 1898

in Sachen Witwe Sutter gegen Eidgenossenschaft.

Entwertung einer Liegenschaft durch in der Nähe befindliche eidgenös¬

sische Pulverfabrik. — Explosion; direkter Schaden. — Schadens¬

ersatzanspruch in Folge jener Entwertung. Satz. 380 des bern.

Civilgesetzbuches

A. Witwe Anna Sutter geb. Burkhardt ist Eigentümerin einer

im Worblentale zu Worblaufen, Gemeinde Bolligen, westlich an

der von Bern nordwärts nach dem Grauholz führenden Landstraße

gelegenen Besitzung, die aus einem Hauptgebäude, einem Wohn¬

stock, einer Scheune, einer Kegelbahn nebst Garten und Umschwung rung beschädigt wurde. Dieses Ereignis veranlaßte die Witwe

und einigem Wiesland besteht. Im Hauptgebäude, an das ein Sutter, der Eidgenossenschaft ihre Besitzung zum Kaufe anzubie¬

Flügel mit einem Tanzsaal erst in neuerer Zeit angebaut worden ten. Der Bundesrat ging auf den Vorschlag nicht ein, ermächtigte

ist, wird seit Jahrhunderten eine Wirtschaft, heute „zur Papier¬ jedoch das Militärdepartement, mit Frau Sutter über die Aus¬

mühle“ genannt, betrieben. Schon früher, und wohl so lange wie zahlung einer angemessenen Aversalentschädigung für den ihren

die Wirtschaft zur Papiermühle, hatte im Worblentale, westlich Liegenschaften durch die Nähe der Pulverfabrik erwachsenden

der letztern, eine Pulvermühle bestanden, die früher von der ber¬ Schaden zu unterhandeln. Es wurden demzufolge im gegenseitigen

nischen Regierung betrieben worden, im Jahre 1850 aber infolge Einverständnis drei Experten ernannt, die sich darüber aussprechen

der Einführung des eidgenössischen Pulverregals an die Eidgenos¬ sollten, welche Entschädigungen gerechtfertigt seien a. für den Fall,

senschaft übergegangen ist. Unter dieser erweiterte sich der Betrieb daß Frau Sutter für sich und ihre Rechtsnachfolger auf allen

beständig und es rückten die Grenzen des Komplexes, auf dem das indirekten Schaden (Entwertung der Gebäude, Verminderung der

Pulver in verschiedenen Gebäulichkeiten fabriziert wird, mit der Frequenz der Wirtschaft 2c.) verzichte, der ihr aus der Nähe der

Zeit bis an die Suttersche Liegenschaft heran. Die Einführung der Pulverfabrikation dienenden Gebäude und Einrichtungen der

des rauchlosen Pulvers im Jahre 1889 bedingte wesentliche Ab¬ Eidgenossenschaft in Zukunft erwachsen mag und bis jetzt erwach¬

änderungen bezw. die Neuerstellung der Fabrikationsräumlichkeiten sen ist, mit Inbegriff der Folgen der Explosion vom 4. Januar

und Einrichtungen, die in den nächsten Jahren ausgeführt wur¬ 1893; b. für den Fall, daß Frau Sutter endgültig auf allen

den. Gegen die diesbezügliche Baupublikation, die erst erlassen und jeden bisherigen und zukünftigen, direkten und indirekten

wurde, als die Gebäude zum Teil schon erstellt waren, erhob Schaden verzichte. Die Experten, Nationalrat Gisi in Solothurn

Witwe Sutter, gestützt auf Satz. 380 des bernischen Civilgesetz¬ Professor Rossel in Bern und Baumeister Baumann daselbst, er¬

buches, das bernische Gesetz über das Gewerbewesen vom 7. No¬ klärten in ihrem am 2. Februar 1894 abgegebenen Befinden,

vember 1849 und das Fabrikgesetz Einsprache. Die erforderliche nachdem sie zunächst den Wert der Sutterschen Gebäude mit Um¬

administrative Baubewilligung wurde trotzdem erteilt, immerhin schwung auf 90,000 bis 95,000 Fr. angeschlagen haben, gestützt

unter Wahrung von Drittmannsrechten. Die Eidgenossenschaft auf ein Spezialgutachten von Professor Rossel, das zwar die

hatte überdies begonnen, auch in dem östlich der Straße gelegenen, Wahrscheinlichkeit einer bedeutenden Explosion, die die Nachbar¬

von ihr erworbenen Gebäude der alten Papierfabrik einen Teil schaft an Leben, Gesundheit oder Vermögen schädigen könnte, zu¬

der Pulverfabrikation auszuüben; sie stand jedoch hievon in der mal nach den seit dem 4. Januar 1893 vorgenommenen Ande¬

Folge wieder ab. Die Reklamationen, die von daher der damalige rungen im Betrieb der Pulverfabrik, nicht vorhanden, daß aber

Eigentümer der Wirtschaft zur Papiermühle, Friedrich Sutter, doch immerhin die Möglichkeit einer solchen Explosion nicht zu

erhoben hatte, fanden im Februar 1891 ihre Erledigung durch bestreiten sei. In freier Würdigung aller Verhältnisse gelangten

eine gütliche Übereinkunft der Beteiligten. die Experten dann für den ersten Fall — Verzicht auf fernere

B. Am 4. Januar 1893, früh 4 Uhr, fand in einem der zur Ansprüche wegen Entwertung — auf einen Betrag von 15,000 Fr.,

Pulverfabrikation dienenden Gebäude der Eidgenossenschaft aus worin der durch die Explosion vom 4. Januar 1893 angerichtete

nicht näher aufgeklärten Gründen eine Explosion statt, durch die Schaden inbegriffen sein sollte, für den zweiten Fall — Verzicht

das Gebäude zerstört und der darin befindliche Arbeiter getötet auf alle Ansprüche auch für die direkten künftigen Schädigungen

wurde. Der Knall und die plötzliche Helle erschreckte die Nach¬ auf eine solche von 35,000 Fr. Auch auf dieser Grundlage

barschaft, insbesondere die Bewohner der angrenzenden Sutterschen kam jedoch eine Einigung nicht zu stande, und mit Schreiben

Besitzung, welch letztere zudem auch äußerlich durch die Erschütte¬ vom 20. März 1894 ließ der Bundesrat der Witwe Sutter er¬

öffnen, daß er die Verhandlungen als abgebrochen betrachte und eine ganz erhebliche Entwertung der Liegenschaft zur Folge. Die

es ihr anheimstelle, ihre vermeintlichen Rechtsansprüche auf dem Besorgnis um Leben und Gesundheit ihrer Familie zwinge die

Prozeßwege geltend zu machen. Immerhin sei der Bund bereit, Klägerin geradezu, sich nach einem andern Geschäfte umzusehen.

ihr den nachweisbaren Schaden, den die Explosion vom 4. Ja¬ Diesen Umstand würde sich aber ein Käufer der Papiermühle zu

nuar 1893 veranlaßt habe, zu vergüten. Nutze machen, und es werde der Klägerin schwer fallen, einen

C. Mit Klage vom 30. Mai 1894 stellte nun Witwe Sutter nur annähernd günstigen Preis zu erzielen. Die Entwertung der

beim Bundesgericht gegen die schweizerische Eidgenossenschaft die Besitzung sei aber auch faktisch vorhanden, indem das Wirtschafts¬

Begehren: Es sei die beklagte Partei schuldig, der Klägerin für wesen infolge verminderter Frequenz, namentlich seit der Explosion

all den Nachteil, der ihr und ihrer Besitzung in Worblaufen durch vom 4. Januar 1893, erheblich gelitten habe. Dafür, daß auch

die in unmittelbarer Nähe befindliche eidgenössische Pulverfabrik, Drittpersonen von der beständigen Gefahr beeinflußt seien, werde

resp. deren Betrieb, erwachsen und noch erwachsen wird, angemes¬ auf folgende Beispiele verwiesen: Im Herbst 1892 sei eine

sene Entschädigung zu leisten. Der Schaden wird in der Klage Guidenkompagnie, die für die Dauer ihres Dienstes in der Pa¬

folgendermaßen spezifiziert: piermühle hätte untergebracht werden sollen, wegen der gefährlichen

a. Schaden an den Gebäulichkeiten infolge der Explosion vom Nähe der Pulverfabrik anderswohin disloziert worden. Am 9. Mai

4. Januar 1893. Fr. 2,650 1893 hätten zwei Damen aus Marseille sich bei der Klägerin

b. Minderwert der ganzen Besitzung samt Mo¬ einmieten wollen; aus dem nämlichen Grunde seien sie aber davon

biliar und Vorräten, geschätzt auf 153,230 Fr. abgestanden. Früher seien viele Gesellschaften, besonders Schulen

im Minimum 20,000 - und Familien mit Kindern in die Papiermühle gekommen; das sei

c. Ausfall der jährlichen Einnahmen in Zu¬ jetzt anders geworden; weshalb, ergebe sich aus der Außerung

kunft. „ 15,000 eines Mitgliedes der Berner Liedertafel, der am 2. Januar 1893,

Zum Beweise für diese Posten berief sich die Klägerin nament¬ anläßlich eines Ausfluges dieser Gesellschaft, bemerkt habe, er

lich auf eine Expertise; den ersten Posten betreffend wurde über¬ gehe nicht mehr gerne nach der Papiermühle und zwar der Pul¬

dies auf die Zeugnisse von Gemeinderat Walter und Gipser verfabrikation wegen. Dem Projekt des Verkaufs der Liegenschaft

Sterchi einerseits, Baumeister Kästli und Bauführer Widmer sei es denn auch zuzuschreiben, daß eine Konkurrenzwirtschaft in

anderseits abgestellt, die am 11. Januar bezw. am 20. Juli der Nähe entstanden sei. Der Konsum und damit der Ertrag der

1893 auf Ansuchen der Frau Sutter eine Lokalbesichtigung vor¬ Wirtschaft habe sich, zumal seit der Exploston vom 4. Januar

genommen hatten. Anschließend an ihre Schadensaufstellung 1893, bedeutend reduziert: während früher die Bruttoeinnahmen

erklärte die Klägerin immerhin, ihren Anspruch noch weiter redu¬ sich auf 48,000 bis 50,000 Fr. im Jahre belaufen hätten, seien

zieren zu wollen und zwar auf 20,000 Fr. Zur Begründung der dieselben im Jahre 1893 auf die Hälfte zurückgegangen. Die

Klage wurde im wesentlichen, abgesehen von den bereits relevier¬ Wareneinkäufe hätten noch im Jahre 1892 Fr. 54,600 betragen,

ten Thatsachen, geltend gemacht: Wenn auch zugegeben werde, im Jahre 1893 bis Ende Juni bloß noch 18,000 Fr. oder bis

daß durch das im Gutachten vom 2. Februar 1894 angeführte, Ende des Jahres 36,000 Fr. Infolgedessen seien nicht nur die

neue Verfahren die Explosionsgefahr sich in etwas vermindert Immobilien im Werte zurückgegangen, sondern auch das Mobiliar

habe, so sei doch zum mindesten die Möglichkeit einer Explosion und die Vorräte.

noch immer da. Jedenfalls sei noch keineswegs erwiesen, daß die D. Die beklagte Partei schloß in ihrer Antwort auf Abweisung

die drei Trockenhäuser umgebenden Erdwälle im Falle einer größern der Klage, soweit mit derselben mehr verlangt werde, als die

Explosion genügend Schutz bieten würden. Diese stete Gefahr habe Ersetzung des nachweisbar durch die Exploston vom 4. Januar

1893 entstandenen Schadens, bezüglich dessen sich der Bund der stande seien. Es sei hier namentlich auf die Möglichkeit einer

Klage grundsätzlich unterziehe. Immerhin wurde auch in letzterer Entzündung durch Selbstzersetzung hinzuweisen, in welcher Hin¬

Beziehung der Anspruch der Klägerin der Höhe nach bestritten sicht die Beobachtung von Interesse sei, daß die feuchte Schie߬

und selbständig geltend gemacht, daß die Gebäulichkeiten der Klä¬ baumwolle unter Umständen schimmle, was allerdings wohl nur

gerin sich überhaupt in reparaturbedürftigem Zustande befänden bei längerem Liegen in feuchtem Zustande und beim Vorhanden¬

und daß eine Untersuchung derselben durch die Beamten des eid¬ sein von Unreinigkeiten eintrete. Ferner sei von Bedeutung die

genössischen Baubüreaus, die im Frühjahr 1893, als es sich um Möglichkeit eines Verschuldens eines oder mehrerer Arbeiter, das

den Ankauf der Liegenschaft durch den Bund gehandelt habe, vor¬ sich aber meist nicht werde nachweisen lassen. Nachdem dann die

genommen worden sei, keine erheblichen Schädigungen erzeigt Experten die einzelnen Operationen, aus denen die Pulverfabrika¬

habe, die von der Explosion hätten herrühren können. In der tion sich zusammensetzt, durchgangen und dabei die Gefahrsmomente

Hauptsache wurde bestritten, daß die klägerische Besitzung durch namhaft gemacht, auch die Vorsichtsmaßregeln gegen die Gefahren

die Pulverfabrikation einer steten und großen Gefahr ausgesetzt evaluiert haben, schließen sie dahin, daß keine der beschriebenen

sei, namentlich nicht seit der infolge der Explosion vom 4. Januar Operationen an sich mit der Gefahr einer Explosion verknüpft

1893 getroffenen Maßnahmen. Alles, was über eine Entwertun sei; damit eine solche eintrete, sei vielmehr das Hinzutreten eines

der Liegenschaft und eine Abnahme der Frequenz behauptet werde, neuen Faktors notwendig, wozu namentlich gehörten: plötzliche

Einwirkung einer starken mechanischen Gewalt, plötzliche sehr starke werde bestritten; jedenfalls sei am Rückgang in der Frequenz

dem Konsum oder Gewinn, nicht die Pulverfabrikation oder die Erhitzung und der elektrische Funke. Diesen Gefahren sei durch

Explosion vom 4. Januar 1893 schuld. Speziell die angeführten die Vorschriften der Fabrikordnung, durch die Art und Weise, wie

Beispiele seien unrichtig. die Gebäulichkeiten und Einrichtungen angelegt und ausgeführt

E. Die Beweisführung beschlug im wesentlichen die zwei be¬ und der Betrieb organisiert sei, sowie durch besondere Sicher¬

strittenen Thatsachen des Vorhandenseins einer beständigen Explo¬ heitsanstalten und Vorkehren thunlichst vorgebeugt: es seien „bis

sionsgefahr und der Schädigung und Entwertung der klägerischen „auf die Anbringung von Vorrichtungen zur Ableitung der

Liegenschaft bezw. des Rückgangs der Frequenz der Wirtschaft in¬ „Elektrizität im Innern der Trockenhäuser und dem Funkenfänger

folge der Explosion vom 4. Januar 1893. In ersterer Richtung „auf dem großen Schornstein alle Maßregeln ergriffen worden,

hatte die Klägerin auf eine Expertise abgestellt, die denn auch „die nach dem jetzigen Stande unserer Kenntnisse für die Ver¬

zugelassen wurde. Die Experten, Professor Dr. E. Drechsel in „hütung einer Explosion von Bedeutung sind. Trotzdem, fahren

Bern und Kantonschemiker Dr. Schumacher=Kopp in Luzern Experten fort, müßten sie sich sagen, „daß aus irgend welchen

haben die ihnen gestellten Fragen folgendermaßen beantwortet: „Gründen, wie z. B. Leichtsinn oder Nachlässigkeit oder Unvor¬

Die Gefahr einer Explosion in der Pulverfabrik in Worblaufen „sichtigkeit eines Arbeiters eine Explosion doch einmal eintreten

sei trotz der nach der Explosion vom 4. Januar 1893 eingeführ¬ „kann und daß demgemäß die Gefahr beim Betriebe nicht absolut

ten Neuerungen nicht absolut ausgeschlossen. Zur Begründung „ausgeschlossen ist.“ Auf die zweite Frage, ob speziell die die drei

dieser Antwort gehen die Experten zunächst auf die Eigenschaften vorhandenen Trockenhäuser umgebenden Erdwälle im Falle eine

der Schießbaumwolle und die Herstellungsweise des Pulvers größern Explosion genügend Schutz für die klägerische Besitzung

daraus ein und bemerken in ersterer Beziehung: Außer den be¬ bieten oder ob nicht eher das Gegenteil der Fall sei, lautet die

kannten Ursachen der explosiven Zersetzung der Schießbaumwolle Antwort der Experten: „Es ist nicht anzunehmen, daß die be¬

starke Erschütterung, Stoß, Schlag, Erhitzung über eine ge¬ „treffenden Erdwälle im Falle einer größern Explosion genügend

wisse Temperatur — schienen auch noch andere jetzt noch „Schutz für die klägerische Besitzung gewähren, aber auch nicht,

nicht erkannte zu existieren, die dieselbe Wirkung auszuüben im „daß das Gegenteil der Fall sei, insofern als der Schutz, den sie

„in der einen Hinsicht wirklich gewähren, die Vergrößerung der plosion eine dauernde Entwertung der klägerischen Liegenschaft ein¬

„Gefahr durch sie in anderer Hinsicht ausgeglichen sein dürfte.“ getreten sei, da die Gefahr schon vorher bestanden habe und sich

Es komme hier eben, wird zur Begründung bemerkt und des die Erinnerung an ein solches Ereignis und die damit verbundene

nähern ausgeführt, auf die Stärke der Explosion an. Danach Furcht bald verliere.

Erwägungen

Besitzung Sutter, bei und infolge der Explosion eines der Fa¬ 1. Die beklagte Partei hat sich bereit erklärt, der Klägerin den

brikgebäude beschädigt oder demoliert zu werden, da, gleichgültig durch die Explosion vom 4. Januar 1893 ihr verursachten direk¬

durch welche Ursachen diese Explosion herbeigeführt werde. Alle ten Schaden zu ersetzen, und es handelt sich heute diesbezüglich

Vorsichtsmaßregeln, die getroffen worden seien, und überhaupt nur noch um die Ausmittlung dieses Schadens. Derselbe konnte

getroffen werden könnten, könnten die Möglichkeit einer Explosion durch die gerichtliche Expertise nicht mehr festgestellt werden. Da¬

nur bis zu einem gewissen Grade vermindern, nicht aber völlig gegen liefern die von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen

aufheben; dazu wäre nötig, daß man alle möglichen Ursachen von Gemeinderat Walter und Gipser Sterchi einerseits, von Bau¬

einer Explosion kennte, voraussähe und auch völlig in seiner Ge¬ meister Stämpfli und Bauführer Widmer anderseits, einige An¬

walt hätte oder unwirksam machen könnte, und das sei eben haltspunkte zur Abschätzung des direkt durch die Explosion vom

unmöglich, namentlich insofern Naturereignisse oder gar Menschen 4. Januar 1893 verursachten Schadens. Gemeinderat Walter und

mit ihren Schwächen und Fehlern in Betracht kämen. Die Ex¬ Gipfer Sterchi nämlich haben bei der am 11. Januar 1893 vor¬

perten fassen ihre Erhebungen und Betrachtungen dahin zusammen, genommenen Lokalbesichtigung laut Bescheinigung vom gleichen

daß in der Worblaufener Pulverfabrik zwar — bis auf die be¬ Tage verschiedene Beschädigungen an den Gebäulichkeiten der Klä¬

reits erwähnten Punkte — alles gethan sei, um die Gefahr für gerin konstatiert, bezüglich deren sie freilich nicht positiv erklären,

den Betrieb und die Nachbarschaft auf ein Minimum zu beschrän¬ daß dieselben sämtlich auf die kurz vorher erfolgte Explosion zu¬

ken, daß aber trotzdem diese Gefahr vorhanden sei und auch nicht rückzuführen seien. Baumeister Stämpfli und Bauführer Widmer

absolut ausgeschlossen werden könne. Die Beweiserhebungen über sodann, die am 20. Juli 1893 die Gebäude der Klägerin unter¬

den zweiten Punkt — Schädigung und Entwertung der Besitzung sucht haben, um die von der fraglichen Explosion herrührenden

der Klägerin — bestanden in der Hauptsache ebenfalls in der Schäden zu konstatieren, äußern sich in ihrem Bericht vom 28. Juli

Aufnahme einer Expertise. Das Resultat derselben ist in zwei dahin: „Sowohl am Wirtschafts= als am Tanzsaalgebäude sind

Gutachten, vom 15. Oktober 1896 und vom 1. September 1897, „zahlreiche Risse und Sprünge an den Gipsdecken, an den innern

niedergelegt; die Ergebnisse derselben sind in Erw. 5 mitgeteilt. „Wänden und an den Façaden sichtbar, welche offenbar zum

Über die einzelnen Beispiele, die die Klägerin zum Belege für „größten Teil von der Erschütterung herrühren, welche die Explo¬

ihre Behauptung einer Einwirkung der Nähe der Pulverfabrik „sion verursachte. Infolgedessen sind größere Reparaturen an

auf den Besuch ihrer Wirtschaft angeführt hatte, hat eine Beweis¬ „diesen Gebäuden notwendig, welche von Gipsermeister Sterchi

aufnahme durch Zeugen stattgefunden, die jedoch im wesentlichen „detailliert berechnet werden.“ Der ebenfalls produzierte Kosten¬

ein negatives Resultat zu Tage förderte. anschlag des letztern nun beläuft sich auf 2651 Fr. 30 Cts.

G. Im heutigen Vorstande wiederholte Fürsprech Moser namens Hierin sind jedoch, wie nach der Bescheinigung von Kästli und

der Klägerin die Klagsbegehren. In rechtlicher Beziehung berief Widmer angenommen werden muß, auch einige Reparaturen in¬

er sich auf Satz. 380 des bernischen Civilgesetzbuches und legte begriffen, die nicht durch die Explosion vom 4. Januar 1893

ein Rechtsgutachten von Professor Baron in Bonn ein. Der notwendig geworden sind. Es wird dies dadurch bestätigt, daß

Anwalt der beklagten Partei wiederholte die Erklärung und den nach einem vom eidgenössischen Departement des Innern an das

Schluß der Antwort und bestritt namentlich, daß durch die Ex¬ Militärdepartement erstatteten Bericht vom 11. April 1893, wel¬

cher in dieser Richtung durch den allerdings nicht gerichtlich bernischen Rechte positive Bestimmungen; denn wenn auch die

ernannten, aber doch im Einverständnis beider Parteien bestellten Vorschrift in Satz. 380 unverkennbar einer rücksichtslosen Aus¬

Experten Baumann in seinem Gutachten vom 28. Dezember 1893 übung des Eigentums entgegentreten will, so ist doch damit die

bestätigt wird, die Gebäulichkeiten der Frau Sutter zum Teil sich Lösung der zwischen Nachbarn entstehenden Konflikte im einzelnen

nicht in gut erhaltenem Zustande befinden. Weniger Gewicht darf, Falle nicht gegeben, da als Schranke des Rechts des Eigen¬

da sie nicht von unparteiischer Seite bestätigt wird, der im näm¬ tümers lediglich das seinem Inhalte nach wiederum durch das

lichen Bericht enthaltenen Bemerkung beigemessen werden, daß die Recht des erstern beschränkte Recht des Nachbarn genannt ist.

Beamten der Abteilung Bauwesen des Departements des Innern Dagegen haben sich in Doktrin und Praxis für die Lösung der

bei der Untersuchung der fraglichen Objekte keine irgend erheblichen Interessenkonflikte zwischen Nachbarn und für die durch nachbar¬

Schädigungen entdeckt haben wollen, die von der letzten Explosion liche Verhältnisse gebotene Beschränkung der Befugnisse des Eigen¬

herrühren könnten. Nach alle dem muß von der im Kostenanschlag tümers festere Regeln ausgebildet, welche bei der Übereinstimmung,

des Gipsermeisters Sterchi ausgesetzten Summe ein gewisser Be¬ in der sich die modernen Rechtssysteme im allgemeinen mit Bezug

trag abgestrichen und es mag so ex æquo et bono der durch die auf den Begriff und den Inhalt des Eigentums befinden, unbe¬

Explosion direkt verursachte Schaden auf 2000 Fr. angeschlagen denklich auch auf das Gebiet des bernischen Rechts angewen¬

werden. det werden dürfen und übrigens auch durch die bernischen Ge¬

2. Den weitern Anspruch auf Ersatz eines durch die Explosion richte angewendet worden sind. Danach kann der Eigentümer

rursachten indirekten Schadens, der in der Entwertung ihrer nicht jeder Hemmung in der Benutzung eines Grundstücks, jeder,

Liegenschaften und ihres Mobiliars bestehen soll, leitet die Kläge¬ auch der geringsten Beeinträchtigung in der wirtschaftlichen Aus¬

rin in rechtlicher Beziehung daraus ab, daß sie in der Ausübung beutung desselben durch den Nachbarn entgegentreten. Eine gewisse

ihrer Eigentumsrechte durch die Gefahr, welche die Nähe der Einwirkung muß sich jeder gefallen lassen; schon das gewöhnliche

Pulverfabrik für Leben und Gefundheit der auf ihrer Liegenschaft Leben bringt es mit sich, daß gegenseitige Einwirkungen stattfin¬

wohnenden und verkehrenden Menschen, sowie für ihr Vermögen den, und ohne solche wäre eine freie Entfaltung gewerblicher und

mit sich bringe, in rechtlich unzulässiger Weise beeinträchtigt werde. industrieller Thätigkeit unmöglich. So lange sich somit diese Ein¬

Für die Beurteilung dieses Anspruchs sind die Regeln des Nach¬ wirkungen innerhalb einer gewissen Grenze bewegen, müssen sie

barrechts maßgebend, nach denen der Eigentümer eines Grund¬ als Folge der Freiheit in der Benutzung des Eigentums hinge¬

stücks, hinsichtlich der Ausübung jenes Rechts, im Interesse seines nommen werden. Dagegen braucht sich der Nachbar solche Ein¬

Nachbars in gewissem Umfange beschränkt ist. In der That kann wirkungen nicht mehr gefallen zu lassen, die das Maß des

sich der Inhalt des Eigentums nicht ausschließlich nach dem Gewöhnlichen, dessen, was die Erfordernisse eines geordneten und

Interesse der Berechtigten bestimmen; vielmehr zwingt schon der gedeihlichen Zusammenlebens und =Wirkens zu dulden zwingen,

natürliche Zusammenhang der Grundstücke und mehr noch die übersteigen, sei es, daß die Intensität oder die Häufigkeit der Ein¬

Rücksicht auf die sozialen Beziehungen der darauf lebenden und wirkung eine besonders lästige oder schädigende oder daß die

arbeitenden Menschen zu gewissen Einschränkungen im Interesse Benutzungsart selbst eine außergewöhnliche, die ordentliche Be¬

der Nachbarn. Dieser Gedanke liegt offenbar auch der Vorschrift nutzung des Nachbargrundstücks beeinträchtigende sei. Es darf das

Mittel der durch die gewöhnlichen Benutzungsarten der Liegenschaf¬ in Satz. 380 des bernischen Civilgesetzbuches zu Grunde, daß ein

jedes Grundstück so benutzt werden soll, „daß auch die Nachbarn ten bedingten gegenseitigen Einwirkungen nicht überschritten werden,

„ihre Grundstücke ihrem Rechte nach benutzen können.“ Wie weit und mit Erfolg kann der Eigentümer gegen eine übermäßige

der Eigentümer dem Nachbarn gegenüber in der freien Benutzung Inanspruchnahme seines Grundstücks bezw. eine außerordentliche

seines Grundstücks beschränkt sei, darüber fehlen nun freilich im Beeinträchtigung in der Benutzung desselben auftreten (vgl. hiezu

hering, in den Jahrbüchern für Dogmatik, Bd. VI, S. 81 ff.; S. 203 ff.). Nur muß es sich jeweilen um Einflüsse handeln, die allge¬

Dernburg, Pandekten, 5. Aufl., Bd. I, S. 474; Keller, Pandekten, mein als Hindernisse in der ordnungsmäßigen Benutzung einer Liegen¬

Bd. I, S. 249 ff.; Laurent, Principes de droit civ. français, schaft aufgefaßt werden und die objektiv nachweisbar sind, während

Bd. VI, S. 181 ff.; Baudry-Lacantinerie, Droit civil des biens, bloß subjektive Ansichten und Auffassungen nicht in Betracht fallen

S. 159 ff., und die von diesem Autor citierten Urteile französi¬ dürfen. Es muß sich deshalb fragen, ob der Betrieb der Pulver¬

scher Gerichte; Seuffert, Archiv, Bd. XI, Nr. 114, Bd. XII, fabrik der Beklagten wirklich mit solchen außerordentlichen Gefah¬

Nr. 124, Bd. XV, Nr. 2, N. F., Bd. IV, Nr. 99, Bd. XIV, ren für die Umgebung vorhanden sei, daß dadurch die wirtschaft¬

Nr. 6, Entscheidungen des deutschen Reichsgerichts in Civilsachen, liche Ausbeutung der benachbarten Liegenschaft der Klägerin nach

Bd. VI, S. 217 ff., Bd. XI, S. 341 ff.; Entscheidungen des objektivem Maßstabe gemessen gehemmt werden kann. Dies muß

schweiz. Bundesgerichts, A. S., Bd. VIII, S. 379; speziell für das nun zweifellos bejaht werden. Zwar kann diesbezüglich die That¬

bernische Recht: König, Kommentar zu Satz. 380; Leuenberger, sache der Explosion vom 4. Januar 1893 nicht schlechthin ma߬

Bern. Privatrecht, Bd. II, S. 119, und die Urteile des bernischen gebend sein, da seither, wie die Klägerin anerkennt, von der Be¬

Appellations= und Kassationshofes in der Zeitschrift des bernischen klagten vermehrte Sicherheitsmaßnahmen zur Verhütung ähnlicher

Juristenvereins, Bd. XXVI, S. 245 und im Monatsblatt für Vorkommnisse getroffen worden sind. Allein nach dem Befinden

bern. Rechtssprechung, Jahrg. 1890, S. 270; für das österreichi¬ der technischen Experten, dessen Inhalt dafür bürgt, daß man es

sche Recht, das in § 364 des allg. bürgerl. Gesetzbuches eine mit mit einer gründlichen, alle Erkenntnismittel sorgfältig berücksich¬

der bern. Satz. 380 inhaltlich übereinstimmende Vorschrift besitzt: tigenden Arbeit zu thun hat, ist auch bei der jetzigen Gestaltung

Unger, in Grünhuts Zeitschrift, Bd. XIII, S. 715 ff.; s. jetzt des Betriebs und trotz der vorhandenen Sicherheitseinrichtungen,

auch § 906 des bürgerl. Gesetzbuches für das deutsche Reich). die fast allen, vernünftiger Weise zu stellenden Anforderungen

3. Im vorliegenden Falle erblickt die Klägerin eine solche über¬ entsprechen, eine erneute Katastrophe nicht ausgeschlossen.

mäßige Inanspruchnahme ihrer Besitzung, eine Einwirkung, die bringt somit die Pulverfabrikation eine beständige Gefahr für eine

sie in der Benutzung derselben über Gebühr hemmt, darin, daß Explosion mit sich, die die Klägerin in der ordentlichen Benutzung

die Beklagte auf dem Nachbargrundstück ein Gewerbe betreibt, ihrer Liegenschaften zu ihrem Nachteil zu beeinflussen geeignet ist

das sie und die ihrigen der steten Gefahr einer Beschädigung und die sich wegen der unheilvollen, zum voraus in ihrem Um¬

an Leib und Leben und am Vermögen aussetzt. Grundsätzlich muß fang nicht zu berechnenden Folgen eines solchen Ereignisses als

nun zugegeben werden, daß der Nachbar nicht nur Einwirkungen eine außerordentliche darstellt. Mit Grund kann sich deshalb die

auf die Substanz seines Eigentums, sondern auch solchen auf die Klägerin wegen dieser Gefahr beschweren; und es ändert hieran

Menschen, die dasselbe bewohnen und bewirtschaften, entgegentreten der Umstand nichts, daß eine weitere Explosion nicht wahrschein¬

kann, vorausgesetzt immer, daß man es mit Einwirkungen zu thun lich, sondern nur möglich, bezw. nicht ausgeschlossen ist. Die

habe, die das Maß des Gewöhnlichen übersteigen und sich als Befürchtungen, welche eine verminderte Benutzungsfähigkeit des

außerordentliche darstellen. Und zwar kann es keinen Unterschied klägerischen Grundstücks zur Folge haben, wurzeln nicht in Er¬

machen, ob die Nachbarn durch die Art der Benutzung eines wägungen über die größere oder geringere Wahrscheinlichkeit des

Grundstücks in ihrem körperlichen Befinden beeinträchtigt oder Eintretens einer neuen Explosion, sondern in der durch die Erfah¬

allzusehr belästigt werden, oder ob die Hemmung in der freien rung ausgewiesenen Intensität der Gefahr in Verbindung mit der

Benutzung und Verwertung des Eigentums mehr auf seelische bestehenden Unsicherheit. Es muß somit anerkannt werden, daß die

Beeinflussungen, wie z. B. die Furcht vor einer mit dem Betrieb Klägerin sich die Pulverfabrikation der Beklagten aus nachbar¬

eines industriellen Unternehmens verbundenen Gefahr, zurückzu¬ rechtlichen Gründen nicht ohne anderes gefallen zu lassen braucht.

führen sei (vgl. Ihering, a. a. O., S. 121 und Laurent, a. a. O., 4. Nun ist aber die Klage nicht auf Einstellung des gefähr¬

lichen Betriebes gerichtet, sondern sie geht auf Ersatz des Nach¬ S. 113 ff.; ferner die Entscheidungen des deutschen Reichsgerichts

teils, der der Klägerin und ihrer Besitzung durch die in unmit¬ in Bd. VII, S. 266 ff. und Bd. XVII, S. 103 f.; s. auch Mayer,

telbarer Nähe befindliche Pulverfabrik resp. deren Betrieb erwachsen Deutsches Vewaltungsrecht, Bd. II, §§ 53 u. 54).

und noch erwachsen wird. Gegen diese Klagestellung hat die be¬ 5. Da letzteres von der Beklagten ebenfalls bestritten wird, so

klagte Partei keinerlei Einwendungen erhoben; sie scheint im muß es sich nunmehr fragen, wie es sich hiemit verhalte. Dabei

Gegenteil für den Fall, daß grundsätzlich der Anspruch der Klä¬ ist zu bemerken, daß es sich in diesem Verfahren nur darum han¬

gerin gutgeheißen werden sollte, mit der Ausweisung derselben in deln kann, zu prüfen, ob der Klägerin aus der Nähe der Pulver¬

Geld einverstanden zu sein. Es entspricht dies denn auch der fabrik und der damit verbundenen Gefahr ein konkreter abschätz¬

Sachlage: Der auf Einstellung des Betriebs gerichteten Negato¬ barer Schaden bereits entstanden sei, und daß es unmöglich ist,

rienklage hätte nämlich die Beklagte wohl mit Erfolg die Einrede zum voraus eine Abfindungssumme für allfällige Schädigungen

entgegenstellen können, daß der Bund die Pulverfabrikation im durch künftige Explosionen festzusetzen. Insoweit kann also von

öffentlichen Interesse, dem Interesse der Kriegsbereitschaft, betreibe, dem Zuspruch einer Entschädigung für künftige Nachteile nicht die

und daß diesem private Berechtigungen weichen müßten. Es hätte Rede sein. Anderseits ist klar, daß, soweit die drohende Gefahr

also wohl ein derartiges Klagsbegehren abgewiesen und erkannt schon jetzt eine präsente und bestimmbare Entwertung der Besitzung

werden müssen, daß die Klägerin den in der Pulverfabrikation der Klägerin herbeigeführt hat, die Beklagte dafür jetzt schon auf¬

liegenden Eingriff in ihr Eigentum dulden müsse. Allein die kommen muß, daß dann aber damit der Ersatzpflicht für die Ge¬

Staatsverwaltung kann doch in dieser Weise in private Rechte fährdung, sofern nicht die thatsächlichen Verhältnisse sich ändern,

nur eingreifen, wenn sie für die daraus dem Berechtigten erwach¬ ein Genüge geleistet ist. Die Beklagte bestreitet nun eine solche

senden Nachteile Ersatz leistet. Es treffen hier ähnliche Gesichts¬ Ersatzpflicht von vornherein deshalb, weil die Gefahr für die

punkte zu, wie bei der Expropriation, bei der ebenfalls der im Besitzung der Klägerin schon früher bestanden habe, indem von

öffentlichen Interesse erfolgte Entzug des Eigentums oder anderer jeher in der Nähe derselben Pulver fabriziert worden sei, und

dinglicher Rechte nur gegen volle Entschädigung vor sich gehen daß somit von einem daraus der erstern entstandenen Schaden

kann. Jedenfalls konnten sich hier die Parteien auf den Stand¬ nicht gesprochen werden könne. Allein erstlich ist in der Fabrik

mkt stellen, daß, wenn eine unzulässige Einwirkung auf die der Beklagten vor dem Jahre 1889 nicht Weißpulver, sondern

Besitzung der Klägerin vorliegen sollte, nicht die Einstellung des Schwarzpulver hergestellt worden, und es ist nicht behauptet wor¬

Betriebes der Beklagten verfügt, sondern der Nachteil, der daraus den, daß die Fabrikation dieses Pulvers die nämlichen Gefahren

der Klägerin entsteht, abgeschätzt und die Beklagte zum Ersatz geboten habe, wie diejenige des Weißpulvers. Zudem haben seit

desselben verurteilt werden soll. Daraus geht denn auch ohne der Einführung des letztern bedeutende Veränderungen in der

weiteres hervor, daß zur Fundierung der Klage nicht noch der Situation und Anlage der Fabrikationsgebäude stattgefunden, die

Nachweis eines Verschuldens oder eines andern besondern Grundes sehr wohl auch eine Erhöhung der Gefahr im Gefolge haben

ür die Entschädigungspflicht der Beklagten erforderlich, daß viel¬ könnten. Ausschlaggebend aber fällt in Betracht, daß die Gefahr

mehr eine Ausgleichung der Interessen auf dem Wege der Scha¬ erst durch die Explosion vom 4. Januar 1893 eine offenkundige

densersatzleistung geboten ist, sobald einerseits feststeht, daß die geworden ist, und daß erst jetzt von daher nachteilige Wirkungen

Beklagte in außergewöhnlicher Weise auf die Liegenschaft der Klä¬ für die Liegenschaft der Klägerin thatsächlich eintreten konnten

gerin hinüberwirkt, und anderseits dargethan wird, daß für diese und nun ist nicht einzusehen, warum die Schadenersatzpflicht des¬

hieraus wirklich ein Schaden erwachsen ist (vergl. hiezu Unger, halb cessieren sollte, weil vorher die vorhandene Gefahr nicht er¬

a. a. O., S. 726 ff.; derselbe, Handeln auf eigene Gefahr, S. 7 ff.; kannt wurde und daher ihren schädigenden Einfluß nicht ausüben

R. Merkel, Die Kollision rechtmäßiger Interessen, S. 58 ff. und konnte (vgl. hiezu auch Ihering, a. a. O., S. 127, Laurent a. a.

O., S. 203 f.). In Wirklichkeit ist ferner der Klägerin auch aus

der von der Nähe der Pulverfabrik herrührenden Gefährdung ihrer

Besitzung ein Schaden erwachsen. Sie hat sich diesbezüglich na¬

mentlich darauf berufen, daß die Frequenz ihrer Wirtschaft seit

der Explosion erheblich zurückgegangen sei. Es ist dies auch nach¬

gewiesen. Zwar hat die Beweisführung über die einzelnen von der

Klägerin angeführten Beispiele nur ein sehr dürftiges Resultat

geliefert. Dagegen haben die sogenannten ökonomischen Experten

an Hand der allerdings mangelhaften Buchführung der Klägerin

und anderer zweckdienlicher Hilfsmittel konstatiert, daß der Kon¬

sum in der Wirtschaft derselben seit dem Jahre 1893 bedeutend

zurückgegangen ist. Dies muß aber naturgemäß einen ungünstigen

Einfluß auf die Verkäuflichkeit der Liegenschaft und der Wirt¬

schaftsvorräte ausgeübt und damit eine Entwertung derselben

bewirkt haben. Die Experten haben ferner auf bezügliche Erläute¬

rungsfragen hin festgestellt, daß allerdings nicht die gesamte Fre¬

quenzverminderung auf Rechnung der Explosion vom 4. Januar

1893 bezw. der Nähe der Pulverfabrik zu setzen sei, aber doch der

größere Teil. Unter Berücksichtigung aller Umstände haben sie

die ganze Entwertung auf 20,000 Fr., den auf die Explosions¬

gefahr fallenden Teil auf 15,000 Fr. angesetzt. Von dieser auf

richtiger Grundlage beruhenden Schätzung abzugehen liegt kein

Grund vor, zumal da sich dieselbe von derjenigen der früher im

Einverständnis beider Parteien zur Begutachtung dieser Frage be¬

rufenen Experten nur insoweit entfernt, als diese den gesamten

Schaden, mit Inbegriff des durch die Explosion direkt verursach¬

ten, auf 15,000 Fr. anschlugen. Es muß deshalb der daherige

Anspruch der Klägerin in einem Betrage von 15,000 Fr. geschützt

werden.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Klägerin wird ihr Klagsbegehren in einem Betrage von

17,000 Fr. zugesprochen.

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