BGE 24 II 918
wurde von den Intestaterben des Adolf Henggeler ausgeschlagen,
dagegen von der Witwe Emma Henggeler am 16. Oktober 1889
angetreten. Da der Nachlaß damals nicht liquidiert werden konnte,
kam zwischen dem Kläger und der Witwe Henggeler ein Stun¬
dungsvertrag zu stande, wonach Kläger, nach Leistung einer Ab¬
schlagszahlung von 20,000 Fr., sich verpflichtete, mit der Ein¬ 108. Urteil vom 8. Oktober 1898 in Sachen forderung der Restforderung bis 1. Januar 1895 zu warten. Henggeler gegen Bossard. Da der Kläger für diesen Rest Zahlung nicht erlangen konnte,
erhob er am 1. August 1895 gegen Witwe Henggeler die Be¬ Pfändung von Namensaktien, welche durch Cession vom Schuldner
einem Dritten übertragen worden sind. Anfechtung der Cession nach treibuug für 66,993 Fr. 90 Cts. nebst Zins, welche Betreibung
Art. 288 Schuldbetr.-Ges.; Legitimation dazu, Art. 285 Abs. 2 die Schuldnerin anerkannte. Durch die Pfändung vom 27./28.
Ziff. 1 eod.; Beweislast; Benachteiligung des Gläubigers? August 1895 (bei welcher der Beklagte Joseph Henggeler mit
einer Forderung von 48,000 Fr. Anschlußpfändung verlangte und
A. Durch Urteil vom 4. Juli 1898 hat das Obergericht des erreichte) erhielt jedoch der Kläger keine Deckung. Er forschte nach Kantons Zug erkannt: weiteren Aktiven seiner Schuldnerin, worauf Fürsprech A. Wyß
1. Die rechtszerstörliche Einrede des Beklagten sei abgewiesen. in Zürich namens derselben in einem Briefe vom 9. Dezember 2. Sei die klägerische Pfandansprache an zwei in der Betrei¬ gl. J. noch eine Anzahl Gegenstände als Eigentum der Witwe bung der Frau Emma Henggeler, des Obersten, bei der Sparkasse Henggeler bezeichnete und u. a. bemerkte: 2 Aktien der Spinnereien
Zug gepfändeten Aktien der Spinnereien Ageri als begründet er¬ Unterägeri, sowie 14 Aktien der Fabriken Landquart und 3 Obli¬
klärt, dagegen die bezügliche beklagtische Eigentumsansprache als gationen der Stadt Genf seien im Juni 1893 an Herrn Joseph unbegründet abgewiesen. Henggeler, den gegenwärtigen Beklagten, zur Deckung seiner An¬ B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung an das sprüche an Frau Oberst Henggeler im Betrage von circa 80,000 Fr. Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag, es sei Dispositiv 2 des abgetreten worden. Auf Verlangen des Klägers fand dann die
Urteils aufzuheben, und dem vor Kantonsgericht des Kantons Nachpfändung der zwei Aktien der Spinnereien Ageri, welche mit
Zug gestellten Begehren des Beklagten auf Abweisung des gegne¬ andern Titeln für ein Darlehen von 80,000 Fr. bei der Spar¬
rischen Pfändungsanspruchs zu entsprechen. kasse Zug verpfändet waren, statt, und da Joseph Henggeler innert
In der heutigen Hauptverhandlung erneuert der Anwalt des gesetzlicher Frist sein Eigentum an diesen Aktien, von denen jede
Beklagten diesen Berufungsantrag. Der Kläger beantragt Abwei¬ auf 10,000 Fr. lautet, geltend machte, so erhob der Kläger beim sung der Berufung. Kantonsgericht Zug Klage gegen ihn mit dem Begehren: Es sei
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: seine Pfandansprache an den 2 Aktien als begründet, die Eigen¬
1. Der Kläger, Alois Bossard=Schwerzmann, besaß auf Oberst tumsansprache des Jos. Henggeler dagegen als unbegründet zu
Adolf Henggeler und Alfred Hämmerli in Landquart eine Forderung erklären. Der Beklagte trug auf Abweisung der Klage an.
von 80,060 Fr. 25 Cts. für verkaufte Aktien der Fabriken Land¬ 2. Die streitigen 2 Aktien haben ursprünglich mit 16 gleichen
quart. Im Jahre 1889 starb Adolf Henggeler. Über dessen Nach¬ Aktien dem Alois Henggeler, Friedensrichter in Ageri, eigentüm¬
laß wurde das öffentliche Inventar erhoben, in welches der Kläger lich zugehört, und 16 davon, worunter die streitigen, waren für
die bezeichnete Forderung anmeldete und dafür ein Faustpfandrecht ein Darlehen von 160,000 Fr., welches Franz Henggeler und
an 76 Aktien der Fabriken Landquart beanspruchte. Der Nachlaß Adolf Henggeler zuerst bei Hch. Bodmer in Zürich, nachher Adolf
Henggeler allein am 1. Januar 1886 bei Rieter=Bodmer erhoben teilung eine laufende Forderung von 123,045 Fr. 75 Cts. Nach¬
hatte, verpfändet worden. Im Jahre 1888 war Alois Henggeler dem sodann Joseph Henggeler die Schuld bei Rieter=Bodmer auf
gestorben und von seinen 9 Kindern beerbt worden, unter welche seinen Namen übernommen hatte, stellte Witwe Emma Henggeler
die 18 Aktien verteilt wurden, und zwar erhielt Adolf Henggeler am 21. Dezember 1889 demselben folgende Erklärung aus: „Die
laut Erbteilung vom 5. Mai 1888 die Nrn. 53 und 54, wäh¬ „Endsunterzeichnete, als Rechtsnachfolgerin von Adolf Henggeler,
rend dem Joseph Henggeler die Nrn. 55 und 56 zukamen. Die „erklärt, daß sie mit 58,000 Fr. an der Schuld von Joseph
sämtlichen Aktien blieben aber bei Rieter=Bodmer verpfändet. Nach „Henggeler gegenüber Rieter=Bodmer partizipiert, trotzdem Hr.
dem im Jahre 1889 erfolgten Tode des Adolf Henggeler trat „Joseph Henggeler Rieter=Bodmer gegenüber allein als Schuldner
dessen Bruder, Joseph Henggeler, der Beklagte, gegenüber Rieter¬ „kompariert. Mit dem genannten Betrag samt zutreffenden Zinsen
Bodmer als Schuldner des bezeichneten Darlehens ein, laut Obligo „und Kosten ist sie selbst haftbar und den Eigentümern der dem
vom 1. Juni 1889. Nachdem am 27. April 1891 Rieter=Bodmer „Rieter=Bodmer hinterlegten Titel (16 Aktien der Spinnereien
das Darlehen auf 4. November gl. J. gekündet hatte, erhob „Ageri) im Verhältnis ihres Schuldteils auch verantwortlich.“
Joseph Henggeler „Namens Geschwister Henggeler“ am 3. No¬ Und am 1. Juni 1893, nachdem die Sparkasse Zug das An¬
vember 1891 bei der Sparkasse Zug ein Darlehen im gleichen lehen von 160,000 Fr. übernommen hatte, und 80,000 Fr. da¬
Betrage, wofür der Sparkasse die bei Rieter verpfändeten Titel zu von an die Spinnereien Ageri übergegangen waren, stellte Witwe
Pfand gegeben wurden. Am 3. Januar 1893 bezahlten die Spin¬ Henggeler dem Joseph Henggeler folgende amtlich beglaubigte
nereien Ageri an die Sparkasse Zug an das Darlehen 80,000 Fr. Cessionsurkunde aus: „Die Unterzeichnete erklärt hiemit, an Hrn.
Die bei der Teilung des Nachlasses des Alois Henggeler dem „Joseph Henggeler in Romanshorn folgende Werttitel eigentümlich
Adolf Henggeler zugefallenen 2 Aktien auf die Spinnereien Ageri „abgetreten zu haben: 2 Aktien der Spinnereien Ageri Nrn. 55
figurierten auch in dem am 4. Juni 1889 abgehaltenen Inventar „und 56, 18 Aktien der Fabriken Landquart, 2 Obligationen der
über den Nachlaß des Adolf Henggeler und sind mit den übrigen Stadt Genf, 3 türkische Obligationen.“ Am 6. Juni 1893
Aktien desselben auf die Witwe Henggeler übergegangen. Dem wurde die Übertragung der erstgenannten 2 Aktien, vormals lau¬
Adolf Henggeler, welcher, wie bemerkt, dem Rieter=Bodmer gegen¬ tend auf Adolf Henggeler, auf den Namen des Joseph Henggeler
über allein als Schuldner des Darlehens von 160,000 Fr. ein¬ im Aktienbuch der Spinnereien Ageri vorgenommen. Am 1. Juni
getreten war, hatte Joseph Henggeler am 1. Januar 1889 fol¬ 93 — also am Tage der oben erwähnten Cessionsurkunde -
genden Revers ausgestellt: „Der Unterzeichnete erklärt hiemit, daß erklärte Witwe Emma Henggeler ferner schriftlich den Geschwistern
„er mit Fr. 10,000 an der Schuld von Herrn Adolf Henggeler Robert, Alois, Genoveva und Josephine Henggeler und der Frau
„gegenüber Rieter=Bodmer in Zürich partizipiert, trotzdem Adolf Luise Schelling=Henggeler folgende Beträge zu schulden:
„Henggeler gegenüber Rieter=Bodmer allein als Schuldner kom¬ a. 15,000 Fr. für vormals durch Adolf Henggeler bei der
„pariert. Für den genannten Betrag samt zutreffenden Zinsen und Sparkasse Zug hinterlegte und nun von der Kantonalbank Zug
„allfälligen Kosten erklärt sich Unterzeichneter haftbar und den belehnte 3 Gülten auf den Frohbühl.
„Eigentümern der dem Hrn. Rieter hinterlegten Titel (16 Aktien b. 3631 Fr. 50 Cts. für Zinsen bis Martini 1892 auf das
„der Spinnereien Ageri) im Verhältnis seines Schuldanteils ver¬ Darlehen von 22,000 Fr. bei der Sparkasse Zug gegen Hinter¬
„antwortlich.“ Im Inventar über den Nachlaß des Adolf Henggeler lage obiger und anderer Gülten.
haben dagegen angemeldet: Joseph Henggeler ein Guthaben von c. Die von Martini 1892 erwachsenden Zinsen auf das Dar¬
48,000 Fr., wofür Ageri=Aktien als Faustpfand angesprochen lehen der Kantonalbank im Betrage von 15,000 Fr.,
wurden, die Geschwister Henggeler, Friedensrichters sel., laut Erb¬ und verzichtete zu Gunsten einer von Joseph Henggeler zu
führenden Rechnung über ihr Schuldverhältnis auf Auszahlung habe. An diese Schuld habe Frau Emma Henggeler am 1. Juni eines ihr allfällig zukommenden Anteils am Haus Frohbühl mit 1893 die zwei streitigen Aktien an den Beklagten abgetreten.
Mobiliar, wie auch eventuell Erbschaft, bis ihre Schuld getilgt sei. 4. Der Kläger machte dagegen zur Begründung seiner Klage 3. In diesem Prozesse erklärte der Beklagte vorerst, daß in dem geltend: die ökonomischen Verhältnisse des Adolf Henggeler seien Cessionsakte die Nummern der abgetretenen Aktien irrtümlich als bei dessen Tode, wie der Beklagte gewußt habe, mißlich gewesen. 55/56 statt 53/54 angegeben seien und bemerkte sodann über Im öffentlichen Inventar über dessen Nachlaß sei allseitiger Unter¬
Grund und Zweck der Cession vom 1. Juni 1893: die abgetre¬ such der angemeldeten Forderungen vorbehalten. Über die Forde¬ tenen 2 Aktien seien diejenigen, die im Inventar über den Nach¬ rung von 48,000 Fr., die der Beklagte geltend gemacht, habe der laß des Adolf Henggeler als dessen Eigentum angeführt, und von Kläger nie etwas näheres erfahren. Ebensowenig über die Wer¬ ihm als Faustpfand für seine Forderung von 48,000 Fr. ange¬ tung der als Deckung angesprochenen Aktien. Wieso lasse sich der
prochen worden seien. Dieselben seien heute noch bei der Spar¬ Beklagte noch 2 Aktien abtreten, wenn die 48,000 Fr. pfand¬ kasse Zug verpfändet. Die Forderung von 48,000 Fr., welche gedeckt seien? Der Beklagte habe an Adolf Henggeler keine For¬
s. Z. ins Inventar über den Nachlaß des Adolf Henggeler ange¬ derung besessen. Wenn dem aber so sei, so sei auch die Cession meldet worden, sei identisch mit derjenigen von 58,000 Fr. im vom 1. Juni 1893 ungültig. Auch der Revers über 58,000 Fr.
Revers der Frau Henggeler vom 21. Dezember 1889 und bilde vom 21. Dezember 1889 sei die Anerkennung einer Nichtschuld,
einen Teil der Schuld von 160,000 Fr. bei Rieter=Bodmer, später welche die Stellung der Gläubiger zu Gunsten der Geschwister
der Sparkasse Zug. Bei der Waisenamtsrechnung über das Ver¬ Henggeler verschlimmere. Diese Forderung von 58,000 Fr. sei
mögen der Kinder des Franz Henggeler per 31. Dezember 1888 auch nicht angemeldet, während bei einer richtigen Anmeldung der
haben sich die Interessenten in der Weise geeinigt gehabt, daß Revers überflüssig gewesen wäre. Die Nichtanmeldung der For¬
oseph und Adolf Henggeler von jener Schuld miteinander derung des Rieter=Bodmer von 160,000 Fr. ins öffentliche In¬
68,000 Fr., und die Kinder des Franz Henggeler 92,000 Fr. ventar begründe im Sinne des zugerischen Erbrechts eine wesent¬
übernahmen, und am 1. Januar 1889 habe Joseph Henggeler liche Änderung, für welche der Beklagte verantwortlich sei, zumal
gegenüber Adolf Henggeler laut dem früher angeführten Revers Rieters Forderung im Hinblick auf den doppelten Wert der
10,000 Fr. von der Schuld auf sich genommen. Infolge alleini¬ Pfänder eigentlich keine Belastung der Erbschaft Henggeler gewesen ger Übernahme der Schuld bei Rieter durch den Beklagten nach sei. In allen Fällen liege in der Unterdrückung dieses Verhält¬
dem Tode des Adolf Henggeler habe er auf dessen Nachlaß eine nisses des Adolf Henggeler gegen Rieter ein Unrecht, welches
Forderung von 58,000 Fr. erworben. Daß im Inventar dieselbe nach Art. 288 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
nur zu 48,000 Fr. angegeben sei, beruhe auf Irrtum, indem Konkurs verfolgbar sei, weshalb alle Rechte vorbehalten werden.
dem Adolf Henggeler unrichtigerweise Zinsen gutgeschrieben worden Auch werde Art. 214 O.=R. allegiert. Als Witwe Emma Henggeler
seien. Dieser Irrtum sei später berichtigt worden. Unter den den Revers vom 21. Dezember 1889 unterschrieben habe, sei sie
„Geschwistern Henggeler“, welche das Darlehen bei der Sparkasse insolvent gewesen. Auch die freiwillige Schuldanerkennung vom
Zug erhoben haben, seien nur Joseph Henggeler, die Kinder des 1. Juni 1893 gegenüber den übrigen Geschwistern Henggeler fei
Franz Henggeler und Frau Emma Henggeler=Weiß zu verstehen. unhaltbar. Diese Forderungen haben schon zur Zeit der Aufnahme
Joseph Henggeler habe aber namens der 5 andern Geschwister des öffentlichen Inventars bestanden und seien in dasselbe doch
noch die oben erwähnten Forderungen von 15,000 Fr. und nicht angemeldet worden. Der Cessionsakt laute auch nur zu
3631 Fr., sowie diverse Zinsen geltend zu machen gehabt, so daß Gunsten des Joseph Henggeler, und doch habe dieser im Inventar
seine Gesamtforderung auf 1. Juli 1893 Fr. 77,105 betragen des Adolf Henggeler keine Gülten reklamiert. Es handle sich also
Letzteres ist hier unbestritten der Fall. Der Kläger hat weder be¬ auch hier wieder um eine anfechtbare Begünstigung der Geschwister hauptet, daß der Witwe Henggeler die Verfügungsbefugnis Henggeler. Da demnach der Beklagte kein Eigentum an den strei¬
mangelt habe, noch daß die Parteien nicht den Willen gehabt tigen 2 Aktien besitze, so müsse die Pfändung aufrecht erhalten
haben, die beiden Aktien zu übertragen, bezw. zu erwerben, noch werden. In Betracht komme in diesem Prozeß nur die Cession vom
daß die beiden Aktien nicht übertragbar gewesen seien, und was 1. Juni 1893, wegen welcher die Klage noch nicht verjährt sei.
die Übertragungsform anbelangt, so ist der Vorschrift des Art. 5. In rechtlicher Beziehung ist zu bemerken: Der Kläger hat
184 Abs. 2. O.=R. Genüge geleistet, so daß der Cessionsvertrag die Pfändung der beiden streitigen Aktien erwirkt und nur erwir¬
der Gültigkeit nach keiner Richtung ermangelt. Wenn also der ken können unter der Behauptung, daß dieselben Eigentum seiner
Kläger behauptet hat, daß die Schuld, zu deren Deckung die Schuldnerin Witwe Henggeler seien; denn der Pfändung unter¬
Witwe Henggeler die beiden Aktien an den Beklagten abgetreten liegen nur die Vermögensgegenstände des Schuldners. Nun be¬
hat, nicht bestanden habe, und daher durch diese Abtretung eine streitet der Beklagte nicht, daß diese Aktien der Witwe Henggeler, Nichtschuld getilgt worden sei, so könnte dieser Umstand nur einen als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes Adolf Heng¬
obligatorischen Anspruch auf Rückgängigmachung der Cession geler, eigentümlich gehörten, dagegen behauptet er, dieselben vor wegen ungerechtfertigter Bereicherung erzeugen. Indessen wäre der der Pfändung, nämlich am 1. Juni 1893, von ihr erworben zu
Kläger zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs nicht legiti¬ haben. Da der Kläger durch den Nachweis, daß die streitigen
miert, da die Pfändung sich nicht auf denselben bezieht, und in Gegenstände Eigentum seines Schuldners gewesen seien, seiner der That hat denn auch der Kläger die Nichtexistenz einer Forde¬ Beweispflicht genügt hat, ist es Sache des Beklagten, seinen rung lediglich zur Begründung seiner Anfechtungsklage verwertet. Eigentumserwerb darzuthun, und frägt es sich daher, ob dieser
Gleichwie beim Mangel eines die Abtretung rechtfertigenden Rechts¬ Beweis geleistet sei. Diese Frage ist zu bejahen und übrigens
verhältnisses, entsteht aber auch beim Vorhandensein der Voraus¬ vom Kläger thatsächlich nie verneint worden, indem derselbe viel¬
setzungen der Anfechtung nach Art. 285 ff. des Bundesges. mehr lediglich die Anfechtbarkeit des fraglichen Rechtsgeschäftes, über Schuldbetreibung und Konkurs nur ein obligatorischer An¬ durch welches der Beklagte die Aktien erwarb, mittelst der paul¬
lianischen Klage behauptet hat, dieser Umstand aber, wie unten spruch der anfechtungsberechtigten Gläubiger auf Rückgewähr, d. h.
Rückgängigmachung des angefochtenen Geschäfts nach den beson¬ noch zu erörtern ist, den Übergang des Rechts an den beiden
dern Vorschriften über die Anfechtung. Die Anfechtbarkeit eines Aktien nicht hinderte. Da die beiden Aktien Namensaktien sind,
Veräußerungsgeschäftes des Schuldners nach diesen Vorschriften konnte ihre Übertragung gemäß Art. 637 Abs. 3 O.=R. durch
Indossament geschehen. Allein die Übertragung durch Indossament hindert den Rechtsübergang nicht; so lange daher die anfechtbare
Rechtshandlung nicht rückgängig gemacht ist, sind die durch die¬ ist nur gestattet, nicht geboten, diejenige durch Cession also nicht selbe aus dem Vermögen des Schuldners veräußerten Vermögens¬ ausgeschlossen. In casu haben sich die Parteien der Cession be¬
gegenstände nicht im Eigentum des veräußernden Schuldners, dient, und der Kläger hat nicht bestritten, daß die Vorschriften
sondern des dritten Erwerbers und unterliegen daher auch nicht des Obligationenrechts über Cession beobachtet worden seien. Nun der Pfändung für Schulden des erstern. Erst mit der Rückgewähr, ist aber die Abtretung, ähnlich wie die Tradition, ein formell welche bei Forderungen gemäß Art. 185 O.=R. mit dem richter¬ selbständiges Rechtsgeschäft, durch welches das abgetretene Recht
lichen Urteil eintritt, ist deren Pfändung statthaft, und es hätte auf den Erwerber übertragen wird, auch wenn das zu Grunde
somit in casu, wie der Beklagte richtig hervorhebt, vorerst über liegende Rechtsgeschäft an einem civilrechtlichen Mangel leidet, ein
die Anfechtbarkeit der Cession, und erst nachher über die Pfändung Rechtsgrund der Cession also nicht vorhanden ist, sofern nur der
verhandelt und entschieden werden sollen. Übereignungsakt, der Cessionsvertrag, sich in Ordnung befindet.
6. Gegenüber der vom Kläger erhobenen Anfechtungsklage noch weniger, daß die Cession in der Absicht einer solchen Be¬
hätte der Beklagte seinen persönlichen Gerichtsstand in Romans¬ nachteiligung erfolgt sei. Der Kläger hat denn auch die Benach¬
horn beanspruchen, und daher die Einlassung vor den Zuger teiligung und die Benachteiligungsabsicht der Witwe Henggeler
Gerichten verweigern können, womit denn auch die Pfändung der wesentlich daraus hergeleitet, daß die Forderung des Jos. Henggeler,
beiden Aktien bis nach Erledigung der Anfechtungsklage dahinge¬ zu deren teilweiser Tilgung die Abtretung erfolgte, nicht bestanden
fallen wäre. Allein der Beklagte hat die Zuständigkeit der Zuger habe. Immerhin hat er nicht behauptet, daß die Cession nur zum
Gerichte nicht bestritten, sondern sich vor denselben auf die Klage Schein erfolgt sei, sondern er geht selbst davon aus, daß es sich
eingelassen, und diese haben über die Klage entschieden, so daß um ein ernstliches Geschäft gehandelt habe, und seine, wenn auch
gemäß Art. 56 des Org.=Ges. die Voraussetzung für die Zu¬ nicht deutlich ausgesprochene Meinung kann daher nur die sein,
lässigkeit der Berufung an das Bundesgericht gegeben, und dem¬ daß sich die Cession als eine unentgeltliche, ohne Gegenleistung
nach zu prüfen ist, ob die Anfechtungsklage begründet oder das des Beklagten erfolgte, Verfügung der Witwe Henggeler darstelle,
vorinstanzliche Urteil aufzuheben sei oder nicht. aus welcher sich, wegen ihres freigebigen Charakters, die Benach¬
7. Die Legitimation des Klägers zur Erhebung der Anfech¬ teiligung des Klägers und die Benachteiligungsabsicht der Witwe
tungsklage ist, wie die Vorinstanzen mit Recht angenommen haben, Henggeler von selbst ergebe. Indessen ist der Beweis, daß die
gemäß Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1 Bundesges. über Schuldbetreibg. Cession ohne das vom Beklagten behauptete Entgelt erfolgt sei,
und Konkurs vorhanden, da die Pfändung bei Witwe Henggeler nicht geleistet, vielmehr ist nach den Akten unbedenklich das Ge¬
keine genügende Deckung ergeben hat, die Pfändungsurkunde somit, genteil anzunehmen. Nach der Darstellung des Beklagten rührt
gemäß Art. 115 Abs. 2 des Bundesges. über Schuldbetreibg. und die Forderung von 48,000 Fr. resp. 58,000 Fr. davon her, daß
Konkurs, als provisorischer Verlustschein gilt, welcher zur An¬ der Beklagte die von Adolf Henggeler bei Rieter=Bodmer einge¬
stellung der Anfechtungsklage berechtigt. Der Kläger hat diese gangene Darlehensschuld nach dem Tode des Adolf Henggeler auf
Klage ausschließlich auf Art. 288 des citierten Gesetzes gestützt; seinen Namen übernahm, ohne daß ihm dafür eine Gegenleistung
die Thatbestände der Art. 286 und 287 sind denn auch schon mit zukam, während Adolf Henggeler das Darlehen bei Rieter s.
Rücksicht auf den Zeitpunkt, zu welchem das angefochtene Rechts¬ allerdings nicht bloß im eigenen, aber auch nicht ausschließlich in
geschäft vorgenommen worden ist, nicht vorhanden. Da Art. 288 fremdem Interesse, sondern in seinem eigenen und demjenigen des
die Beweislast nicht, wie Art. 287, besonders regelt, so greifen Franz und Joseph Henggeler erhoben habe, und zwar so, daß
die allgemeinen Grundsätze hierüber Platz, und danach hat der Adolf Henggeler daran 58,000 Fr., Franz Henggeler, resp. dessen
Kläger das Vorhandensein des in Art. 288 normierten Thatbe¬ Kinder 92,000 Fr. und Joseph Henggeler 10,000 Fr. schuldeten,
standes, also die thatsächlichen Voraussetzungen der Entstehung des dem Adolf Henggeler also, wenn er den Rieter aus eigenen Mit¬
Anfechtungsanspruchs nach diesem Artikel darzuthun. Immerhin teln bezahlt, der Regreß für die genannten Beträge auf seine
handelt es sich dabei nicht um einen strengen Beweis, vielmehr Brüder Franz und Joseph zustand. Daß Adolf Henggeler persön¬
hat, nach Art. 289 daselbst, der Richter unter Würdigung der Um¬ lich auch nicht zu einem Teile Schuldner jenes Darlehens bei
stände nach freiem Ermessen zu urteilen. Unzweifelhaft haben nun Rieter gewesen sei, hat der Kläger weder bewiesen noch zum Be¬
die beiden Aktien an sich zu dem der Exekution unterliegenden weise verstellt, sondern sogar einmal selbst behauptet, Adolf Heng¬
Vermögen der Schuldnerin des Klägers gehört, und es ist also geler sei der alleinige Schuldner jenes Darlehens gewesen. Erwie¬
diesem durch die Cession vom 1. Juni 1893 ein Exekutionsobjekt senermaßen haben im Jahr 1876 Adolf und Franz Henggeler
entzogen worden. Allein daraus folgt noch nicht, daß durch die gemeinsam das fragliche Darlehen bei Bodmer erhoben, und ist
Cession eine Benachteiligung des Klägers bewirkt worden, und Adolf Henggeler nach dem Tode des Franz Henggeler als allei¬
bigern des Adolf Henggeler, sei es zum Vorteil des Beklagten,
niger Schuldner eingetreten, ohne daß nach den Akten an dem oder zum Vorteil der Witwe Henggeler selbst, einen Teil der Exe¬
Beteiligungsverhältnis der Brüder Henggeler unter sich dabei etwas kutionsobjekte zu entziehen. Nach den Akten ist auch die Annahme
geändert worden wäre. Daß nun bei den mißlichen ökonomischen begründet, daß der am 1. Juni 1893 (am Tage der Errichtung
Verhältnissen des Adolf Henggeler nach dessen Tode der Beklagte der Cessionsurkunde) zu Gunsten der Geschwister Henggeler von
in die Rietersche Schuld eintrat, ist wohl begreiflich, dagegen ganz Witwe Henggeler ausgestellte Revers vollständig den Verhältnissen
unverständlich, wieso sich der Kläger gegenüber diesem Vorgang entspreche. Ist aber gemäß dem vorstehend ausgeführten davon aus¬
auf Art. 288 Schuldbetreibg. und Konkursges. berufen zu können zugehen, daß dem Beklagten an Witwe Henggeler wirklich eine For¬
glaubt; denn dafür, daß der Kläger durch dieses Procedere irgend¬ derung von 58,000 Fr. zugestanden habe, so kann von Gutheißung
wie benachteiligt worden, oder gar beim Beklagten oder der Witwe der Klage keine Rede sein. Wenn der Kläger endlich behauptet hat,
Henggeler die Absicht einer solchen Benachteiligung vorhanden ge¬ daß die Abtretung um einen zu geringen Preis erfolgt sei, indem der
wesen sei, liegt absolut nichts vor. Irgend ein Vermögensstück wahre Wert der Aktien erheblich über ihrem Nominalwert stehe,
des Adolf Henggeler ist ja dadurch nach den Akten seinem Nach¬ bezw. im Zeitpunkt der Cession, welcher maßgebend ist, gestanden
lasse nicht entzogen worden. Natürlich aber mußte der Nachlaß habe, so ist zu bemerken, daß der Umstand, daß der wahre Wert
des Adolf Henggeler nunmehr mit seinem persönlichen Anteil an der abgetretenen Aktien ihren Nennwert übersteigt, für die An¬
der Rieterschen Schuld belastet werden, und zwar zu Gunsten des fechtung nach Art. 288 selbstverständlich noch nicht genügt, son¬
Joseph Henggeler. Im Inventar ist nun jener Schuldanteil mit dern der Mehrwert ein so erheblicher sein müßte, daß daraus auf
48,000 Fr. angemeldet, und in ihrem Revers vom 21. Dezember die Absicht der Witwe Henggeler, den Beklagten zum Nachteil der
1889 hat Witwe Henggeler aus jenem Titel dem Beklagten übrigen Gläubiger zu begünstigen, geschlossen werden könnte. Hie¬
58,000 Fr., also 10,000 Fr. mehr als der Beklagte angemeldet für liegt nun überall kein Beweis vor. Im Inventar über den
hatte, anerkannt. Diese Anerkennung muß bis zum Beweise des Nachlaß des Adolf Henggeler sind denn auch die Aktien nur zum
Gegenteils, resp. bis zum Nachweise solcher Thatsachen, welche Nennwerte mit 20,000 Fr. angesetzt, und es ist um so weniger
dieselbe als verdächtig, unglaubwürdig erscheinen lassen, gemäß den daran zu denken, daß der Abtretung derselben an den Beklagten
allgemeinen Grundsätzen über die Beweiskraft von Privaturkunden, eine Begünstigungsabsicht zu Grunde gelegen habe, als ja die
volle Beweiskraft zuerkannt werden. Denn die Anstellung einer Aktien für eine weitaus größere Schuld bei der Sparkasse Zug
Anfechtungsklage und die bloße Möglichkeit, daß ein anfechtbares verpfändet waren. Rechtsgeschäft vorliegen könnte, genügen nicht, um die allgemeinen
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht Grundsätze über die Beweislast und die Beweiskraft von Privat¬ erkannt: urkunden zum Nachteil des Anfechtungsgegners umzustoßen. Um¬ Die Berufung des Beklagten wird als begründet erklärt, und stände der bezeichneten Art sind nun aber überall nicht dargethan, daher in Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons oder zum Beweise verstellt. Die Richtigkeit des Datums des Re¬
verses ist nicht bestritten worden, und wenn auch der Witwe Zug vom 4. Juli 1898 die Klage abgewiesen.
Henggeler damals der wirkliche Zustand des Nachlasses ihres
Ehemannes wohl kaum entgangen sein kann, so mangelt doch
jeder Anhalt für die Annahme, daß jene Schuldanerkennung nicht
auf Wahrheit beruhe, sondern nur zu dem Zwecke ausgestellt
worden sei, um dem Joseph Henggeler einen unrechtmäßigen Vor¬
teil zuzuwenden, bezw. damit ein Mittel zu schaffen, den Gläu¬