BGE 25 I 141
24. Entscheid vom 28. Februar 1899
in Sachen Peter Domenig.
Art. 88 und 116 Betr.-Ges. Frist für Pfändungsbegehren und
Verwertungsbegehren. Nochmalige Pfändung eines schon ge¬
pfändeten Gegenstandes, nachdem der Schuldner Abschlags¬
zahlungen geleistet hat; «Ergänzungspfändung»? Art. 145
Betr.-Ges.
A. Am 18. Dezember 1896 ließ J. Knabenhans in Chur dem
Bäcker Peter Domenig in Sils durch das Betreibungsamt Dom¬
legsch für den Forderungsbetrag von 523 Fr. 30 Cts. einen
Zahlungsbefehl zustellen. Am 4. Mai 1897 nahm das Betrei¬
bungsamt die Pfändung vor und zwar wurde ein Pferd und
ein Einspännerwagen im Gesamtschätzungswerte von 185 Fr.
gepfändet.
Am 18. April 1898 stellte der Gläubiger das Verwertungs¬
begehren, in welchem er „Versteigerung oder Erneuerung der
„Pfänder laut Pfändungsurkunde“ verlangte, worauf am 21. April
die Verwertungsankündigung erfolgte. Die Verwertung fand jedoch
nicht statt, indem der Schuldner eine Zahlung von 185 Fr.
machte mit der Behauptung, die „Pfändungsgegenstände“ damit
ausgelöst zu haben.
„Um diesen Einwand zu beseitigen“ (Brief des Amtes vom
5. Mai 1898 an den Gläubiger), nahm das Betreibungsamt
Domlegsch daraufhin, am 3. Mai 1898, unter Berufung
Art. 145 des Bundesgesetzes eine „Ergänzungspfändung“ vor,
in der Weise, daß es die gleichen Gegenstände neuerdings, und
zwar zum Schatzungswerte von 155 Fr. pfändete.
Der diesbezügliche Nachtrag auf der Pfändungsurkunde wurde
dem Schuldner am 5. Mai 1897 mitgeteilt. Domenig legte hie¬
gegen unterm 8. Mai 1898 schriftlich beim Betreibungsamte Pro¬
test ein. Am 16. Mai gab der Gläubiger dem Betreibungsamte
infolge einer erhaltenen weitern Zahlung Weisung, mit der Ver¬
steigerung zuzuwarten. Am 31. August 1898 sodann schrieb der
Gläubiger dem Betreibungsamte, daß er beförderliche Versteigerung
der Pfänder verlange.
B. Gegen die auf dieses Schreiben hin vom Betreibungsam gepfändeten Gegenstände behufs „Auslösung“ derselben deren
angeordnete Versteigerung reichte Domenig beim Kleinen Rate Schätzungswert in bar dem Gläubiger eingehändigt habe, sei die
am 18./20. Oktober 1898 Beschwerde ein unter folgender Be¬ Verwertung, allerdings in ungewöhnlicher Form, vor sich ge¬
ründung: gangen, dagegen der Betrag der betriebenen Forderung nicht Die Pfändung habe am 4. Mai 1897 stattgefunden, also vor gedeckt, weshalb die Pfändung nach Maßgabe von Art. 145 B.=G.
bald 1½ Jahren. Die in Art. 116 B.=G. vorgesehene Jahresfrist ergänzt werden mußte und vom Betreibungsamt am 3. Mai 1898 ür Stellung des Verwertungsbegehrens sei somit abgelaufen; auch ergänzt worden sei.
ebenso die in Art. 88 vorgesehene Pfändungsfrist von einem Nun könne allerdings nach dem Entscheide der eidg. Aufsichts¬
Jahre seit Zustellung des Zahlungsbefehles. Die Betreibung falle behörde für Schuldbetreibung und Konkurs im Beschwerdefalle
also dahin. Ferner gehören die gepfändeten Gegenstände in die Holderegger (Archiv V, 2) eine Pfändung im Sinne von Art.
Klasse der Kompetenzstücke, da Pferd und Wagen für Ausübung 145 B.=G. nicht als Teil des ursprünglichen Pfändungsaktes
seines Berufes unentbehrlich seien und übrigens bloß einen Wert angesehen werden, sondern sei nichts anderes, als eine nachträg¬ von 150 Fr. repräsentieren. liche, besondere, eine sog. Nachpfändung. Allein deshalb könne
Das Betreibungsamt erörtert zunächst den Gang, den die Be¬ dieselbe nicht auf Grund von Art. 88 B.=G. als verspätet oder
treibung genommen und bemerkt dann weiter: die Pfändung vom verjährt erklärt werden, ganz abgesehen davon, daß der Schuldner
4. Mai 1897 sei ohne Zweifel rechtsgültig; ebenso sei, in Rück¬ dagegen innert nützlicher Frist keine Beschwerde erhoben habe.
sicht auf Art. 100 des Obligationenrechtes (Unzulässigkeit der Denn Art. 88 B.=G. schreibe bloß vor, daß das Recht des
Anrechnung einer Teilzahlung auf den gesicherten oder besser Gläubigers, ein Pfändungsbegehren zu stellen, mit
gesicherten Teil einer Forderung), das Verwertungsbegehren Ablauf eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls¬
vom 18. April 1898 durchaus berechtigt gewesen. Die Pfänder erlösche. Nach Art. 145 B.=G. bedürfe es aber zu einer Ergän¬
seien demgemäß nicht „ausgelöst“ worden, sondern „konnten ver¬ zungspfändung im Sinne dieses Artikels keines Pfändungsbegeh¬
„wendet werden zur Abtragung resp. Verkleinerung der ungedeckten rens, sondern das Gesetz verpflichte den Betreibungsbeamten, von
„Schuld“. Die Pfandergänzung vom 3. Mai 1898, „die im ge¬ sich aus eine Nachpfändung vorzunehmen und die Betreibung zu
„wissen Sinne eine Pfanderneuerung sei“, wäre erfolgt, „um Ende zu führen, ohne daß es einer Mitwirkung des Gläubigers
„einerseits die Verwertung nicht durchführen zu müssen, gegent bedürfe. Es sei auch aus innern Gründen gar nicht anzunehmen,
„die sich der Schuldner so sehr sträubte und anderseits demselben daß das Gesetz Nachpfändungen im Sinne des erwähnten Artikels
„etwas Zeit zu verschaffen zur Fortsetzung der ratenweisen Ab¬ an die Frist des Art. 88 habe binden wollen, da es sich hiebei
„zahlung, im ferneren, um den Gläubiger doch möglichst höher ja in der Regel nur darum handle, nachträglich einen vom Be¬ „zu stellen." treibungsamt oder vom Betriebenen verschuldeten Mangel der ur¬
C. Mit Entscheid vom 11. November 1898 wies der Kleine sprünglichen Pfändung auszugleichen und damit dem Gläubiger Rat des Kantons Graubünden die Beschwerde des Domenig ab dasjenige zu geben, was ihm schon durch den ursprünglichen unter folgender Erwägung: Pfändungsakt hätte verschafft werden sollen.
Es liege der Verwertung, wogegen sich die Beschwerde richte, Bestehe somit die Pfändung vom 3. Mai 1898 zu Recht, so
nicht der Pfändungsakt vom 4. Mai 1897, sondern derjenige könne von einer Verwirkung der in Art. 116 für das Verwer¬
vom 3. Mai 1898 zu Grunde. Indem der Schuldner unter tungsbegehren vorgesehenen Frist überhaupt nicht die Rede sein,
nachträglicher Zustimmung des Betreibungsamtes und ohne daß indem nach Art. 145 der Betreibungsbeamte die nach Maßgabe
der Gläubiger dagegen Einsprache erhob, für die am 4. Mai 1897 dieses Artikels gepfändeten Gegenstände, ohne besonderes Be¬
wegs stattgefunden hat. Eine den Anforderungen des Gesetzes gehren des Gläubigers und ohne an die ordentlichen Fristen entsprechende Verwertung kann, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, gebunden zu sein, mit Beförderung zu verwerten habe. Übrigens nicht darin erblickt werden, daß man die Pfandgegenstände dem wäre vom 3. Mai 1898 die Frist des Art. 116 auch heute noch Schuldner, nachdem er Abzahlungen bis zu der Höhe ihres nicht abgelaufen. Schatzungswertes gemacht hatte, wieder zur freien Verfügung Hieran anschließend erklärt der Kleine Rat auf die Frage der überläßt. Ein derartiges Verfahren ist weder eine Versteigerung Pfändbarkeit von Pferd und Wagen wegen Verwirkung der Be¬
noch ein Verkauf aus freier Hand im Sinne des Bundesgesetzes; schwerdefrist nicht eintreten zu können mit der Beifügung, daß vor allem deshalb nicht, weil dabei von einem „Erlöse“ als Re¬ übrigens sachlich die Beschwerde abzuweisen wäre. sultat der Verwertung nicht gesprochen werden kann. Als ein D. Gegen den genannten Entscheid des Kleinen Rates beschwerte Erlös, d. h. Kaufpreis, stellen sich denn auch in casu die Ab¬ sich Domenig beim Bundesgericht mit dem Begehren auf Unter¬ zahlungen von zusammen 185 Fr. nicht dar, weil hieraus dem sagung der angekündigten Verwertung. Schuldner kein Recht erwuchs, als Gegenleistung die Liberierung E. Das Betreibungsamt Domleschg trägt aus materiellen der Pfandgegenstände zu verlangen. Diese letztern bleiben vielmehr Gründen auf Abweisung an. kraft Gesetzes trotz gemachter Abzahlungen bis zur völligen Til¬ Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht gung der Schuld für dieselbe haftbar (s. Rekurs Penard, Amtliche
Erwägungen
Sammlung XXIV, I. T., Nr. 91). Ein Interesse des Gläubigers
an dieser angeblichen Verwertung durch „Auslösung“ der Pfänder
2. Die Beschwerde ist zunächst insofern abzuweisen, als sie sich wäre nur dann ersichtlich, wenn damit bezweckt würde, die dem gegen eine gesetzwidrige Pfändung von Kompetenzstücken wendet. Ablaufe nahe gesetzliche Frist für Stellung des Verwerkungs¬ Der Kleine Rat des Kantons Graubünden hat diesbezüglich zu begehrens durch Vornahme einer neuen Pfändung der gleichen Recht entschieden, daß dieser Einwand nicht mehr gehört werden Objekte zu erstrecken. Da aber die in Art. 116 bestimmte Frist könne, da die Beschwerdefrist hiefür längst abgelaufen sei, indem im öffentlichen Interesse aufgestellt und also zwingender Natur ist, die letzte Pfändung (Nachpfändung) dieser Gegenstände am 3. Mai so kann sie weder seitens des Betreibungsamtes noch seitens der 1898, die Beschwerdeführung aber erst am 18./20. Oktober 1898 Parteien abgeändert werden, und es vermag also eine dahin ten¬ erfolgte. dierende Amtshandlung keine Rechtswirkung zu entfalten.
3. Dagegen ist der Rekurs insoweit materiell zu prüfen, als Im weitern kann unmöglich eine „Ergänzung“ der Pfändung er sich unter Berufung auf die Art. 88 und 116 des Bundes¬ im Sinne von Art. 145 darin liegen, daß die gleichen Objekte gesetzes gegen die vom Betreibungsamte Domleschg auf das Be¬ (nachdem man sie als durch die Auslösung verwertet betrach¬ gehren des Gläubigers vom 31. August 1898 hin angeordnete tete) zum zweiten Male gepfändet wurden. Der Art. 145 hat Verwertung richtet. vielmehr die Pfändung neuer, für die Betreibung bisher noch nicht Diese Verwertung stützt sich nach übereinstimmender Aussage verwendeter Gegenstände im Sinne. Er verlangt ferner, daß diese der Vorinstanzen und des betreibenden Gläubigers nicht auf die neu gepfändeten Gegenstände mit Beförderung verwertet werden, zuerst vorgenommene Pfändung vom 4. Mai 1897, sondern auf während vorliegenden Falles durch die Pfändung vom 3. Mai die spätere vom 3. Mai 1898, welch letztere sich als eine Ergän¬ 1898 gemäß dem Berichte des Betreibungsbeamten (s. oben sub B) zungspfändung im Sinne des Art. 145 des Bundesgesetzes dar¬ gerade das Gegenteil erreicht werden wollte. stelle. Nun liegen aber in casu die Voraussetzungen für Anwen¬ Nach dem Gesagten fehlen also in casu sowohl die Voraus¬ dung des citierten Artikels nicht vor, indem eine Verwertung der setzungen der Anwendbarkeit des Art. 145 cit. als die richtige Pfandobjekte, deren Erlös die Forderung nicht gedeckt hat, keines¬
Anwendung desselben im Pfändungsakte vom 3. Mai 1898. Es
ist demgemäß dieser letztere, gleich wie die vorausgehende angebliche
Verwertung, als ohne rechtliche Wirkung, d. h. als nichtig zu
betrachten. Es ist also nicht statthaft, sich auf den genannten
Artikel zu stützen, um die Rechtzeitigkeit des spätern Verwertungs¬
begehrens vom 31. August 1898 darzuthun.
4. Infolgedessen ist anderseits anzunehmen, daß durch die ge¬
nannte ungültige Amtshandlung die erste Pfändung vom 4. Mai
1897 nicht berührt worden sei. Sie hätte also noch die Grund¬
lage für eine spätere Verwertung bilden können, wenn nicht be¬
züglich ihrer die Frist des Art. 116 für Stellung des Verwer¬
tungsbegehrens mit dem 4. Mai 1898 abgelaufen wäre, während
die angefochtene Anordnung der Versteigerung auf ein erst am
31. August 1898 gestelltes Begehren hin erfolgt ist.
5. Das Verwertungsbegehren vom 31. August 1898 muß
somit als verspätet und der Rekurs, soweit er sich gegen Anord¬
nung der Verwertung richtet, als begründet erklärt werden.
Dispositiv
Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt.