Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

BGE 25 I 186

B. Zwyssig lud hierauf den Gisler unter Berufung darauf,

daß dieser gegen den Zahlungsbefehl vom 6. August Recht vor¬

geschlagen habe, vor das Vermittleramt Spiringen mit dem Be¬

gehren, es sei der Beklagte gerichtlich zu verhalten, an den Kläge

die geforderten 335 Fr. nebst Zins und Kosten zu bezahlen und

der daherige Rechtsvorschlag aufzuheben. Die Vermittlung blieb

erfolglos und die Sache wurde an das Gericht gewiesen. Vor

dem Kreisgericht Uri wiederholte der Vertreter des Zwyssig das

vor dem Vermittleramt gestellte Begehren, und begründete dasselbe

im wefentlichen folgendermaßen: Der Kläger habe am 21. Juni

1898 zwei Rinder in die Ruosalp gegeben. Der Beklagte sei dort

Hirt gewesen. Schon am dritten Tage sei das schönere der beiden

Rinder auf der Alp verunglückt. Dies sei auf mangelhafte Auf¬

sicht des Hirten zurückzuführen. Auch habe Gisler von sich aus

über das Fleisch verfügt und dabei die Interessen des Klägers

vernachlässigt. Der Beklagte sei somit nach Art. 50 u. 51 O.=R.

für das Rind ersatzpflichtig. Das Rechtsbegehren sei auch deshalb

zu schützen, weil Gisler zu spät, nämlich erst am 17. August,

gegen den an ihn erlassenen Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag

erhoben habe. Der Beklagte bestritt seine Schadenersatzpflicht und 32. Urteil vom 29. Juni 1899 in Sachen bemerkte bezüglich des Rechtsvorschlages, der Kläger habe zu

Gisler gegen Zwyssig. beweisen, daß derselbe verspätet angebracht worden sei; und übri¬

gens sei er gar nicht berechtigt, eine solche Einrede zu erheben. Rechtsverweigerung, begangen durch unvollständige Begrün¬ C. Das Kreisgericht Uri erkannte unterm 22. November 1898; dung eines Urteils, sowie durch Verletzung klaren Rechtes.

„1. Das klägerische Rechtsbegehren sei zwar als materiell nicht (Folgen der Unterlassung des rechtzeitigen Rechtsvorschlags.)

„bewiesen, dagegen als formell begründet erklärt. 2. Der Beklagte

A. Am 6. August 1898 erließ das Betreibungsamt Spiringen „habe 10 Fr. Gerichtsgeld und dem Kläger eine Kostenvergütung

auf Begehren des Andreas Zwyssig auf Seelisberg an Jakob „von 50 Fr. zu bezahlen.“ Das Gericht führte aus: Es sei der

Gisler in Spiringen einen Zahlungsbefehl für 335 Fr. nebst Beweis, daß der Beklagte durch eine fahrlässige Handlung den

Zins zu 5 % seit 5. August 1898 „wegen Fahrlässigkeit und Verlust des Rindes des Klägers verursacht habe, nicht erbracht

„widerrechtlicher unbefugter Verwendung eines Meisrind in Ruos¬ ebenso erweise sich die klägerische Behauptung, daß der Beklagte

„alp im Juni 1898 und für gehabte Kosten. Am 17. August eigenmächtig über das Fleisch verfügt habe, als unbegründet; zu¬

stellte das Betreibungsamt dem Gläubiger das für diesen bestimmte dem sei durch die Beklagtschaft dargethan, daß sie dem Kläger

Doppel des Zahlungsbefehls zurück und mit der unter der Auf¬ sofort von dem Verlust des Rindes Kenntnis gegeben habe und

schrift Rechtsvorschlag enthaltenen Bemerkung: „Die Schuld wird daß daraus nicht mehr habe erlöst werden können als thatsächlich

nicht anerkannt.“ Auf dem Schuldnerdoppel wurde der Rechts¬ gelöst worden sei. Die klägerische Forderung stelle sich infolgedessen

vorschlag nicht verurkundet. als materiell unbegründet dar. Dagegen sei die Behauptung des

Klägers, daß der Rechtsvorschlag verspätet erhoben worden sei, gründet erklärt; ob dasselbe einem definitiven Endurteile gleichstehe

als richtig und bewiesen anzusehen, indem derselbe laut dem klä¬ oder worin es sich von einem solchen unterscheide. Das Ober¬

rischen Zahlungsbefehl erst am 17. August erfolgt zu sein gericht antwortete, daß das Urteil ein Haupturteil sei, das sich in

scheine, während die Zustellung schon am 6. August stattgefunden seiner Bedeutung und Wirkung laut den gesetzlichen Bestimmungen

habe; es sei somit eine rechtszerstörliche Frist versäumt worden, durch nichts von einem definitiven Endurteil unterscheide; dasselbe

weshalb das Begehren als formell begründet erklärt werden müsse. sei, wie dieses, rechtskräftig und vollstreckbar, sofern nicht eine

Das Obergericht Uri hat das kreisgerichtliche Urteil, gegen das Revision oder Kassation erfolge.

von beiden Parteien die Appellation ergriffen wurde, am 12. Januar

Erwägungen

1899, unter Billigung der Erwägungen der Vorinstanz, in allen

1. Durch das Urteil vom 12. Januar 1899 ist, wie nach dem vom

Teilen bestätigt und der Beklagtschaft ein Gerichtsgeld von 10 Fr. Obergericht eingeholten Bericht nicht mehr zweifelhaft sein kann,

und eine außerrechtliche Entschädigung von 15 Fr. auferlegt. über den Anspruch des Klägers endgültig abgesprochen worden,

D. Mit Eingabe vom 28. Februar/11. März 1899 stellt und es wurde damit nicht etwa bloß dem Kläger für seine For¬

Jakob Gisler beim Bundesgericht das Begehren, „es sei das derung Rechtsöffnung erteilt. Die eigentümliche Fassung des Dis¬

Urteil des Obergerichts Uri vom 12. Januar 1899, soweit es positivs, daß das Rechtsbegehren zwar als materiell nicht bewiesen,

die Zwyssigsche Forderung formell begründet erkläre und soweit dagegen als formell begründet erklärt werde, weist somit bloß auf

dem Gisler Kosten auferlegt werden, eventuell, d. h. sofern diese die Motive der Entscheidung hin, die man in summarischer Form

teilweise Aufhebung nicht zulässig, in allen Teilen aufzuheben und zu wiederholen für gut fand; und sie benimmt derselben den Cha¬

Zwyssig zur Kostenvergütung an Gisler laut beiliegender Note rakter eines die Streitsache definitiv erledigenden Urteils nicht.

zu verurteilen In thatsächlicher Beziehung wird bemerkt und 2. Die Kassationsbeschwerde und das Revisionsbegehren

durch eine nachträglich dem Schuldnerdoppel des Zahlungsbefehls (§§ 66 ff. der Civilprozeßordnung für den Kanton Uri) sind

vom 6. August beigesetzte Bescheinigung des Betreibungsamtes außerordentliche Rechtsmittel, die nur unter den vom Gesetze spe¬

belegt, daß Gisler schon am 8. August Rechtsvorschlag erhoben ziell normierten Voraussetzungen ergriffen werden können. Es ist

hat. In rechtlicher Beziehung ruft der Rekurrent den Art. 4 der nun nicht behauptet und ergiebt sich auch nicht aus den bezüg¬

B.=V. an, indem er darzuthun sucht, daß die formelle Zusprechung lichen gesetzlichen Bestimmungen, daß wegen Verletzung des Grund¬

der Forderung auf einem gesetzwidrig und willkürlich konstruierten satzes der Gleichheit vor dem Gesetz, bezw. wegen materieller

Thatbestand beruhe und als eine Rechtsverweigerung betrachtet Rechtsverweigerung (Art. 4 der B.=V.) die Kassation oder Revi¬

werden müsse, um so mehr, als die materielle Unbegründetheit der sion bei den betreffenden kantonalen Instanzen anbegehrt werden

Forderung vom Gerichte selbst anerkannt worden sei. könne. Es darf deshalb das Eintreten auf den Rekurs nicht

E. Der Rekursbeklagte stellt den Antrag, es sei der Rekurs wegen Nichterschöpfung des kantonalen Instanzenzuges abgelehnt

formell und materiell als unbegründet abzuweisen. In formeller werden.

Beziehung scheint geltend gemacht werden zu wollen, Gisler hätte 3. Das angefochtene Urteil beruht auf dem Gedanken, daß der

gegen das obergerichtliche Urteil zunächst Kassationsbeschwerde bei Rekurrent dadurch, daß er nicht rechtzeitig gegen den Zahlungs¬

der kantonalen Kassationsinstanz oder Revision verlangen sollen. befehl des Rekursbeklagten Recht vorgeschlagen, einen neuen

In der Sache werden die Ausführungen der Rekurrenten durch¬ Schuldgrund geschaffen habe, der zu seiner Verurteilung führen

wegs als unzutreffend hingestellt. müsse ohne Rücksicht auf die ursprüngliche Begründetheit des An¬

F. Der Instruktionsrichter fragte das Obergericht Uri an, spruchs. Dieser Standpunkt ist nun aber in dem angefochtenen

welche Bedeutung und Wirkungen nach dortiger Gesetzgebung Urteile in keiner Weise rechtlich zu begründen auch nur versucht

einem Urteil zukommen, das ein Rechtsbegehren als formell be¬ worden. Es wird einfach die Thatsache konstatiert, und zwar

gestützt auf sehr wenig schlüssige Indizien und ohne genügende

Untersuchung des Sachverhalts, daß nicht rechtzeitig Recht vor¬

geschlagen worden sei. Über die rechtliche Seite der Sache dagegen,

d. h. darüber, ob, inwieweit und aus welchen Gründen dem

unbestritten gebliebenen Zahlungsbefehl eine Bedeutung für das

materielle Rechtsverhältnis beizumessen sei, fehlt jegliche Ausfüh¬

rung. Hierin liegt eine Lücke in den Urteilen der kantonalen

Instanzen, die schon an sich zu ihrer Aufhebung führen müßte,

da es als eine Rechtsverweigerung bezeichnet werden muß, wenn

ein Urteil nicht zu Ende geführt und in wesentlichen Punkten

unvollständig ist. Dazu kommt, daß die Urner Gerichte, wenn sie

der sich bietenden Rechtsfrage näher getreten wären, ohne Ver¬

letzung klaren Rechts nicht zu ihrem Urteil hätten gelangen kön¬

nen. In der That hat ja der Umstand, daß der Schuldner gegen

einen Zahlungsbefehl nicht rechtzeitig Widerspruch erhebt, nur zur

Folge, daß die Betreibung fortgesetzt werden kann, während in

jener Säumnis allein eine Anerkennung der Schuld, oder der That¬

bestand für die Entstehung eines neuen Anspruchs nicht erblickt

werden kann. Es ergiebt sich dies klar daraus, daß dem Schuld¬

ner, der den Rechtsvorschlag unterlassen hat oder dessen Rechts¬

vorschlag durch Rechtsöffnung beseitigt worden ist, und welcher

infolgedessen eine Nichtschuld bezahlte, das Recht der Rückforderung

innerhalb eines Jahres nach erfolgter Zahlung zusteht (s. Art. 86

des eidg. Betreib.=Ges.). Dieses ihm durch das Gesetz garantierten

Rechts ginge der Schuldner verlustig, wenn die bloße Thatsache

der Nichterhebung oder der verspäteten Erhebung eines Rechts¬

vorschlages als Anerkennung der Schuld angesehen werden wollte.

Auch aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil nicht auf¬

recht erhalten werden. Die Aufhebung ergreift natürlich das Urteil

in seiner Gesamtheit; eine Scheidung nach der formellen und

materiellen Seite hin ist nicht möglich.

Dispositiv

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheißen und das angefochtene Urteil des

Obergerichts Uri vom 12. Januar 1899 aufgehoben.

Zitiert in